Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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zeichneten Rubrik in die Konskriptions-Liste 
einzusezen. Diesenigen, welche wegen 
Mangels an der erfoderlichen Grä- 
He unbrauchbar sind, werden dann in 
die Ausweis-Tabelle, Buchstab D nach 
dem Formular in der Anlage un- 
ter Zifer 7 eingetragen, und nach der 
Arzt= und wundärztlichen Beurtheilung zu- 
gleich die Bemerkung beigefügt, daß sie ent- 
weder die bestimmte Größe gemäß ihrer 
übrigen körperlichen Beschaffenheit nicht er- 
reichen werden, oder noch Wachsthum ver- 
sprechen. 
I. 30. Mit dem Geschäfte der Unter- 
suchung der Konskribirten in Beziehung 
auf die Brauchbarkeit wegen ihrer Größe 
wird zugleich dasjenige der Unter fu- 
chung ihrer körperlichen Beschaf- 
fenheit, in wie fern sie die Beschwerden 
des Krieges zu ertragen fähig sind, unmit- 
telbar verbunden. 
Dasselbe muß genau nach den zum drit- 
ten Titel gegebenen Vorschriften vorgenom- 
men werden. Aus dem hierüber abgehalte- 
nen Protokoll werden diesenigen ausgezogen, 
welche wegen solcher Kränklichkeiten und 
Schwäche, die sie zum Militärdienste rück- 
sichtlich der damit verbundenen Beschwerlich= 
lichkeiten unbrauchbar machen, oder sonst 
wegen körperlicher Gebrechen dienstunfähig 
sind, und in die besondere Ausweis-Tabelle 
Buchstab E nach dem Formular in der 
Aulage unter Zifer 38 eingetragen. 
. 40. Die Militärpflichtigen, welche 
mit solchen Gebrechen (Vorschrift zum dritten 
  
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Titel J. 85 und 03) behaftet sind, die auf 
den ersten Blick, ohne einer Untersuchung 
und Beurtheilung der Aerzte zu bedürfen, 
erkannt werden, und welches pflichtmaßig 
durch die Viertelmeister, oder Gemeinde= 
Vorsteher und durch drei Familienvater, 
welche militärpflichtige Söhne von der einge- 
schriebenen Klasse haben, bezeugt ist, dür- 
sen von der Untersuchung sowohl in Absicht 
der Grôße, als ihrer körperlichen Beschaf- 
senheit weggelassen, müssen aber in der Aus- 
weis-Tabelle.I, wie es das Formular zeigt, 
oben an zuerst ausgezeigt werden. 
I. 41. Wenn nun keiner der Konfkri- 
birten auf die an sie gerichtete Frage, ob 
einer etwas vorzubringen, oder auf eine im 
Geseze bewilligte Begünstigung noch einen 
Anspruch zu machen habe, etwas mehr zu 
bemerken hat (im entgegen gesezten Falle muß 
von der Konskriptions-Beherde das ein- 
schlägige verfügt werden); und wenn durch 
die einzelnen Ausweis-Tabellen die beson- 
dere Ausscheidung geschehen ist, dann 
muß bei dem Namen der übrigen Konfkri- 
birten, welche nach dieser Berichti- 
gung als Aufrufs= und Einrei-: 
hungsfüähig hervorgehen, dieses in der 
Konskriptions= Liste, wie es das Formular 
zeigt, bemerkt, und dann eine Ueber- 
sichts-Tabelle, gemäß dem Formu- 
lar in der Anlage Zifer 9, entwor- 
sen werden. 
G. 42. Ist der Konfskribirte abwesend, 
so müssen seine Eltern, oder der Vormün= 
der statt seiner bei der Berichtigung der bis
	        
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