Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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muͤssen dieselben es im Dienstwege melden, 
damit durch das General-Kommando mit 
dem General-Kreis: Kommissariate wegen 
Nachstellung des am Komingent abgängigen 
Mannes die nöthige Einleitung getroffen 
werde. 
Zum dritten Titel. 
Von der Größe und körperlichen 
Beschaffenheit. 
Erster Abschnitt. 
Von der Größe der Konskribirten. 
V. 50. Einen besondern Gegenstand bei 
der gemäß dem zweiten Titel vorzunehmen= 
den Berichtigung der disten macht die 
Brauchbarkeit der Konseribirten 
in Rücksicht auf ihre Größe aus. 
Damit hiebei Keiner auf eine ungeeignete 
Art zum Nachtheile der übrigen Konfskri- 
birten der Militärpfticht entzogen, oder gar 
auf eine strafbare Weise begünstiget werde, 
so muß das Messen mit pflichtmäßiger Ge- 
nauigkeit vorgenommen, und unter der per- 
sönlichen Verantwortlichkeit desjenigen, un- 
ter dessen besonderer Aufsicht dasselbe gemáß 
der Vorschrift zum zweiten Titel G. 37 ge- 
schieht, ösfentlich in Gegenwart der 
übrigen Militärpflichtigen von der 
aufgerufenen Altersklasse bewerk- 
stelligt werden. 
S. 00. Das Messen geschieht künftig 
nicht mehr nach dem bei der Armee bisher 
bestandenen rheinischen, sondern nach dem 
gesezlich bestimmten baierischen Fuße, in 
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welcher Hinsicht eine Vergleichungs-Tabelle 
in der Anlage Zifer 11 beigefige ist. 
Der Konskribirte muß sich mit bloss 
sen Füßen, welche bei den Fersen zusam- 
men stehen, mit zurückgezogenen, ange- 
schlossenen Knien, aus den Hüften ge- 
hoben, in senkrechter Haltung des Ker- 
pers auf den Tritt des Meßholzes stellen, 
woran der Meßstab auf das Minimum des 
bestimmten Maßes genau gerichtet ist; er- 
reicht er nun denselben, so ist er in Bezie- 
hung auf Größe zum Millitärdienste 
brauchbar zu erklären, sodann, wenn 
seine Größe über dieses als Minimum be- 
stimmte Maß geht, genau zu messen, und 
seine wirkliche Größe in die Kon- 
[kriptions-Liste in der vorgezeichneten Rub- 
rike einzutragen. Da die wirkliche Größe 
des Konfskribirten mit dessen künftiger Zu- 
theilung zu den verschiedenen Waffengat= 
tungen in Verbindung stehr, so muß auch 
in dieser Hinsicht bei dem leztern Messen 
mit Genauigkeit zu Werke gegangen werden. 
S. öl. Es muß, in Hinsicht des Art. 
31 Titel 3, hauptsächlich berücksichtiget 
werden, daß zwischeu der Zeit, worin die 
Berichtigung der Listen, sohin auch das 
Messen vorgenommen wird, und jener, wor- 
in die Einreihung geschieht, bei dem ges 
wöhnlichen Verfahren allemal noch einige 
Monate vorüber gehen, binnen welchen der 
übrigens gesunde, und Wachsthum verspre- 
chende Konskribirte wohl leicht noch einige 
Linien an Größe gewinnen könnte. In 
dieser Hinsicht soll also bei der Entscheidung
	        
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