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C. 52. Die Konskriptions-Beamten sollen
sich in dieser Hinsicht wechselseitig ihre
Geschaͤfte erleichtern, und einem solchen Ansuchen
durch die schleunigste Besorgung entsprechen,
damit die, in dem bestimmten
Zeitraume zu vollendenden Arbeiten nicht aufgehalten
und verzögert werden. Der Kon-[kriptions-Beamte
muß daher den abwesenden,
zur Zeit aber in seinem Bezirke sich
aufhaltenden Militärpflichtigen auf die ihm
zugegangene Requisttion alsogleich auffodern,
sich bei ihm zu stellen, dann das nöthige besorgen,
und den Bogen der Konskriptlons-=Liste,
worin der Abwesende vollständig eingetragen
ist, das über seine Größe, und in
Bezug auf den Umstand — ob derselbe,
wenn er das Maß noch nicht gänzlich erreicht,
nicht so viel Wachsthum nach seiner übrigen
körperlichen Beschaffenheit verspricht,
daß er solches entweder bis zur Zeit der Ziehung,
oder der Aushebung im künftigen
Jahre erreichen werde, — abgehaltene Protokoll,
so wie auch jenes über seine korperliche
Beschaffenheit, in sofern er nicht schon
wegen Mangels an Maß unbrauchbar befunden
wird, dem betreffenden Beamten sobald
möglich zum nöthigen Gebrauche übersenden.
Diese Stücke müssen auf die nämliche,
allgemein vorgeschriebene Art mit den
erfoderlichen Unterschristen versehen seyn,
und von dem Beamten des Bezirkes, wozu
der abwesende Militärpflichtige gehört, den
übrigen Konskriptions-Akten bei deren Einsendung
an das General-Kreis-Kommissariat
beigelegt werden.
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S. 53. Wuͤrde einem solchen Anschreiben
wider Verhoffen nicht entsprochen, so darf
sich der Konskriptions-Beamte, welcher
solches an den andern erlassen hat, dennoch
in seinen übrigen Konskriptions-Geschäften
keineswegs aufhalten lassen, sondern er hat
hierüber seinem vorgesezten General-Kreisoder
Lokal-Kommissariate Anzeige zu machen,
welches demnach bei demjenigen des requirirten
Beamten, wenn dieser nicht zu seinem
Kreise gehèrt, die nähere Einleitung treffen
wird, daß dieser zur Verantwortung, und
nach Umständen zur angemessenen Beahndung
gezogen werde.
G. ö#4.Ergiebt sich nun durch diese Konskribirung
und Untersuchung, daß der Abwesende
entweder wegen Mangels an Größe,
oder wegen anderer Gebrechlichkeit oder
Schwächlichkeit, welche ihn ausser Stande
sezen, die Beschwerlichkeiten des Felddienstes
zu ertragen, zum Militär gänzlich unbrauchbar
ist, so ist in dieser Hinsicht wie bei den
übrigen Konskribirten, welche sich im nämlichen
Falle befinden, nach den gegebenen
Vorschriften zu verfahren; ist er aber diensttauglich,
und kann er weder auf Befreiung
von der Einreihung, noch auf Zurückstellung
einen gesezlich begründeten Anspruch
machen, so muß er zu den dienst= und aufrufs=
fähigen Konskribirten gezählt, und,
wenn zur Bezeichnung der Einreihungs-Mannschaft
geschritten wird, und seine Abwesenheit
ferner noch als begründet gehalten
werden kann, verfahren werden, wie es zum
Aten Titel O. 153 vorgeschrieben ist.