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§. :77. So wie aus der Oberaussiche
und Leitung der General-Kreis" Kommissa-
riate bei den Konskriptions-Geschäften, ehe
der Konskriptionsrath versammelt ist, die
Befugniß hervorgeht, die Beschuldigten,
wenn sie von Seite der Unterthanen Unter-
schleise, Betrügereien, oder was immer für
Verfälschungen, oder von Seite der Beam-
ten, diese moͤgen, nun mit dem Konskrip-
tionsgeschäfte mittel= oder unmittelbar beauf-
tragt seyn, oder nicht, eine Pflichtverlezung
oder sonst eine aus beser Absicht verübte,
gesezwidrige Handlung enrdecken, bei dem
betreffenden Gerichte der Untersuchung und
verdienten Bestrafung zu unterwerfen, eben
so liegt es auch in der Befugniß des Kon-
skriptionsrathes, wenn er während seiner
jährlichen Sizungen durch die Prüfung der
Konskriptions-Verhandlungen, oder auf
was sonst für eine Art von solchen Vergehen
Kenntniß und zureichende Ueberzeugung er-
hält, die Verfügung zu treffen, daß solche
bei dem einschlägigen Gerichte der weitern
Umersuchung und Bestrafung nach Befund
der Sache unterworfen werden.
C. 278. Der Konfskriptionsrath hat ge-
mäß dem Art. 134. und 135. die Obliegen-
heit, daß er diesenigen Konskribirten, wel-
che von den Behörden der Kon-
skriptions-Bezirke ohne hinläng-
lichen Grund, als definitiv oder
vorläufig befreit, oder an das
Ende der Reserve zurückgestellt in
den disien erklärt, und vorgetragen, oder
als dienstunfähig fleigesprochen sind,
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wieder fuͤr dienstfaͤhig, und ohne einen An
spruch auf eine solche Begünstigung zum
Mitloosen und zur Einreihung geeignet es-
klaͤren.
I. 279. Derselbe ist überhaupt ermächti-
get, jene Maßregeln zu tresffen, welche die
Umstände erfodern, um über alles die be-
stimmteste und zuverläßigste Auskunft zu en
halten, um die Geschäfte keiner Verzögerung
auszusezen; er kann daher jeden Militär-
pflichtigen, welcher durch die Behörde eines
Konskriptions-Bezirkes befreit, zurückgestellt,
oder entlassen ist, wogegen aber Einwendun-
gen gemacht wurden, vor sich fodern, sodald
er es nach den Verhältnissen in besondern
Fällen für nöthig oder zweckdienlich erachtet;
ergiebt es sich nun, daß ein solcher Militär=
pflichtiger wirklich ohne gesezlichen Grund
befreic, oder zurückgestellt worden, oder wird
er nach der (6. 373.) vorgeschriebenen Be-
sichtizung dienstfähig befunden, so muß der-
selbe als Einreihungs: oder dienstfähig er-
klärt werden, und ohne weiters bei der fel-
genden Einreihung mitleosen, wenn diese
aber schon geschehen ist, zum Mitloosen auf
das folgende Jahr verwiesen werden.
Zeigt sich aber hiebei irgend ein Vergehen
von Seite des Militaͤrpflichtigen, so muß
er auf der Stelle, wenn schon die
Einreihung vorüber ist, an das
Militär abgegeben, und dem Bezirke im
künftigen Jahre zu gut gerechnet werden;
ist sie noch nicht geschehen, so muß er un-
ter jene gesezt werden, welche zu
erst einzureihen sind; eben so ist auch