Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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sich  von  selbst,  daß  unter  den  fuͤr  den  Vortrag
der  kasten  bestimmten  Positionen  nur  jene  Ausgaben
  aufgefuͤhrt  werden  koͤnnen,  welche  auf
dem  Vermoͤgen  selbst  haften,  oder  mit  der  Benuͤzung
  desselben  nothwendig  verbunden  sind.

Nach  dieser  Ansicht  koͤnnen  in  dem  Konspekte
  unter  den  Lasten  der  Pfarreien  r.  folgende
  Ausgaben  erscheinen:

a.  die  Kosien  der  landwirkhschaftlichen  Oekonomie
  bei  den  Realitckten,  und  die  Ausgaben
  auf  die  Perzeption  und  Verwerthung
der  Natural-Rente  aus  dem  in  eigner  Regie
  benüzt  werdenden  Zehent  und  andern
Nechten.  "

Do  diese  Kosten  in  der  Fasston  selbst  nicht
erscheinen;  se  müssen  sie  nach  der  oben  bereits
unter  Ziff.  3.  so  gegebenen  Vorschrift  aus  den
einschlägigen  Ertrags-Berechnungen  gesogen,
und  in  dem  Konspekte  vorgetragen  werden.

b.  Jene  Staats=  und  Kommunal-Auflagen,
welche  nicht  per  sonel  sind,  sondern  von

den  der  Ben#zung  des  Geistlichen  überlas

senen  Vermögens-Theilen  gereicht  werden.

c.  Grundzinse,  oder  andere  Abgaben  und
assioreichnisse  von  dem  nuzbaren  Vermsgen
  der  Pfarrei,  3.  B.  Rekognitionen  für
Gemeinde  und  andere  Rechte  an  die  Gemeinde
  Kasse,  u.  dgl.

d.  Reparatur-Kosten  der  Pfarrgebäude,  jährliche
  Bauschillings-Fristen  und  Brandassekuranz-Beitrge.


In  dem  Konspekte  können  nicht  ausgetragen
  werden.

a.  Personal  Auflagen  des  Staats  und  der
Gemeinde,  folglich  Familien=  Schuzgeld,

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mit  allen  nach  der  Normie  dieses  Schuzgeldes
  regulirt  werdenden  Abgaben.

b.  Die  oben  im  G.  zo.  benannten  Abgaben
wegen  des  Diezesan:  Verbandes.

c.  Alle  Ausgaben  auf  Unterhaltung  der  Hilfs;
priesterschaft.

d.  Absentgelder.

e.  Abgaben  an  andere  Seelsorger:  Seellen,
oder  geistliche  Pfründen,  in  so  ferne  sie  nicht
auf  gewissen  Vermögens-Theilen  in  der
Eigenschaft  von  Passto  Reichnissen  hafren.

f.  Ueberhaupt  alle  Abgaben,  welche  auf  der
Pfarre  nicht  aus  der  Rücksicht  haften,  weil
ihre  Einkünfte  aus  einem  selbst  administrirten
  Fundirungs=  Vermögen  fliessen.

Die  Ausscheidung  der  Lasten  nach  den
Posttionen  des  für  den  Konspekt  vorgeschrieber
nen  Formulars  unterliegt  für  sich  keiner  Schwierigkeit;
  und  es  werden  daher  hiefür  keine  weitern
  Vorschriften  als  norhwendig  erachtet.

s.  Wenn  auf  die  vorstehende  Weise  die
Rente  des  einer  Pfarrei  r2c.  zum  Genusse  überlassenen
  Fundirungs-Vermögens,  und  die  auf
dieser  Rente  haftenden  Lasten  erhoben  sind;  so
wird  unter  der  lezten  Kolumne  des  Konspekts
der  aus  der  Vergleichung  beider  Grössen  refultirende,
  der  Sustentation  des  Geistlichen  gewidmete
  Ueberschuß  vorgetragen.

b.  Aus  den  Konspekten  der  einzelnen  Pfar:
reien  wird  von  jeder  Kreis=  und  Lokal-Ober-Administration
  ein  General-Konspekt  über  das
Vermogen,  die  Rente  und  die  Lasten  aller  in
ihrem  Amts=  Bezirke  befindlichen  katholischgeistlichen
  Stellen  verfaßt.