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richte und Justiz-Kanzleien zu beobachtenden
Ordnung.
Wenn in Folge der Supertevision die An-
saͤze des Ertrages und der Lasten in den Fassio-
nen Abänderungen erleiden; so sind die hiernach
bestimmten Summen der Einkünfte oder Lasten
in die statistischen Tabellen aufzunehmen. Da
den Unterbehörden und durch diese den fatiren-
den Geistlichen von den Resultaten der Su-
perrevisson der Fassionen nach den obigen Be-
stimmungen des G. 35. Mittheilung geschieht;
so müssen auch sowohl in den Tabellen dieser
Behörden, als den Beschreibungen der Geist-
lichen darnach gleichfalls die berreffenden Ab-
aͤnderungen gemacht werden.
IV.
Konspekte uͤber das Grundvermoͤgen
der Pfarreien, und anderer geistlichen
Stellen, dann die Renten, und Lasten
dieses Vermoͤgens.
Da die gegenwaͤrtige Anordnung zur
Herstellung der Fassionen uͤber den Ertrag
aller katholischen Pfarrstellen im Koͤnigreiche
zugleich eine schickliche Gelegenheit darbietet,
dem Ministerium des Innern in seiner Eigen-
schaft als oberster Staats, Kuratel des Srif-
tungs = Vermögens eine vollständige Ueber-
sicht desjenigen Theiles von diesem Vermögen
zu gewähren, welches der Sustentation der
katholischen Geistlichkeit gewidmet, der Selbst-
administration der Ruznießer anvertraut, und
über welchen bis jezt noch keine Inventarisa=
tion und Etats= Formation vorgenommen
worden ist; so erhalten die General: Kreis=
und die Lokal= Kommissaviate der Städte
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Augsburg, und Rürnberg in ihrer Eigen=
schaft als Kreis und Lokal Ober-Adminis"
trationen der Stiftungen zugleich den Auf-
trag, aus den beglaubigten, und revidirten
Fassionen für jede katholische geistliche Stelle
ihres Amts-Bezirkes einen genauen Konspekt
des Vermögens, der Rente, und der Lasten
nach dem beiliegenden Formular Zifer Xill.
herzustellen:
Zur Erldutecung dieses Formulars wer-
den folgende Bemerkungen beigeflgt.
1. Da der Gesamtertrag jeder katholisch=
geistlichen Stelle aus der Fassion ohnehin her-
vorgehr; so sollen die herzustellenden Kon-
spekte blos das wirkliche Fundirungs Ver-
meögen an Aktiv. Kapitalien, Realitäten, und
Rechten, die aus diesem Grundvermogen her-
vorgehenden jährlichen Renten, und die auf die-
sem Vermögen haftenden Lasten, folglich nur
die im vorstehenden V. 7. unter den Positionen
Zifser II. III. und IV. bezeichneten Gehalts-
Theile aufnehmen.
3. Da die Größen des Vermögens an
Akriv: Kapitalten, und Realitäten aus den
Bellagen der Fassion von selbst erhellen; so
können dieselben ohne Schwierigkeit aus die-
sen Beilagen in den Konspekt übertragen
werden.
Das Vermögen an Rechten soll aus dem
in der Fassion aufgeführten Ertrage der Jah-
res = Rente dieses Vermögens= Theiles nach
den formellen und materiellen Bestimmungen
der Instruktion für die Distrikts Adminis-
trationen vom 1 Oktober 190y. und nach den
Modifikationen des General= Ausschreibens