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sten erscheinen (wenn er nicht Jemand hiezu
bevollmaͤchtigt hat), um uͤber alles die er-
foderliche Auskunft abzugeben. Wenn diese
vorgeben, den dermaligen Aufenthalt des
Konskribirten nicht zu wissen, so hat die
Konskriptions-Behoͤrde die Aechtheit oder
Unaͤchtheit der Angabe zu pruͤfen, und nach
Umstanden zu verfahren, zugleich aber von
dem Vorsteher der Gemeinde, oder bei de-
nen, welche nähere Wissenschaft hievon ha-
ben könnten, alle ihr zweckmaßig scheinenden
Erkundigungen einzuziehen, wodurch sie
Fglaubt, über das Daseyn und den zeitlichen
Aufenthalt des Konskribirten Gewißheit zu
erhalten.
§. 43. Das Untersuchungs-Pro-
tokoll über die körperliche Be-
schaffenheit der Konskribirten und die
Ausweis-Tabelle Buchstab E, werden
von dem Land= oder Stadtgerichtsarzte und
dem Wundarzte, oder dem etwa dazu beorderten
Militchr: Wundarzte, dann auch von dem,
bei der Unrersuchung gegenwärtigen Polizei-
Akruar, Adjunkt oder Assessor unterschrie-
ben. Die Ausweis-Tabelle Buchstab
b muß von den oben genannten Personen,
und auch von dem Vorstande des Kon-
skriptions-Bezirkes; die Konskriprions=
Liste nebst den übrigen Auswels-
Tabellen aber, und dem, über diese Ver-
handlungen, gesaßten Entscheidungen, Ab-
dnderungen und Beschlüsse, abgehalcenen
Protokoll von den Viertelmeistern
oder den Vorstehern der Gemeinde,
von dem beigeordneten Aktuar, Adjunkt, oder
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Asessor, so wie dem Vorstande des Kon-
skriptions= Bezirkes selbst unterschrieben
werden.
G. 44. Die Berichtigung der Listen, und
das Ganze damit in Verbindung stehende
Geschäst, wie es in den vorstehenden Be-
stimmungen ausführlich angegeben ist, soll
pünktlich mit dem 2zten November
jeden Jahres, wenn keine andere Zeit-
frist besonders befohlen wird, in allen Kon-
skriptions-Bezirken beendiget seyn.
Die Behäörden derselben müssen demnach
a) die Konskribirungs-Listen nebst den
Spezial-isten,
b) die Ausweis-Tabellen mit den dazu
gehörigen, und ordentlich zunumerirten
Belegen,
P) das ärzeliche Untersuchungs-Protokoll,
4) die Uebersichts-Tabelle, nebst einem
summarischen Verzeichnisse nach dem
Formular in der Anlage 8Zi-
fer 10, und den demselben beigefüg-
ten Quittungen uͤber jene Konstribirten,
welche bereits an das Militaͤr abgege-
ben wurden, und dem Konskriptions—
Bezirke zu gut gerechnet werden dür-
fen (Vorschrift zum Aten Titel G. 169
und 170).
e) endlich, das über die Verhandlungen
abgehaltene Tags-Protokoll, ohne al-
len Verzug mittels Bericht, worin
sie zugleich ihre Bemerkungen, Zweifel
und Anfragen, worüber der Konfkrip=
tions: Rath zu entscheiden, und defini-
tive zu erkennen hat, vorzutragen haben,
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