Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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d. von besonders bezahlten Dienstverrich- 
tungen, 
e. aus herkömmlichen Gaben und Samm- 
lungen von Gemeinden, 
f. an Nebenbezügen der Hilfspriester. 
Der approrimative Betrag der im §. 26. 
eben angeführten Einkünfte an fretwilligen 
Gaben von den Gemeinden ist in der Rubrik 
der Bemerkungen anzuzeigen. 
11I. Kasten der Pfründe, in ihrem Ge- 
samtbetrage einschlüssig der Rebenbezüge 
der Hilfspriester. 
. 30. Wenn die Fassionen nach den oben 
im H. 35. enthaltenen Vorschriften bei den 
Unterbehörden hergestellt, und demnach die in 
der statistischen Beschreibung vorkommenden 
Ansce rücksichtlich der Einkünfte und Sasten 
aus denselben berichtigt sind; so verfertigt die 
Polizel: Direktion, das Polizei: Kommissariar, 
das Kand-, Mediat= oder Patrimonial Ge-“ 
richt über die sämtlichen in der Stadt, in dem 
kand, oder Mediat= und Pateimonial Gerichte 
befindlichen geistlichen Stellen und Pfründen 
eine Haupttabelle, worin die Pfarreien in al- 
phabetischer Ordnung, und nach jeder dersel- 
ben die in ihrem Sprengel vorhandenen Prc- 
dikaturen, Kuratien, Exposituren, Beneft 
lien aufgeführt werden. In der Rubrik für 
Bemerkungen soll kurz angezeigt werden, wie 
die Seelsorge Stelle ihrer topographischen Lage 
nach bequem, eder mühsam zu versehen sey, 
ob sie in einer Gebirgs= Gegend liege, be- 
schwerliche Kommunikation habe, u. dgl. 
Diese Tabelle enthält die oben bezeichne- 
ten Rubriken nach dem beiliegenden Formular 
  
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unter Zifer XII., und wird doppelt hergestell. 
Ein Erxemplar bleibt in der Amrs-Registratur, 
und das zweite wird an das betreffende Gene- 
ral: Kreis : Kommissariar eingesendet. Die 
Patrimonial-Gerichte übersenden die von ih- 
nen in solcher Art gefertigten Tabellen dem 
Landgerichte, deren Inklaven sie sind. Das 
Landgericht nimme dann auch die Pfenreien 
der Patrimonial: Gerichte nach der alphabeti- 
schen Ordnung auf, und füge die Tabellen der 
Patrimonial= Gerichte der seinigen als Bei- 
lage an. 
Alle selbstständigen keinem Landgerichte 
zugetheilten Mediat-Untergerichte richten sich 
ganz nach dem für die unmittelbaren königli- 
chen Behörden vorgeschriebenen Verfahren, 
sind aber, wo Justiz= Kanzleien bestehen, mie 
ihren Tabellen an diese leztern gewiesen, wel- 
che eine Hauprtabelle für das ganze mediati- 
sirte Gebiet anzufertigen, und dem königlichen 
General: Kommissariat einzusenden haben. 
§. ao. Die königlichen General Kreis-Kom- 
missariate haben aus den sämtlichen Tabellen 
der Unterbehörden eine General-Tabelle zu bil- 
den, und die Beschreibung aller katholischen 
geistlichen Stellen und Pfründen des ganzen 
Kreises in einem zusammenhangenden Ganzen 
von Amtes-Bezirke zu Amts, Bezirk herstel- 
len zu lassen. Die Städte, Kandgerichte und 
medi,tisirten Gebiete werden der alphabetischen 
Ordnung nach vorgetragen; die geistlichen 
Stellen selbst aber bleiben in der nach dem 
vorhergehenden 9 in den Spezial: Hauptta- 
belen det Stadtpolizei" Behörden, Landge=
	        
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