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d. von besonders bezahlten Dienstverrich-
tungen,
e. aus herkömmlichen Gaben und Samm-
lungen von Gemeinden,
f. an Nebenbezügen der Hilfspriester.
Der approrimative Betrag der im §. 26.
eben angeführten Einkünfte an fretwilligen
Gaben von den Gemeinden ist in der Rubrik
der Bemerkungen anzuzeigen.
11I. Kasten der Pfründe, in ihrem Ge-
samtbetrage einschlüssig der Rebenbezüge
der Hilfspriester.
. 30. Wenn die Fassionen nach den oben
im H. 35. enthaltenen Vorschriften bei den
Unterbehörden hergestellt, und demnach die in
der statistischen Beschreibung vorkommenden
Ansce rücksichtlich der Einkünfte und Sasten
aus denselben berichtigt sind; so verfertigt die
Polizel: Direktion, das Polizei: Kommissariar,
das Kand-, Mediat= oder Patrimonial Ge-“
richt über die sämtlichen in der Stadt, in dem
kand, oder Mediat= und Pateimonial Gerichte
befindlichen geistlichen Stellen und Pfründen
eine Haupttabelle, worin die Pfarreien in al-
phabetischer Ordnung, und nach jeder dersel-
ben die in ihrem Sprengel vorhandenen Prc-
dikaturen, Kuratien, Exposituren, Beneft
lien aufgeführt werden. In der Rubrik für
Bemerkungen soll kurz angezeigt werden, wie
die Seelsorge Stelle ihrer topographischen Lage
nach bequem, eder mühsam zu versehen sey,
ob sie in einer Gebirgs= Gegend liege, be-
schwerliche Kommunikation habe, u. dgl.
Diese Tabelle enthält die oben bezeichne-
ten Rubriken nach dem beiliegenden Formular
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unter Zifer XII., und wird doppelt hergestell.
Ein Erxemplar bleibt in der Amrs-Registratur,
und das zweite wird an das betreffende Gene-
ral: Kreis : Kommissariar eingesendet. Die
Patrimonial-Gerichte übersenden die von ih-
nen in solcher Art gefertigten Tabellen dem
Landgerichte, deren Inklaven sie sind. Das
Landgericht nimme dann auch die Pfenreien
der Patrimonial: Gerichte nach der alphabeti-
schen Ordnung auf, und füge die Tabellen der
Patrimonial= Gerichte der seinigen als Bei-
lage an.
Alle selbstständigen keinem Landgerichte
zugetheilten Mediat-Untergerichte richten sich
ganz nach dem für die unmittelbaren königli-
chen Behörden vorgeschriebenen Verfahren,
sind aber, wo Justiz= Kanzleien bestehen, mie
ihren Tabellen an diese leztern gewiesen, wel-
che eine Hauprtabelle für das ganze mediati-
sirte Gebiet anzufertigen, und dem königlichen
General: Kommissariat einzusenden haben.
§. ao. Die königlichen General Kreis-Kom-
missariate haben aus den sämtlichen Tabellen
der Unterbehörden eine General-Tabelle zu bil-
den, und die Beschreibung aller katholischen
geistlichen Stellen und Pfründen des ganzen
Kreises in einem zusammenhangenden Ganzen
von Amtes-Bezirke zu Amts, Bezirk herstel-
len zu lassen. Die Städte, Kandgerichte und
medi,tisirten Gebiete werden der alphabetischen
Ordnung nach vorgetragen; die geistlichen
Stellen selbst aber bleiben in der nach dem
vorhergehenden 9 in den Spezial: Hauptta-
belen det Stadtpolizei" Behörden, Landge=