Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Niedermuͤnster 9 fl. 29 kr. — di. 
Die dortige Judenschaft 25- — -—- 
Summa nach Abzug des 
Postrerto pr. 1 fl. 3 kr. 2zo: 33= 3 
Durch das Landgericht Ansbach im Re- 
zatkreis aus den dortigen Pfarreien 
139 36“ 
Vem vandgerichte Vilshofen nachträglich 
"6“ 8 „4 
Durch das General-Kommissariar des 
Isarkreises den Beitrag eines ungenannten 
Kanonikus nach Abzug des Postpor pr. 24 kr. 
11 30 
Durch das General= Kommissariat des 
Innkreises über die bereits schon am 7ten 
Arril vorigen Jahrs übersendete Summe 
pr. ölso fl. 31 kr. neuerdings nach Abzug 
des Postporto pr. 4 fl. sa kr. die Summe 
von 863 -52 - 
Durch das General: Kommissariat des 
Regenkceises nach Abzug des Postvorto pr. 
48 kr. die Summe von #181 40 
Durch das Landgericht Wertingen nach 
Abzug von 37 kr. Posiporto co- 1271 
Durch das Landgericht Dinkelsbühl im 
Rezatkreise von mehrern meist selöst armen 
Gemeinden nach Abzug des Poslporto pr. 
1 fl. q kr. die Summe von 31 . 34.n 
Durch das General-Kommissariat des 
Regenkreises abermals eingelaufen nach Ab- 
zug des Posiporto pr. 1 fl. s7 kc. die Sum- 
me von 464 : 18. 
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In Hinscht dieser edelmüthigen parrioti- 
schen Unterstuzungs-Beiteäge bringt man 
diese Nachweisung des Empfanges der anze- 
führten Summen verduenden mit dei innig- 
sten Dank im Namen der hilfebedürftigen 
Bürger des Markres Hals zur Publizitär. 
Paßau den 24. Februar 18912. 
Königliches General-Kommissa- 
riat des Unter-Donankreises. 
Graf von Kreitb. 
v. Schleis. 
  
(Die Laudgerichts-Bezirke Schwaz und Halle 
im Inn-Kreise betreffend.) 
1) Mit dem r. Oklober des laufenden 
Jahres anfangend soll der ganze Bezirk des 
gegenwärtigen Landgerichtes Schwaz dem 
Rencamte Rattenberg, der Bezirk des Kand- 
gerichts Hall hingegen dem Rentamte Inns- 
bruck zugetheile werden. 
2) Damit den Unterthanen durch diese 
Verfügung bei Entrichtung ihrer grundherr= 
lichen Abgaben keine Beschwerde verursacht 
wird, haben die Rentbeamten von Inns- 
bruck und Rattenberg zu deren Perzeprton 
an eigens anzuberaumenden Tagen ersterer 
sich nach Hall und lezterer nach Schwaz zu 
begeben, und nur diejenigen Individuen, 
welche die Emrichrung ihrer Grundabgaben 
an diesen Tagen versäumen, zu deren lic 
berbringunzg nach Innsbruck und Nattenberg 
anzuhalten.
	        
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