Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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. 55. Diejenigen abwesenden Konskri— 
birten, welche als solche, die ohne zu 
loosen, zuerst marschiren müssen, 
erklärt sind, so wie diejenigen, deren Ab- 
wesenheit zwar gültig begründer ist, welche 
aber das Loos zur Einreihung getroffen hat, 
müssen hievon binnen der kürzesten Zeitfrist 
durch den Konskriptions-Beamten ihres 
Aufenthaltsortes in Kenmniß gesezt, und 
denselben der Auftrag ertheilt werden, daß 
site bei Vermeidung der gesezlich bestimmten 
Serafe, wo möglich vor dem Konfkriptions= 
Rathe ihres Bezirkes, oder, wenn es die 
Kürze der Zeit, oder ihre Entfernung nicht 
zuläßt, doch ohnfehlbar bei demjenigen Re- 
gimente oder Bataillon sich stellen, welchem 
sie zugetheilt wurden. 
I. 30. Wenn sich die abwesenden Kon- 
skribirten, sie mögen nun als solche, welche 
juerst marschiren müssen, oder nachdem sie 
das Loos getroffen hat, zur Einreihung be- 
jeichnet und aufgerufen worden seyn, bin- 
nen einem Monate, vom Tage der 
denselben durch die Konskriptions- 
Beamten des Bezirkes, worin sie 
sich aufhalten, zugegangenen An- 
zeige an gerechnet, nicht bei ihrem Korps 
gehörig stellen, wozu sie der Beamre ihres 
Aufenthaltortes mit einer Marschroute ver- 
sehen muß, oder wenn sie nicht binnen dieser 
Zeit ergriffen, und an das Regiment oder 
Bataillon, wozu sie bestimmt sind, abge- 
liefert werden, oder wenn die aus gültig ge- 
gründeten Ursachen Abwesenden, welche zur 
Erlaubniß, einen Ersazmann einzustellen, 
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besondere Gruͤnde fuͤr sich haben, diesen nicht 
binnen der naͤmlichen Zeitfrist stellen, so muß 
der betressende Konskriptions-Bezirk, wozu 
die Abwesenden gehören, das ihm zugetheilte 
Kontingent durch die Stellung der durch diese 
Abwesenheit abgängigen Mannschaft aus der 
Ergänzung vollzählig machen, gegen die Ab- 
wesenden aber verfahren werden, wie es zum 
Sten Titel in Beziehung auf die Verurthei- 
lung und Bestrafung der widerspenstigen Kon- 
skribirten ausführlich vorgeschrieben ist. 
§. ö7. Wenn die aus gegründeten 
Ursachen Abwesenden durch das Loos 
zur Ergänzung bezeichnet wurden, so 
müssen sie nicht allein durch den Konskrip= 
tions= Beamten ihres Aufenthaltsortes, son- 
dern auch ihre Eltern oder Vormünder hie- 
von benachrichtiget werden, damit sich die 
Söhne nie ohne besondere Anzeige entfernen, 
und die Eltern stets darüber sich Kenntniß 
verschaffen, um in dem Falle, wenn die ab- 
wesenden Söhne wirklich nach der Ordnung 
ihrer erhaltenen Numer zur Einreihung auf- 
gerufen werden sollten, dem Konskriptions= 
Beamten jedesmal die erfoderliche Auskunft 
geben, und ihn in den Stand sezen zu kon- 
nen, die nöthigen Befehle an die Ausgeru- 
senen zu erlassen, widrigenfalls sie es sich 
selbst zuzuschreiben haben, daß ihre Söhne 
als widerspenstige verurtheilt, und den im 
ten Titel gegebenen Vorschriften gemäß das 
weitere gesezliche Verfahren eintrete. 
I. 58. Wenn die den Regimentern oder 
Bataillons zugetheilten Abwesenden binnen 
der bestimmten Zeirfrist nicht eintressen, so
	        
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