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C. 52. Die Konskriptions-Beamten sol-
len sich in dieser Hinsicht wechselseitig ihre
Geschaͤfte erleichtern, und einem solchen An-
suchen durch die schleunigste Besorgung ent-
sprechen, damit die, in dem bestimmten
Zeitraume zu vollendenden Arbeiten nicht auf-
gehalten und verzögert werden. Der Kon-
[kriptions-Beamte muß daher den abwesen-
den, zur Zeit aber in seinem Bezirke sich
aufhaltenden Militärpflichtigen auf die ihm
zugegangene Requisttion alsogleich auffodern,
sich bei ihm zu stellen, dann das nöthige be-
sorgen, und den Bogen der Konskriptlons-=
Liste, worin der Abwesende vollständig einge-
tragen ist, das über seine Größe, und in
Bezug auf den Umstand — ob derselbe,
wenn er das Maß noch nicht gänzlich erreicht,
nicht so viel Wachsthum nach seiner übri-
gen körperlichen Beschaffenheit verspricht,
daß er solches entweder bis zur Zeit der Zie-
hung, oder der Aushebung im künftigen
Jahre erreichen werde, — abgehaltene Pro-
tokoll, so wie auch jenes über seine korper-
liche Beschaffenheit, in sofern er nicht schon
wegen Mangels an Maß unbrauchbar be-
funden wird, dem betreffenden Beamten so-
bald möglich zum nöthigen Gebrauche über-
senden. Diese Stücke müssen auf die näm-
liche, allgemein vorgeschriebene Art mit den
erfoderlichen Unterschristen versehen seyn,
und von dem Beamten des Bezirkes, wozu
der abwesende Militärpflichtige gehört, den
übrigen Konskriptions-Akten bei deren Ein-
sendung an das General-Kreis-Kommissa-
riat beigelegt werden.
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S. 53. Wuͤrde einem solchen Anschreiben
wider Verhoffen nicht entsprochen, so darf
sich der Konskriptions-Beamte, welcher
solches an den andern erlassen hat, dennoch
in seinen übrigen Konskriptions-Geschäften
keineswegs aufhalten lassen, sondern er hat
hierüber seinem vorgesezten General-Kreis-
oder Lokal-Kommissariate Anzeige zu machen,
welches demnach bei demjenigen des requirir-
ten Beamten, wenn dieser nicht zu seinem
Kreise gehèrt, die nähere Einleitung treffen
wird, daß dieser zur Verantwortung, und
nach Umständen zur angemessenen Beahndung
gezogen werde.
G. ö#4.Ergiebt sich nun durch diese Kon-
skribirung und Untersuchung, daß der Ab-
wesende entweder wegen Mangels an Größe,
oder wegen anderer Gebrechlichkeit oder
Schwächlichkeit, welche ihn ausser Stande
sezen, die Beschwerlichkeiten des Felddienstes
zu ertragen, zum Militär gänzlich unbrauch-
bar ist, so ist in dieser Hinsicht wie bei den
übrigen Konskribirten, welche sich im näm-
lichen Falle befinden, nach den gegebenen
Vorschriften zu verfahren; ist er aber dienst-
tauglich, und kann er weder auf Befreiung
von der Einreihung, noch auf Zurückstel-
lung einen gesezlich begründeten Anspruch
machen, so muß er zu den dienst= und auf-
rufs= fähigen Konskribirten gezählt, und,
wenn zur Bezeichnung der Einreihungs-
Mannschaft geschritten wird, und seine Ab-
wesenheit ferner noch als begründet gehalten
werden kann, verfahren werden, wie es zum
Aten Titel O. 153 vorgeschrieben ist.