Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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(Das Dekret von Triauon betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Unsern General Kreis= und Lokal: Kom- 
missariaten sind aus Unserm Reskripte vom 
s. vorigen Monats berelts jene Beschlüsse 
bekannt, welche Wir, in Ansehung der im 
Königreiche sich aufhaltenden oder auch in Un- 
sern Diensten stehenden Eingebornen des fran- 
zösischen Reiches, auf welche das kaiserliche 
Dekret dd. Trianon 26. August v. J. an- 
wendbar ist, nach Vernehmung Unsers geheit 
men Rathes gefaßt haben. 
Do die früher schon abgefoderten Ver- 
zeichnisse der in jenem Falle befindlichen öffent- 
lichen Beamten Uns seitdem größtentheils vor- 
gelegt worden sind, und nunmehr, zum Besten 
der Betheiligten, auch die Verfögung getrof- 
sen ist, daß die in Gemäsheit des erwähnten 
kalserlich französischen Dekretes und Unserer 
dießfalls ausgesprochenen Willensmeinung bei 
dem französischen Großrichter = Justizminister 
einzuleitenden Gesuche durch die allhier beste- 
hende kaiserlich sranzösische Gesandtschaft dahin 
befördert werden; so befehlen Wir Unsern 
Kommissariaten, durch ein förderlichst zu er: 
lassendes und durch die Zeitungen und Kreis- 
Intelligenzblätter auszuschreibendes Publikan= 
dum, nicht nur die in Unserm Reskripte vom 
§. vorigen Monats ausgesprochenen Grund- 
säze, sowohl rücksichtlich der in Unsern Staa- 
ten privatistrenden, als der in Unsern Zidil- 
— 
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Diensten stehenden Franposen, aus den alten 
und neu vereinigten Departements, in so weit 
naͤmlich die aus leztern Gebuͤrtigen nicht schon zur 
Zeit der Réunion in Baiern naturalisirt waren, 
sondern auch obige Verfügung, über die Ein- 
leitung der an des Kaisers Majestät zu brin- 
genden Gesuche, den Bethetligten bekanmt jzu 
machen. Dabei ist denselben, zur Vermei- 
dung aller Irrungen und Verzögerungen zu 
eröffnen, daß ihre an den Großrichter zu 
adressirenden, und bei der französischen Ge- 
sandtschaft einzureichenden Gesuche die Vor- 
und Zunamen der Bittsteller, ihre Qualitäten 
oder Prefession, Alter, Geburtsort, den 
Ort ihres jüngsten Aufenthalts in Frankreich, 
ihren dermaligen Aufenthalt in Baiern bezeich- 
nen müssen; und was insbesondere die in 
Staats= und Hof-Diensten stehenden, und 
im Falle des oberwähnten französischen Dekrets 
befindlichen Individuen betrift; so ist denselben 
aufzugeben, sowohl von den nach Obigem zu 
machenden Schritten als von derselben Erfolg 
Unsern Kommissariaten die geeignete Anzeige 
zu machen, deren Vorlage Wir von 3 zu 3 
Monaten von denselben gewärtigen. 
München den a. Mäcrz 1812. 
Mar Josepb. 
Graf von Montgelas. 
Auf kbnigllchen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretaͤr 
Baumuͤllet.
	        
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