Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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sten erscheinen (wenn er nicht Jemand hiezu 
bevollmaͤchtigt hat), um uͤber alles die er- 
foderliche Auskunft abzugeben. Wenn diese 
vorgeben, den dermaligen Aufenthalt des 
Konskribirten nicht zu wissen, so hat die 
Konskriptions-Behoͤrde die Aechtheit oder 
Unaͤchtheit der Angabe zu pruͤfen, und nach 
Umstanden zu verfahren, zugleich aber von 
dem Vorsteher der Gemeinde, oder bei de- 
nen, welche nähere Wissenschaft hievon ha- 
ben könnten, alle ihr zweckmaßig scheinenden 
Erkundigungen einzuziehen, wodurch sie 
Fglaubt, über das Daseyn und den zeitlichen 
Aufenthalt des Konskribirten Gewißheit zu 
erhalten. 
§. 43. Das Untersuchungs-Pro- 
tokoll über die körperliche Be- 
schaffenheit der Konskribirten und die 
Ausweis-Tabelle Buchstab E, werden 
von dem Land= oder Stadtgerichtsarzte und 
dem Wundarzte, oder dem etwa dazu beorderten 
Militchr: Wundarzte, dann auch von dem, 
bei der Unrersuchung gegenwärtigen Polizei- 
Akruar, Adjunkt oder Assessor unterschrie- 
ben. Die Ausweis-Tabelle Buchstab 
b muß von den oben genannten Personen, 
und auch von dem Vorstande des Kon- 
skriptions-Bezirkes; die Konskriprions= 
Liste nebst den übrigen Auswels- 
Tabellen aber, und dem, über diese Ver- 
handlungen, gesaßten Entscheidungen, Ab- 
dnderungen und Beschlüsse, abgehalcenen 
Protokoll von den Viertelmeistern 
oder den Vorstehern der Gemeinde, 
von dem beigeordneten Aktuar, Adjunkt, oder 
  
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Asessor, so wie dem Vorstande des Kon- 
skriptions= Bezirkes selbst unterschrieben 
werden. 
G. 44. Die Berichtigung der Listen, und 
das Ganze damit in Verbindung stehende 
Geschäst, wie es in den vorstehenden Be- 
stimmungen ausführlich angegeben ist, soll 
pünktlich mit dem 2zten November 
jeden Jahres, wenn keine andere Zeit- 
frist besonders befohlen wird, in allen Kon- 
skriptions-Bezirken beendiget seyn. 
Die Behäörden derselben müssen demnach 
a) die Konskribirungs-Listen nebst den 
Spezial-isten, 
b) die Ausweis-Tabellen mit den dazu 
gehörigen, und ordentlich zunumerirten 
Belegen, 
P) das ärzeliche Untersuchungs-Protokoll, 
4) die Uebersichts-Tabelle, nebst einem 
summarischen Verzeichnisse nach dem 
Formular in der Anlage 8Zi- 
fer 10, und den demselben beigefüg- 
ten Quittungen uͤber jene Konstribirten, 
welche bereits an das Militaͤr abgege- 
ben wurden, und dem Konskriptions— 
Bezirke zu gut gerechnet werden dür- 
fen (Vorschrift zum Aten Titel G. 169 
und 170). 
e) endlich, das über die Verhandlungen 
abgehaltene Tags-Protokoll, ohne al- 
len Verzug mittels Bericht, worin 
sie zugleich ihre Bemerkungen, Zweifel 
und Anfragen, worüber der Konfkrip= 
tions: Rath zu entscheiden, und defini- 
tive zu erkennen hat, vorzutragen haben, 
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