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zeichneten Rubrik in die Konskriptions-Liste
einzusezen. Diesenigen, welche wegen
Mangels an der erfoderlichen Grä-
He unbrauchbar sind, werden dann in
die Ausweis-Tabelle, Buchstab D nach
dem Formular in der Anlage un-
ter Zifer 7 eingetragen, und nach der
Arzt= und wundärztlichen Beurtheilung zu-
gleich die Bemerkung beigefügt, daß sie ent-
weder die bestimmte Größe gemäß ihrer
übrigen körperlichen Beschaffenheit nicht er-
reichen werden, oder noch Wachsthum ver-
sprechen.
I. 30. Mit dem Geschäfte der Unter-
suchung der Konskribirten in Beziehung
auf die Brauchbarkeit wegen ihrer Größe
wird zugleich dasjenige der Unter fu-
chung ihrer körperlichen Beschaf-
fenheit, in wie fern sie die Beschwerden
des Krieges zu ertragen fähig sind, unmit-
telbar verbunden.
Dasselbe muß genau nach den zum drit-
ten Titel gegebenen Vorschriften vorgenom-
men werden. Aus dem hierüber abgehalte-
nen Protokoll werden diesenigen ausgezogen,
welche wegen solcher Kränklichkeiten und
Schwäche, die sie zum Militärdienste rück-
sichtlich der damit verbundenen Beschwerlich=
lichkeiten unbrauchbar machen, oder sonst
wegen körperlicher Gebrechen dienstunfähig
sind, und in die besondere Ausweis-Tabelle
Buchstab E nach dem Formular in der
Aulage unter Zifer 38 eingetragen.
. 40. Die Militärpflichtigen, welche
mit solchen Gebrechen (Vorschrift zum dritten
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Titel J. 85 und 03) behaftet sind, die auf
den ersten Blick, ohne einer Untersuchung
und Beurtheilung der Aerzte zu bedürfen,
erkannt werden, und welches pflichtmaßig
durch die Viertelmeister, oder Gemeinde=
Vorsteher und durch drei Familienvater,
welche militärpflichtige Söhne von der einge-
schriebenen Klasse haben, bezeugt ist, dür-
sen von der Untersuchung sowohl in Absicht
der Grôße, als ihrer körperlichen Beschaf-
senheit weggelassen, müssen aber in der Aus-
weis-Tabelle.I, wie es das Formular zeigt,
oben an zuerst ausgezeigt werden.
I. 41. Wenn nun keiner der Konfkri-
birten auf die an sie gerichtete Frage, ob
einer etwas vorzubringen, oder auf eine im
Geseze bewilligte Begünstigung noch einen
Anspruch zu machen habe, etwas mehr zu
bemerken hat (im entgegen gesezten Falle muß
von der Konskriptions-Beherde das ein-
schlägige verfügt werden); und wenn durch
die einzelnen Ausweis-Tabellen die beson-
dere Ausscheidung geschehen ist, dann
muß bei dem Namen der übrigen Konfkri-
birten, welche nach dieser Berichti-
gung als Aufrufs= und Einrei-:
hungsfüähig hervorgehen, dieses in der
Konskriptions= Liste, wie es das Formular
zeigt, bemerkt, und dann eine Ueber-
sichts-Tabelle, gemäß dem Formu-
lar in der Anlage Zifer 9, entwor-
sen werden.
G. 42. Ist der Konfskribirte abwesend,
so müssen seine Eltern, oder der Vormün=
der statt seiner bei der Berichtigung der bis