Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Königlich -Balerisches 
1018 
Regierungshblat t. 
  
XXXVIl. Stück. München, Samstag den 4. Juli 1812. 
  
Vorschriften 
zur 
Anwendung und Wollziehung des Kon- 
skriptions= Gesezes. 
  
Zum 
dritten Abschnitte des ersten Titels, 
von 
der freiwilligen Anwerbung. 
  
-. 
Are, in den Jahren der Militärpflichtig- 
keit sich besindenden Jünglinge, dürfen zwar 
sreiwillig sich anwerben lassen. Da aber 
gemäß der Bestimmung Arrtikel 7. während 
einer anbefohlenen Aushebung kein Konfkri- 
birter von der aufgerufenen Alters- 
klasse als freiwillig zugehender angenom- 
men werden soll; so haben die General- 
Kommando's, sobald denselben die Nach- 
richt von einer anbefohlenen Aushebung er- 
theilt wird, ihre untergeordneten Korps da- 
von alsogleich in Kenntniß zu sezen. 
I. 2. Unter diesem Verbote sind die 
Militärpflichtigen von einer höhern als 
der aufgerusenen Altersklasse, nicht begrif- 
sen. Diese dürfen auch während einer Aus- 
hebung unbedenklich angeworben werden, 
müssen aber ein Zeugniß ihrer Ortsobrigkeit, 
oder einen beglaubten Auszug aus dem 
Taufbuche beibringen, daß sie zur ausgeru- 
senen Klasse nicht gehören. 
§. 3. Wenn nach Ablauf der bestimm- 
ten Ziehungszeit ein, zur Ergänzung in 
der aufgerufenen Klasse gehöriger Konfkri- 
birter, welcher z. B. den Numer 66 er- 
halten hä#tte, sich anwerben läßt; so kann 
er, wenn der Konskriptions-Bezirk aus der 
Ergänzungs-Klasse den Numer 64 und 65 
an die Armee abzugeben hätte, noch nicht 
gleich, sondern gemäß Art. 8. nur dann 
erst angerechnet werden, wenn der Numer 
66 zur wirklichen Einreihung aufgerusen 
wird, und es ändert hiebei der Umstand 
nichts, bei welchem Regimente der Ange, 
worbene sich besindet, oder welchem der 
Konskribirte aus der Ergänzung hätte zu- 
getheilt werden sollen. 
S. 4. Die Beherden der Konstkriptions= 
Bezirke erhalten durch die bereits eingeführ- 
ten Rekruten= Schreiben, welche die Regi- 
menter auf der Sielle bei seder freiwilligen 
Anwerbung zu erlassen angewiesen sind, da- 
von die nörhige Kenntniß, und werden da- 
durch in den Stand gesezt, wenn der Ange- 
worbene noch in den Jahren der Milicär= 
(72:)
	        
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