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2) Bei den verhenratheten Geisilichen soll
diese Kongrua auf goo fl. fuͤr die Pfar-
rer, und auf 6oo fl. fuͤr jene, welche
den katholischen Benefiziaten gleich zu ach-
ten sind, erhoͤht werden.
3) Nach diesem Maßstabe sind jene
Steuerschuldigkeiten zu bestimmen, wel-
che die protestantische Geistlichkeic nach
Abzug der vom Aerar zu bezahlenden
Vorschüße mit Freibehaltung ihrer Kon-
grua zu entrichten hat, und ist der
Rückstand für die verflossenen Jahre nach
senem Betrage zu berechnen, der sich für
das laufende Etatsjahr ergiebt.
4) Do indeß der größte Theil dieser Geist-
lichkeit in Folge einer unterm 20. Sefp-
tember 1800 ergangenen Instandsverfü-
gung ihre Steuern seit vier Jahren rück-
ständig blieb: so wollen Wir dieselbe mit
der vollständigen Nachzahlung dieses Rück-
standes, die ihr zu lästig fallen würde,
verschonen, und von den Rückständen der
Jahre 1803 und 1808 zwei Drittheile,
von jenen der Jahre 180 und 1812
aber ein Drittheil erlassen, wovon uͤbri-
gens jene der ersten Jahre als aͤltere
Ausstaͤnde mit Staatspapieren berichtiget
werden moͤgen, jene der zwei lezt verflosse-
nen Jahre aber baar bezahlt, und als
fluͤßig gewordene ruhende Gefaͤlle in der
Rechnung des laufenden Jahres aufge-
nommen werden sollen.
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Hienach sind die betreffenden Finanzd irek-
tionen anzuweisen.
München den 39. Mai 18123.
Mar Josepb.
Graf von Montgelas.
Auf kdulglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretä#
G. Geiger.
(Eine gegen das allgemeine Steuer-Provisorium
zeßirende Abgabe in der Stadt keipheim
in Ober-Donaukreise betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da Unsere Finanz. Direktion des Ober-
donankreises in ihrem Berichte vom 5. März
l. J. gründlich dargethan hart, daß die bisher
von der Stadt Leipheim unter dem Na-
men eines ewigen Frevelgeldes in die
Staats: Kassa bezahlten 200 Pfund guter
Ofenninge oder 133 fl. 20 kr., wirklich eine
direkte Steuer seyen, und nur aus Irrthum
unter dem Namen eines Kanons oder Geld-
zinses vom Neutamte Günzburg inkamerirt
wurden:
So bewilligen Wir, daß diese Abgabe
als ein Theil der vormaligen städtischen
Steuer mit dem Eilntritte des allgemeinen
Steuer-Provisoriums erlöschen, sonach von
dem Rentamte mit dem laufenden Etats-