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muͤssen dieselben es im Dienstwege melden,
damit durch das General-Kommando mit
dem General-Kreis: Kommissariate wegen
Nachstellung des am Komingent abgängigen
Mannes die nöthige Einleitung getroffen
werde.
Zum dritten Titel.
Von der Größe und körperlichen
Beschaffenheit.
Erster Abschnitt.
Von der Größe der Konskribirten.
V. 50. Einen besondern Gegenstand bei
der gemäß dem zweiten Titel vorzunehmen=
den Berichtigung der disten macht die
Brauchbarkeit der Konseribirten
in Rücksicht auf ihre Größe aus.
Damit hiebei Keiner auf eine ungeeignete
Art zum Nachtheile der übrigen Konfskri-
birten der Militärpfticht entzogen, oder gar
auf eine strafbare Weise begünstiget werde,
so muß das Messen mit pflichtmäßiger Ge-
nauigkeit vorgenommen, und unter der per-
sönlichen Verantwortlichkeit desjenigen, un-
ter dessen besonderer Aufsicht dasselbe gemáß
der Vorschrift zum zweiten Titel G. 37 ge-
schieht, ösfentlich in Gegenwart der
übrigen Militärpflichtigen von der
aufgerufenen Altersklasse bewerk-
stelligt werden.
S. 00. Das Messen geschieht künftig
nicht mehr nach dem bei der Armee bisher
bestandenen rheinischen, sondern nach dem
gesezlich bestimmten baierischen Fuße, in
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welcher Hinsicht eine Vergleichungs-Tabelle
in der Anlage Zifer 11 beigefige ist.
Der Konskribirte muß sich mit bloss
sen Füßen, welche bei den Fersen zusam-
men stehen, mit zurückgezogenen, ange-
schlossenen Knien, aus den Hüften ge-
hoben, in senkrechter Haltung des Ker-
pers auf den Tritt des Meßholzes stellen,
woran der Meßstab auf das Minimum des
bestimmten Maßes genau gerichtet ist; er-
reicht er nun denselben, so ist er in Bezie-
hung auf Größe zum Millitärdienste
brauchbar zu erklären, sodann, wenn
seine Größe über dieses als Minimum be-
stimmte Maß geht, genau zu messen, und
seine wirkliche Größe in die Kon-
[kriptions-Liste in der vorgezeichneten Rub-
rike einzutragen. Da die wirkliche Größe
des Konfskribirten mit dessen künftiger Zu-
theilung zu den verschiedenen Waffengat=
tungen in Verbindung stehr, so muß auch
in dieser Hinsicht bei dem leztern Messen
mit Genauigkeit zu Werke gegangen werden.
S. öl. Es muß, in Hinsicht des Art.
31 Titel 3, hauptsächlich berücksichtiget
werden, daß zwischeu der Zeit, worin die
Berichtigung der Listen, sohin auch das
Messen vorgenommen wird, und jener, wor-
in die Einreihung geschieht, bei dem ges
wöhnlichen Verfahren allemal noch einige
Monate vorüber gehen, binnen welchen der
übrigens gesunde, und Wachsthum verspre-
chende Konskribirte wohl leicht noch einige
Linien an Größe gewinnen könnte. In
dieser Hinsicht soll also bei der Entscheidung