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. 55. Diejenigen abwesenden Konskri—
birten, welche als solche, die ohne zu
loosen, zuerst marschiren müssen,
erklärt sind, so wie diejenigen, deren Ab-
wesenheit zwar gültig begründer ist, welche
aber das Loos zur Einreihung getroffen hat,
müssen hievon binnen der kürzesten Zeitfrist
durch den Konskriptions-Beamten ihres
Aufenthaltsortes in Kenmniß gesezt, und
denselben der Auftrag ertheilt werden, daß
site bei Vermeidung der gesezlich bestimmten
Serafe, wo möglich vor dem Konfkriptions=
Rathe ihres Bezirkes, oder, wenn es die
Kürze der Zeit, oder ihre Entfernung nicht
zuläßt, doch ohnfehlbar bei demjenigen Re-
gimente oder Bataillon sich stellen, welchem
sie zugetheilt wurden.
I. 30. Wenn sich die abwesenden Kon-
skribirten, sie mögen nun als solche, welche
juerst marschiren müssen, oder nachdem sie
das Loos getroffen hat, zur Einreihung be-
jeichnet und aufgerufen worden seyn, bin-
nen einem Monate, vom Tage der
denselben durch die Konskriptions-
Beamten des Bezirkes, worin sie
sich aufhalten, zugegangenen An-
zeige an gerechnet, nicht bei ihrem Korps
gehörig stellen, wozu sie der Beamre ihres
Aufenthaltortes mit einer Marschroute ver-
sehen muß, oder wenn sie nicht binnen dieser
Zeit ergriffen, und an das Regiment oder
Bataillon, wozu sie bestimmt sind, abge-
liefert werden, oder wenn die aus gültig ge-
gründeten Ursachen Abwesenden, welche zur
Erlaubniß, einen Ersazmann einzustellen,
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besondere Gruͤnde fuͤr sich haben, diesen nicht
binnen der naͤmlichen Zeitfrist stellen, so muß
der betressende Konskriptions-Bezirk, wozu
die Abwesenden gehören, das ihm zugetheilte
Kontingent durch die Stellung der durch diese
Abwesenheit abgängigen Mannschaft aus der
Ergänzung vollzählig machen, gegen die Ab-
wesenden aber verfahren werden, wie es zum
Sten Titel in Beziehung auf die Verurthei-
lung und Bestrafung der widerspenstigen Kon-
skribirten ausführlich vorgeschrieben ist.
§. ö7. Wenn die aus gegründeten
Ursachen Abwesenden durch das Loos
zur Ergänzung bezeichnet wurden, so
müssen sie nicht allein durch den Konskrip=
tions= Beamten ihres Aufenthaltsortes, son-
dern auch ihre Eltern oder Vormünder hie-
von benachrichtiget werden, damit sich die
Söhne nie ohne besondere Anzeige entfernen,
und die Eltern stets darüber sich Kenntniß
verschaffen, um in dem Falle, wenn die ab-
wesenden Söhne wirklich nach der Ordnung
ihrer erhaltenen Numer zur Einreihung auf-
gerufen werden sollten, dem Konskriptions=
Beamten jedesmal die erfoderliche Auskunft
geben, und ihn in den Stand sezen zu kon-
nen, die nöthigen Befehle an die Ausgeru-
senen zu erlassen, widrigenfalls sie es sich
selbst zuzuschreiben haben, daß ihre Söhne
als widerspenstige verurtheilt, und den im
ten Titel gegebenen Vorschriften gemäß das
weitere gesezliche Verfahren eintrete.
I. 58. Wenn die den Regimentern oder
Bataillons zugetheilten Abwesenden binnen
der bestimmten Zeirfrist nicht eintressen, so