Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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ubergehen werden, sollen weder zu Militär= 
diensten angenommen, noch verhehlt oder fort- 
geschaft, sondern, ohne eine Reklamation ab- 
zuwarten, sogleich verhaftet, und nebst den 
mitgenommenen Dienstpferden, Montirungs- 
Armatur: und Equipirungsstücken ausgelte- 
fert werden. 
Nur derjenige Deserteur, der als Unter- 
than des Staats, in welchen er übergegangen 
ist, rechtlich erkannt wird, unterliegt keiner 
Auslieferung. Demohngeachtet aber sind 
auch in diesem Falle alle von solchen Deser- 
teurs mitgenommenen Dienstpferde, Monri- 
rungs, Armatur: und Equipirungsstücke 
unentgeltlich zurückzustellen, oder in deren 
Ermanglung nach dem wahren Werthe aus 
ihrem vorhandenen Vermögen zu ersezen. 
Wenn jedoch dieselben weder Vermögen 
besizen, noch einiges zu erwarten haben, so 
sollen die Fütterungs= Kosten des auszulie- 
sernden Dienstpferdes nach der Vorschrift des 
C. 8. wechselseitig vergütet, und für Boten= 
oder Fuhrlohn der Montur: und Armatur: 
stücke auf die Meile 16 kr. verrechnet werden. 
Der Deserteur ist als Unterthan desjenigen 
Souverains anzusehen, in dessen Landen er 
vermöge der Zeugnisse aus dem Kirchenbuche 
oder von der Gerichtsobrigkeit entweder gebo- 
ren und größtertheils erzogen, oder zum dor- 
tigen Unterthan entweder speziell oder zu- 
gleich mit seinem etwa dahin auswandernden 
Familien: Vater aufgenommen wurde, ehe 
er in des andern Souverains Militärdienste 
eintrat. 
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. 2. 
Unter die Deserteurs, welche auch ohne 
vorgaͤngige Reklamation nebst den mitgenom- 
menen Pferden und Effekten ausgeliefert wer- 
den sollen, sind nicht nur die unter dem Ge- 
wehre gestandene Mannschaften, sondern auch 
alle uͤbrigen der Armee mit Eid und Pflichten 
verwandten Personen, mit Inbegriff der bei 
der Artillerie und dem sonstigen Fuhrwesen 
angestellten Soldaten zu verstehen. 
§ 3 
Auf vorgängige Reklamation sollen auch 
die entlaufenen Bedienten der Offziere an die 
reklamirenden Regimenter oder obrigkeitlichen 
Behörden, nebst den etwa mitgenommenen 
Pferden und Effekten ausgeliefert werden. 
4. 
Wenn ein Soldat von den Truppen eines 
der kontrahirenden Sonveräns zu denen eines 
dritten und zwar von diesen wieder in die 
Lande des andern kontrahirenden Souverains 
oder sonst zu dessen Truppen desertirt, so 
kommt es darauf an, ob lezterer Souverain 
mit senem dritten ein Kartel hat. Ist dieß 
der Fall, so wird der Deserteur dahin abge- 
geben, woher er zulezt entwichen ist, im ent- 
gegengesezten Falle aber dem kontrahirenden 
Souverain, dessen Dienst er zuerst verlassen 
hat, in Gemähheit dieses Vertrages aus- 
geliefert. 
r 5. 
Alle Zivil- und Militaͤr-Obrigkeiten, 
besonders an den Grenzen der wechselseitigen 
Staaten, sind verpflichtet, jede fremde ein"
	        
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