Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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C.  52.  Die  Konskriptions-Beamten  sollen
  sich  in  dieser  Hinsicht  wechselseitig  ihre
Geschaͤfte  erleichtern,  und  einem  solchen  Ansuchen
  durch  die  schleunigste  Besorgung  entsprechen,
  damit  die,  in  dem  bestimmten
Zeitraume  zu  vollendenden  Arbeiten  nicht  aufgehalten
  und  verzögert  werden.  Der  Kon-[kriptions-Beamte
  muß  daher  den  abwesenden,
  zur  Zeit  aber  in  seinem  Bezirke  sich
aufhaltenden  Militärpflichtigen  auf  die  ihm
zugegangene  Requisttion  alsogleich  auffodern,
sich  bei  ihm  zu  stellen,  dann  das  nöthige  besorgen,
  und  den  Bogen  der  Konskriptlons-=Liste,
  worin  der  Abwesende  vollständig  eingetragen
  ist,  das  über  seine  Größe,  und  in
Bezug  auf  den  Umstand  —  ob  derselbe,
wenn  er  das  Maß  noch  nicht  gänzlich  erreicht,
nicht  so  viel  Wachsthum  nach  seiner  übrigen
  körperlichen  Beschaffenheit  verspricht,
daß  er  solches  entweder  bis  zur  Zeit  der  Ziehung,
  oder  der  Aushebung  im  künftigen
Jahre  erreichen  werde,  —  abgehaltene  Protokoll,
  so  wie  auch  jenes  über  seine  korperliche
  Beschaffenheit,  in  sofern  er  nicht  schon
wegen  Mangels  an  Maß  unbrauchbar  befunden
  wird,  dem  betreffenden  Beamten  sobald
  möglich  zum  nöthigen  Gebrauche  übersenden.
  Diese  Stücke  müssen  auf  die  nämliche,
  allgemein  vorgeschriebene  Art  mit  den
erfoderlichen  Unterschristen  versehen  seyn,
und  von  dem  Beamten  des  Bezirkes,  wozu
der  abwesende  Militärpflichtige  gehört,  den
übrigen  Konskriptions-Akten  bei  deren  Einsendung
  an  das  General-Kreis-Kommissariat
  beigelegt  werden.

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S.  53.  Wuͤrde  einem  solchen  Anschreiben
wider  Verhoffen  nicht  entsprochen,  so  darf
sich  der  Konskriptions-Beamte,  welcher
solches  an  den  andern  erlassen  hat,  dennoch
in  seinen  übrigen  Konskriptions-Geschäften
keineswegs  aufhalten  lassen,  sondern  er  hat
hierüber  seinem  vorgesezten  General-Kreisoder
  Lokal-Kommissariate  Anzeige  zu  machen,
welches  demnach  bei  demjenigen  des  requirirten
  Beamten,  wenn  dieser  nicht  zu  seinem
Kreise  gehèrt,  die  nähere  Einleitung  treffen
wird,  daß  dieser  zur  Verantwortung,  und
nach  Umständen  zur  angemessenen  Beahndung
gezogen  werde.

G.  ö#4.Ergiebt  sich  nun  durch  diese  Konskribirung
  und  Untersuchung,  daß  der  Abwesende
  entweder  wegen  Mangels  an  Größe,
oder  wegen  anderer  Gebrechlichkeit  oder
Schwächlichkeit,  welche  ihn  ausser  Stande
sezen,  die  Beschwerlichkeiten  des  Felddienstes
zu  ertragen,  zum  Militär  gänzlich  unbrauchbar
  ist,  so  ist  in  dieser  Hinsicht  wie  bei  den
übrigen  Konskribirten,  welche  sich  im  nämlichen
  Falle  befinden,  nach  den  gegebenen
Vorschriften  zu  verfahren;  ist  er  aber  diensttauglich,
  und  kann  er  weder  auf  Befreiung
von  der  Einreihung,  noch  auf  Zurückstellung
  einen  gesezlich  begründeten  Anspruch
machen,  so  muß  er  zu  den  dienst=  und  aufrufs=
  fähigen  Konskribirten  gezählt,  und,
wenn  zur  Bezeichnung  der  Einreihungs-Mannschaft
  geschritten  wird,  und  seine  Abwesenheit
  ferner  noch  als  begründet  gehalten
werden  kann,  verfahren  werden,  wie  es  zum
Aten  Titel  O.  153  vorgeschrieben  ist.