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sich von selbst, daß unter den fuͤr den Vortrag
der kasten bestimmten Positionen nur jene Ausgaben
aufgefuͤhrt werden koͤnnen, welche auf
dem Vermoͤgen selbst haften, oder mit der Benuͤzung
desselben nothwendig verbunden sind.
Nach dieser Ansicht koͤnnen in dem Konspekte
unter den Lasten der Pfarreien r. folgende
Ausgaben erscheinen:
a. die Kosien der landwirkhschaftlichen Oekonomie
bei den Realitckten, und die Ausgaben
auf die Perzeption und Verwerthung
der Natural-Rente aus dem in eigner Regie
benüzt werdenden Zehent und andern
Nechten. "
Do diese Kosten in der Fasston selbst nicht
erscheinen; se müssen sie nach der oben bereits
unter Ziff. 3. so gegebenen Vorschrift aus den
einschlägigen Ertrags-Berechnungen gesogen,
und in dem Konspekte vorgetragen werden.
b. Jene Staats= und Kommunal-Auflagen,
welche nicht per sonel sind, sondern von
den der Ben#zung des Geistlichen überlas
senen Vermögens-Theilen gereicht werden.
c. Grundzinse, oder andere Abgaben und
assioreichnisse von dem nuzbaren Vermsgen
der Pfarrei, 3. B. Rekognitionen für
Gemeinde und andere Rechte an die Gemeinde
Kasse, u. dgl.
d. Reparatur-Kosten der Pfarrgebäude, jährliche
Bauschillings-Fristen und Brandassekuranz-Beitrge.
In dem Konspekte können nicht ausgetragen
werden.
a. Personal Auflagen des Staats und der
Gemeinde, folglich Familien= Schuzgeld,
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mit allen nach der Normie dieses Schuzgeldes
regulirt werdenden Abgaben.
b. Die oben im G. zo. benannten Abgaben
wegen des Diezesan: Verbandes.
c. Alle Ausgaben auf Unterhaltung der Hilfs;
priesterschaft.
d. Absentgelder.
e. Abgaben an andere Seelsorger: Seellen,
oder geistliche Pfründen, in so ferne sie nicht
auf gewissen Vermögens-Theilen in der
Eigenschaft von Passto Reichnissen hafren.
f. Ueberhaupt alle Abgaben, welche auf der
Pfarre nicht aus der Rücksicht haften, weil
ihre Einkünfte aus einem selbst administrirten
Fundirungs= Vermögen fliessen.
Die Ausscheidung der Lasten nach den
Posttionen des für den Konspekt vorgeschrieber
nen Formulars unterliegt für sich keiner Schwierigkeit;
und es werden daher hiefür keine weitern
Vorschriften als norhwendig erachtet.
s. Wenn auf die vorstehende Weise die
Rente des einer Pfarrei r2c. zum Genusse überlassenen
Fundirungs-Vermögens, und die auf
dieser Rente haftenden Lasten erhoben sind; so
wird unter der lezten Kolumne des Konspekts
der aus der Vergleichung beider Grössen refultirende,
der Sustentation des Geistlichen gewidmete
Ueberschuß vorgetragen.
b. Aus den Konspekten der einzelnen Pfar:
reien wird von jeder Kreis= und Lokal-Ober-Administration
ein General-Konspekt über das
Vermogen, die Rente und die Lasten aller in
ihrem Amts= Bezirke befindlichen katholischgeistlichen
Stellen verfaßt.