Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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2) Bei den verhenratheten Geisilichen soll 
diese Kongrua auf goo fl. fuͤr die Pfar- 
rer, und auf 6oo fl. fuͤr jene, welche 
den katholischen Benefiziaten gleich zu ach- 
ten sind, erhoͤht werden. 
3) Nach diesem Maßstabe sind jene 
Steuerschuldigkeiten zu bestimmen, wel- 
che die protestantische Geistlichkeic nach 
Abzug der vom Aerar zu bezahlenden 
Vorschüße mit Freibehaltung ihrer Kon- 
grua zu entrichten hat, und ist der 
Rückstand für die verflossenen Jahre nach 
senem Betrage zu berechnen, der sich für 
das laufende Etatsjahr ergiebt. 
4) Do indeß der größte Theil dieser Geist- 
lichkeit in Folge einer unterm 20. Sefp- 
tember 1800 ergangenen Instandsverfü- 
gung ihre Steuern seit vier Jahren rück- 
ständig blieb: so wollen Wir dieselbe mit 
der vollständigen Nachzahlung dieses Rück- 
standes, die ihr zu lästig fallen würde, 
verschonen, und von den Rückständen der 
Jahre 1803 und 1808 zwei Drittheile, 
von jenen der Jahre 180 und 1812 
aber ein Drittheil erlassen, wovon uͤbri- 
gens jene der ersten Jahre als aͤltere 
Ausstaͤnde mit Staatspapieren berichtiget 
werden moͤgen, jene der zwei lezt verflosse- 
nen Jahre aber baar bezahlt, und als 
fluͤßig gewordene ruhende Gefaͤlle in der 
Rechnung des laufenden Jahres aufge- 
nommen werden sollen. 
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Hienach sind die betreffenden Finanzd irek- 
tionen anzuweisen. 
München den 39. Mai 18123. 
Mar Josepb. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdulglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretä# 
G. Geiger. 
  
(Eine gegen das allgemeine Steuer-Provisorium 
zeßirende Abgabe in der Stadt keipheim 
in Ober-Donaukreise betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da Unsere Finanz. Direktion des Ober- 
donankreises in ihrem Berichte vom 5. März 
l. J. gründlich dargethan hart, daß die bisher 
von der Stadt Leipheim unter dem Na- 
men eines ewigen Frevelgeldes in die 
Staats: Kassa bezahlten 200 Pfund guter 
Ofenninge oder 133 fl. 20 kr., wirklich eine 
direkte Steuer seyen, und nur aus Irrthum 
unter dem Namen eines Kanons oder Geld- 
zinses vom Neutamte Günzburg inkamerirt 
wurden: 
So bewilligen Wir, daß diese Abgabe 
als ein Theil der vormaligen städtischen 
Steuer mit dem Eilntritte des allgemeinen 
Steuer-Provisoriums erlöschen, sonach von 
dem Rentamte mit dem laufenden Etats-
	        
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