Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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ist das Naͤhere in den (im 2. 3. 7. und 10. 
Titel) vorkommenden Vorschriften enthalten. 
In den unter Buchstab c. und d. in dem 
nämlichen Art. bemerkten Fdllen, rücksicht- 
lich der konskribirten Söhne jener Eltern, 
welche schon zwei oder drei Söhne unter den 
Fahnen auf die angegebene Art verloren ha- 
ben, müssen die Regiments= und Bataillons= 
Kommandanten auf Ansuchen der Eltern 
die Bescheinigung des Todes, nach dem 
Formular Zifer 22. ertheilen. 
Auf den Grund dieser Bescheinigung 
soll von der Behörde des betreffenden Kon- 
skripeions: Bezirkes, sobald dieselbe nach 
vorgängiger Prüfung überzeuge ist, daß 
von Seite der Eltern keine un- 
richtige oder gar falsche Angabe, 
welche die Regiments und Bataillons= 
Kommandanten bei Ausstellung der Beschei- 
nigung zu berichtigen ausser Stande sind, 
untergelaufen ist, die Befreiung erkanne, 
solche von dem Konskriprions-Rathe oder 
dem einschlägigen General-Kommissariate be- 
stdtiger, und von demselben dle erfoderliche 
Entlassungs= Bescheinigung ausgefertiget 
werden. 
. 100. Diejenigen Militärpflichtigen, 
welche (gemáß Art. 7.) mie Gütern und 
Gewerben ansäßig, und daher für diesen 
speziellen Fall von der Einreihung befreit 
sind, müssen zur Bewirkung ihrer Entlas 
sung auf den Grund dieser Befreiung des- 
halb ihr Gesuch bei der betrefsenden Kon- 
skriptions-Behörde einlegen; diese haben 
bierauf eben so, wie es in der Vorschrift 
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zum 7. Titel G. 230. bestimmt ist, genauest 
zu verfahren, die vorgeschriebenen Tabellen 
nebst den erfoderlichen Belegen an das be- 
ereffende General-Kreis-Kommissariat ein- 
zubefördern, welches demnach die Statt- 
oder Unstatthaftigkeit der Entlassung defini- 
tiv auszusprechen, und das weltere gemäß 
O. 231. zu verfügen hat. 
  
Zweiter Abschnitr. 
Von der vorldufigen Befreiung. 
G. 107. Die Militärpflicheigen, welche 
nach den im Art. §8. festgesezten Bedin- 
gungen auf die vorläufige Befrei- 
ung von der Einreihung Anspruch 
machen zu können glauben, oder de- 
ren Eltern, Vormünder oder sonst Beauf- 
tragten, müssen die deshalb beizubringenden 
Zeugnisse vollständig ihrem Gesuche beilegen, 
und solches bei der Behörde des Konskrip= 
tions: Bezirkes vorschriftmässig übergeben. 
Die im oben angezogenen Art. unter 
a. b. c. und d. angegebenen Militärpflich= 
tigen haben zur Begründung ihres Anspruchs 
die Anstellungs oder Aufnahms-Urkunden, 
die unter Buchstab c. und k. bemerkten aber 
legale Zeugnisse beizubringen. 
Diese sollen in keinen schwankenden un- 
bestimmten Ausdrücken, wodurch die Kon- 
skriptions-Behörden in Verlegenheit gesezt 
werden, sondern durchaus deutlich und be- 
stimmt abgefaßt seyon. Es müssen darum 
die vier Bedin gungen, welche wegen 
der unter Buchstab c. begünstigten Konfkri= 
birten angegeben wurden, ausdrücklich be-
	        
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