Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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C. 52. Die Konskriptions-Beamten sol- 
len sich in dieser Hinsicht wechselseitig ihre 
Geschaͤfte erleichtern, und einem solchen An- 
suchen durch die schleunigste Besorgung ent- 
sprechen, damit die, in dem bestimmten 
Zeitraume zu vollendenden Arbeiten nicht auf- 
gehalten und verzögert werden. Der Kon- 
[kriptions-Beamte muß daher den abwesen- 
den, zur Zeit aber in seinem Bezirke sich 
aufhaltenden Militärpflichtigen auf die ihm 
zugegangene Requisttion alsogleich auffodern, 
sich bei ihm zu stellen, dann das nöthige be- 
sorgen, und den Bogen der Konskriptlons-= 
Liste, worin der Abwesende vollständig einge- 
tragen ist, das über seine Größe, und in 
Bezug auf den Umstand — ob derselbe, 
wenn er das Maß noch nicht gänzlich erreicht, 
nicht so viel Wachsthum nach seiner übri- 
gen körperlichen Beschaffenheit verspricht, 
daß er solches entweder bis zur Zeit der Zie- 
hung, oder der Aushebung im künftigen 
Jahre erreichen werde, — abgehaltene Pro- 
tokoll, so wie auch jenes über seine korper- 
liche Beschaffenheit, in sofern er nicht schon 
wegen Mangels an Maß unbrauchbar be- 
funden wird, dem betreffenden Beamten so- 
bald möglich zum nöthigen Gebrauche über- 
senden. Diese Stücke müssen auf die näm- 
liche, allgemein vorgeschriebene Art mit den 
erfoderlichen Unterschristen versehen seyn, 
und von dem Beamten des Bezirkes, wozu 
der abwesende Militärpflichtige gehört, den 
übrigen Konskriptions-Akten bei deren Ein- 
sendung an das General-Kreis-Kommissa- 
riat beigelegt werden. 
— — 
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S. 53. Wuͤrde einem solchen Anschreiben 
wider Verhoffen nicht entsprochen, so darf 
sich der Konskriptions-Beamte, welcher 
solches an den andern erlassen hat, dennoch 
in seinen übrigen Konskriptions-Geschäften 
keineswegs aufhalten lassen, sondern er hat 
hierüber seinem vorgesezten General-Kreis- 
oder Lokal-Kommissariate Anzeige zu machen, 
welches demnach bei demjenigen des requirir- 
ten Beamten, wenn dieser nicht zu seinem 
Kreise gehèrt, die nähere Einleitung treffen 
wird, daß dieser zur Verantwortung, und 
nach Umständen zur angemessenen Beahndung 
gezogen werde. 
G. ö#4.Ergiebt sich nun durch diese Kon- 
skribirung und Untersuchung, daß der Ab- 
wesende entweder wegen Mangels an Größe, 
oder wegen anderer Gebrechlichkeit oder 
Schwächlichkeit, welche ihn ausser Stande 
sezen, die Beschwerlichkeiten des Felddienstes 
zu ertragen, zum Militär gänzlich unbrauch- 
bar ist, so ist in dieser Hinsicht wie bei den 
übrigen Konskribirten, welche sich im näm- 
lichen Falle befinden, nach den gegebenen 
Vorschriften zu verfahren; ist er aber dienst- 
tauglich, und kann er weder auf Befreiung 
von der Einreihung, noch auf Zurückstel- 
lung einen gesezlich begründeten Anspruch 
machen, so muß er zu den dienst= und auf- 
rufs= fähigen Konskribirten gezählt, und, 
wenn zur Bezeichnung der Einreihungs- 
Mannschaft geschritten wird, und seine Ab- 
wesenheit ferner noch als begründet gehalten 
werden kann, verfahren werden, wie es zum 
Aten Titel O. 153 vorgeschrieben ist.
	        
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