Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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schleichende Militaͤrperson genau zu beobachten, 
bei entstehendem Verdachte, daß dieselbe von 
den Truppen des andern Souverains desertirt 
sey, sie zu arretiren, und wenn der Verdacht 
durch Untersuchung gegruͤndet wird, sie nebst 
dem etwa entfuͤhrten Pferde und den Effekten 
an die nächste Zivil: oder Militär-Behörde so- 
gleich auszuliefern, oder über die demnächstige 
Auslieferung das Weitere zu verabreden. 
Wenn aller dleser Maßregeln ungeacht 
tet sich dennoch ein Deserteur durch Verkleit 
dung oder durch Hilfe falscher Pässe einschlei- 
chen sollte, so ist derselbe, sobald er entdeckt 
oder reklamirt worden, zu arretiren, und auf 
die vorige Arc auszuliefern. 
. 6. 
Wer elnen Oeserteur zu verhehlen oder 
ihm fortzuhelfen sich untersteht, und dessen über- 
wiesen wird, soll nach Befinden der Umstände 
mit Gefängniß oder anderer nachdrücklicher 
Strafe belegt werden. Derjenige Offizler, 
welcher wissentlich einen Deserteur anzunehmen. 
oder zu verhehlen sich unterstehen würde, soll 
nicht nur denselben unentgeltlich ausfolgen zu 
lassen angehalten, sondern auch diesfalls zur 
scharfen Verantwortung gezogen und nach 
Beschaffenheit mit Verlust seiner Stelle be- 
straft werden. 
Alle jene, welche in den beiderfeitigen 
kanden von einem Deserteur Pferde, Mon- 
tirungs-, Armatur: und Egquipirungsstücke 
Lan sich gekauft haben, sollen solche ohne alle 
Entschaͤdigung dem Regimente, zu welchem der 
Deserteur gehort, wieder zurückzustellen verbun, 
  
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den seyn. Der Uebereinkunft der wechselseiri 
gen Behoͤrden bleibt es jedoch uͤberlassen, ob 
diese Rückerstattung in natura geschehen, 
oder ob der Verkauf stact finden, und der 
dafür gelöste Geld Betrag abgeliefert wer- 
den solle. Der Kcufer soll für derglelchen 
Effekten, wenn sie in nakura nicht mehr 
vorhanden sind, nicht nur den wahren Werth 
in Gelld bezahlen, sondern auch im überwie- 
senen Falle, daß er wissentlich von einem De- 
serteur gekauft hat, auf das schürfeste ge- 
straft werden. 
g. 7. 
Derjenige Unterthan, welcher einen De- 
serteur einliefert, soll zur ferneren Aufmunte- 
rung eine Gratifikation von s si. rheinisch 
fuͤr einen Mann ohne Pferd, und r0 fl. rhei- 
nisch fuͤr einen Mann mit dem Pferde, wenn 
aber der Mann mit Zuruͤcklassung des Pfer- 
des wieder entwichen seyn sollte, für die Aus- 
lieserung des Dienstpferdes 4 fl. rheinisch von 
dem ausliefernden Theile als Vorschuß er- 
halten. 
K. 8. 
Vom Tage der Verhaftung an, bis zur 
wirklichen Auslieferung, ist jeder Deserteur 
mit c kr. rheinisch, und jedes von ihm mitge- 
brachte Pferd mit 6 th Hafer, 8 l5 Heu, 
und 3 b6 Stroh caglich zu verpflegen. Diese 
Fourage sell nach dem an dem Orte der Auf- 
bewahrung marktgängigen Preise angeschla- 
gen, und über den gesammten Verpflegungs- 
Aufwand eine richtige #iguidation gefertigt 
werden. 
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