Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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und Gebrechen nun als zu allen Mi- 
litärdiensten gänzlich, oder nur zum 
Liniendienste untauglich zu erkli- 
ren sey. 
F. 114. Die Untersuchungo-Kommis- 
sion selbst hat die freie und volle Befugniß, 
in ihrem Untersuchungs-Protokolle alle jene 
Bemerkungen bei jeden einzelnen Untersuch- 
ten beizufügen, welche sie nach der wissen- 
schaftlichen Beurtheilung in ihren Pflichten 
angemessen findet; hieraus ergiebt es sich 
schon, in wie ferne der Mann tauglich 
seh oder nicht, sie darf daher an 
Riemand einzeln und einseitig, 
ein besonderes Zeugniß ausstellen, 
indem den Konskribirten, welche nach ihrer 
bftichtmäßigen Prüfung untanglich befunden 
wurden, ohnehin zu ihrem nsthigen Ge- 
brauche Entlassungs-Bescheinigun- 
gen ausgefertiget werden. 
I. 115. Die Möhe der bei der Unter- 
suchung verwendeten Aerzte und Wundärzte 
soll nach Verhältuiß der untersuchten Kon- 
skribirten und der hiezu verwendeten Zeit 
auf Antrag des Konskriptions-Rathes oder 
General-Kreis= Kommissariats durch eine 
angemessene Gratifikation belohnt werden, 
welches auch für jene Militär-Chirurgen 
welche gemäß GS. 87. den Untersuchungen in 
den Garnisonen beiwohnen, seine Anwen- 
dung findel. Jene Militär-Chirurgen aber, 
welche sich ausser ihrer Garnison, und zum 
Size des Konskriptions-Rathes bei eintre- 
tenden Umständen begeben müssen, erhalten 
die normalmáßig bestimmten Tagsgelder, 
ro78 
auch die Ruͤckverguͤtung der mit den erfoder- 
lichen Bescheinigungen belegten Fuhraus- 
lagen. . 
B. 
Ven der Untersuchung der zur Einreihung be- 
stimmten Konfskribirten. 
F. r16. Die besondere Unterfu- 
chung, welche gemäß Art. 36 im zten Ti- 
tel mit den zur Einreihung bestimmten Kon- 
skribirten vorgenommen werden soll, besorgt, 
wie bisher, der Regimentsarzt bei den Re- 
gimentern, und der Bataillons-Wund#zt 
bei den leichten Bataillons. Diese haben 
zu sorgen, daß die Bataillons-Wundärtzte 
und Praktikanten zu ihrer Belehrung und 
Uebung bei der Untersuchung gegenwärtig 
sind. 
S. 117. Zeigt es sich nun, daß unter 
den zugetheilten Konskribirten einige vor- 
handen sind, welche durch Gebrechen bin- 
nen der Zeit von der ersten Untersuchung bis 
zur Einreihung, oder etwa während ihres 
Marsches, oder aus sonstigen Ursachen zum 
Militärdienste gänzlich untauglich geworden 
wären: so muß über denselben ein förm- 
liches Protokoll, zu dessen Niederschrei- 
bunz der Bataillongarzt oder ein Drakti- 
kant zu verwenden ist, verfaßt, darin das 
Gebrechen des Mannes deutlich und er- 
schöpfend auseinander gesezt, und das Re- 
sultat in Beziehung auf die vollkommene, 
relative oder zeitliche Untauglichkeit, auf. die 
nuanzirte individuelle Beschaffenheit des 
Mannes, auf die Ursachen und Gründe, 
warum die Tauglichkeit beanständiget, oder
	        
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