Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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art beschaffen sey, — ob von Stei- 
nen — massiv rc., wie viele Stock- 
werke, und was jedes emhalte, ob 
das Haus mit Kellern versehen, mit 
einer Hofmauer, oder einem Zaune um- 
ben sey, — in welchem baulichen Zus 
stande sich das Gebude befinde, wel- 
che Baufälle vorhanden, und wann 
der leste Haupt Bau geführt worden 
sey? 
2. Scheune (Stadel) dessen Bau- 
art, Zustaͤndigkeit rc. 
3. Stallungen, Schupfen rc. deren 
Beschaffenheit; und gehe dann 
II. Auf die Gründe über, und un- 
terscheidet sene, welche der Kirche, 
oder einer andern Stiftung zugehören, 
aber den Pfarrer 2c. zur Beni#zung 
überlassen sind, von den eigentlich zur 
Pfarrei oder zu dem Benesizium 2c. 
gehörigen. 
Hinschtlich beider werden 
2. die Accker, und zwar unter forklau- 
senden Jissern mie Angabe ihrer Lage 
und Groͤße dem Flachen-Inhaite 
nach, in gleicher Weise 
b. die Wiesen, 
c. die Waldungen, 
d. die Gärten 
beschrieben. 
6. 14. Dieser Beschreibung muß zu- 
gleich ein Schszungs, Prokokoll in nachste, 
hender Weise beigesägt werden. In demselben 
muß naͤmlich der Schaͤzungs- Werth saͤmt- 
licher einem Pfarrer, oder Benefiziaten 2c. zum 
  
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Genusse uͤberlassenen Realitaͤten an Gebaͤu- 
den und Gruͤnden, genau angegeben werden. 
Wenn die dem Geistlichen zum Genusse 
uͤberlassenen Realitaͤten der Kirche, oder einer 
andern Stiftung zustaͤndig sind; so ist der 
Scháäzungs-Werth derselben durch die ein- 
schlägige Stiftungs= Administration zum Be- 
hufe der Inventarisation, und Etacs-Forma- 
tion des Stiftungs, Vermögens bereits erho- 
ben. Es dürfen daher die Realitären dieser 
Arr nicht mehr abgeschäze, sondern blos ein ge- 
fertigter Auszug aus dem Sch#zungs-Pro- 
kokolle der Stiftungs-Administration erholt, 
und der Fassion angelegt werden. 
Gehôren die Realitäten zur Pfarrei 
selbst; so werden auch diese zum Behufe des 
allgemeinen Sreuer-Prorisoriums durch die 
Landgerichte und Polizei: Kemmessariate schon 
abgeschäzt seyn. In diesem Falle ist d. her 
hier keine neue Schäzung, sondern blos die 
Beilegung eines gefertigten Auszuges aus dem 
Schäzungs= Protokolle des einschlägigen Land- 
gerichts, oder Polizer-Kommssartates erfor- 
derlich. Wenn jedoch diese Schäzung noch 
nicht geschehen seyn sollte; so muß die Abschä- 
zung der Pfarrei: Realitäten dieser leztern Art 
von dem einschlágigen Landgerichre, oder Po- 
lizei:Kommissariate nach den weiter unten fol- 
genden Bestimmungen sogleich verfügt, und 
das Schäzungs-Protokoll der Fassson ange- 
legt werden. 
H. 18. Die Erhebung des Ertrages aus 
Realithen muß auf folgende Weise geschehen: 
1. Ertrag aus den Gebäuden. Für die 
freie Pfarr= oder Benestzial= Wohnung,
	        
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