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wendigen Unrerstüzung alcer, ge-
brechlicher und nothleidender El-
tern, oder hülfloser Waisen allein
begründect ist, so kann die Entschuldigung,
diese Verhälenisse nicht gewußt zu haben,
allein nicht als statthaft angesehen werden;
die Konsbriprions-Behörden sollen vielmehr
hierauf von Amts wegen sorgfältige
Rücksicht nehmen, und aus obhsbenden
Pflichten darauf wachen, daß sie des-
halb von den Orts-Vorstehern jedesmal auf-
merksam gemacht werden, und dann die ob-
waltenden Umstände, in wie ferne solche zur
Zurückstellung geeignet sind oder nicht, mit
aller Genauigkeit prüfen.
I. 201. Bei dieser Prüfung soll zur
Begründung der wahren, einen Anspruch auf
diese Zurückstellung gebenden Verhältnisse
nicht nur der Orts-Vorsteher in seinem
oöflichtmäßigen Zeugnisse und die drei Fami-
lien= Väarer, welche in der Gemeinde woh-
nen, und von der Lage der Umstände die
beste Kenntniß haben, mit ihrer Aeusserung
schriftlich vernommen, sondern auch in
Bezug auf das Alter gemäß den bezeichneten
Fädllen von dem betreffenden Pfarrer die
Taufscheine, so wie rücksichrlich der angege-
benen Gebrechlichkeiten das drztliche oder
wundärztliche Zeugniß erholt werden.
§9. 202. Die Behörde des Konfkrip=
tions= Bezirkes hat dann zu erkláren, daß
einer der unter Buchstab a. b. c. und d.
Arct. 60. bemerkten Fälle vorhanden ist, wel-
cher nach dem Geseze die Zurückstellung er-
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laubt, und demnach auch die Militairpflich-
tigen an das Ende der Reserve zu sezen.
Findet dieselbe aber, daß kein Anspruch
zur Zurückstellung vorhanden ist, so müssen
die Eltern oder der Militairpflichtige mit
ihrem etwa eingelegten Gesuche unter An-
führung der Gründe abgewiesen
werden, wonach es ihnen unbenommen
bleibt, bei vermeinter Beschwerde, an das
einschlägige General-Kreis= Kommissariat
sich zu wenden.
§. 203. Wurden sich bei den, über die
eigentlichen Umstände erholten Zeugnissen
solche Widersprüche und Zweifel ergeben,
wodurch sich die Konfskriptions = Behörde
ausser Stand glaubt, bestimmt auszuspre-
chen, so ist der Fall nebst allen dazu vorhan-
denen Belegen dem General-Kreis-Kom-
missariate zur Entscheidung anzuzeigen, und
einsweilenu mit jeder Verfügung inne zu
halten. —
§. 204. In dem unter Buchstab e.
Art. bo. bestimmten Falle muß vollstandig
ausgewiesen werden:
1. Daß der Bruder, oder die mehreren
Brüder sich wirklich noch im Militair=
dienste befinden, oder darinn gestorben
sind.
Die Regiments= und Bataillons-Kom-
mandanten haben auf Ansuchen der Eltern die
erfoderlichen Zeugnisse zur Bescheini-
Zung des Todes oder der Gegenwart
beim Regiment oder Bataillon
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