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und Gebrechen nun als zu allen Mi-
litärdiensten gänzlich, oder nur zum
Liniendienste untauglich zu erkli-
ren sey.
F. 114. Die Untersuchungo-Kommis-
sion selbst hat die freie und volle Befugniß,
in ihrem Untersuchungs-Protokolle alle jene
Bemerkungen bei jeden einzelnen Untersuch-
ten beizufügen, welche sie nach der wissen-
schaftlichen Beurtheilung in ihren Pflichten
angemessen findet; hieraus ergiebt es sich
schon, in wie ferne der Mann tauglich
seh oder nicht, sie darf daher an
Riemand einzeln und einseitig,
ein besonderes Zeugniß ausstellen,
indem den Konskribirten, welche nach ihrer
bftichtmäßigen Prüfung untanglich befunden
wurden, ohnehin zu ihrem nsthigen Ge-
brauche Entlassungs-Bescheinigun-
gen ausgefertiget werden.
I. 115. Die Möhe der bei der Unter-
suchung verwendeten Aerzte und Wundärzte
soll nach Verhältuiß der untersuchten Kon-
skribirten und der hiezu verwendeten Zeit
auf Antrag des Konskriptions-Rathes oder
General-Kreis= Kommissariats durch eine
angemessene Gratifikation belohnt werden,
welches auch für jene Militär-Chirurgen
welche gemäß GS. 87. den Untersuchungen in
den Garnisonen beiwohnen, seine Anwen-
dung findel. Jene Militär-Chirurgen aber,
welche sich ausser ihrer Garnison, und zum
Size des Konskriptions-Rathes bei eintre-
tenden Umständen begeben müssen, erhalten
die normalmáßig bestimmten Tagsgelder,
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auch die Ruͤckverguͤtung der mit den erfoder-
lichen Bescheinigungen belegten Fuhraus-
lagen. .
B.
Ven der Untersuchung der zur Einreihung be-
stimmten Konfskribirten.
F. r16. Die besondere Unterfu-
chung, welche gemäß Art. 36 im zten Ti-
tel mit den zur Einreihung bestimmten Kon-
skribirten vorgenommen werden soll, besorgt,
wie bisher, der Regimentsarzt bei den Re-
gimentern, und der Bataillons-Wund#zt
bei den leichten Bataillons. Diese haben
zu sorgen, daß die Bataillons-Wundärtzte
und Praktikanten zu ihrer Belehrung und
Uebung bei der Untersuchung gegenwärtig
sind.
S. 117. Zeigt es sich nun, daß unter
den zugetheilten Konskribirten einige vor-
handen sind, welche durch Gebrechen bin-
nen der Zeit von der ersten Untersuchung bis
zur Einreihung, oder etwa während ihres
Marsches, oder aus sonstigen Ursachen zum
Militärdienste gänzlich untauglich geworden
wären: so muß über denselben ein förm-
liches Protokoll, zu dessen Niederschrei-
bunz der Bataillongarzt oder ein Drakti-
kant zu verwenden ist, verfaßt, darin das
Gebrechen des Mannes deutlich und er-
schöpfend auseinander gesezt, und das Re-
sultat in Beziehung auf die vollkommene,
relative oder zeitliche Untauglichkeit, auf. die
nuanzirte individuelle Beschaffenheit des
Mannes, auf die Ursachen und Gründe,
warum die Tauglichkeit beanständiget, oder