Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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§. :77. So wie aus der Oberaussiche 
und Leitung der General-Kreis" Kommissa- 
riate bei den Konskriptions-Geschäften, ehe 
der Konskriptionsrath versammelt ist, die 
Befugniß hervorgeht, die Beschuldigten, 
wenn sie von Seite der Unterthanen Unter- 
schleise, Betrügereien, oder was immer für 
Verfälschungen, oder von Seite der Beam- 
ten, diese moͤgen, nun mit dem Konskrip- 
tionsgeschäfte mittel= oder unmittelbar beauf- 
tragt seyn, oder nicht, eine Pflichtverlezung 
oder sonst eine aus beser Absicht verübte, 
gesezwidrige Handlung enrdecken, bei dem 
betreffenden Gerichte der Untersuchung und 
verdienten Bestrafung zu unterwerfen, eben 
so liegt es auch in der Befugniß des Kon- 
skriptionsrathes, wenn er während seiner 
jährlichen Sizungen durch die Prüfung der 
Konskriptions-Verhandlungen, oder auf 
was sonst für eine Art von solchen Vergehen 
Kenntniß und zureichende Ueberzeugung er- 
hält, die Verfügung zu treffen, daß solche 
bei dem einschlägigen Gerichte der weitern 
Umersuchung und Bestrafung nach Befund 
der Sache unterworfen werden. 
C. 278. Der Konfskriptionsrath hat ge- 
mäß dem Art. 134. und 135. die Obliegen- 
heit, daß er diesenigen Konskribirten, wel- 
che von den Behörden der Kon- 
skriptions-Bezirke ohne hinläng- 
lichen Grund, als definitiv oder 
vorläufig befreit, oder an das 
Ende der Reserve zurückgestellt in 
den disien erklärt, und vorgetragen, oder 
als dienstunfähig fleigesprochen sind, 
  
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wieder fuͤr dienstfaͤhig, und ohne einen An 
spruch auf eine solche Begünstigung zum 
Mitloosen und zur Einreihung geeignet es- 
klaͤren. 
I. 279. Derselbe ist überhaupt ermächti- 
get, jene Maßregeln zu tresffen, welche die 
Umstände erfodern, um über alles die be- 
stimmteste und zuverläßigste Auskunft zu en 
halten, um die Geschäfte keiner Verzögerung 
auszusezen; er kann daher jeden Militär- 
pflichtigen, welcher durch die Behörde eines 
Konskriptions-Bezirkes befreit, zurückgestellt, 
oder entlassen ist, wogegen aber Einwendun- 
gen gemacht wurden, vor sich fodern, sodald 
er es nach den Verhältnissen in besondern 
Fällen für nöthig oder zweckdienlich erachtet; 
ergiebt es sich nun, daß ein solcher Militär= 
pflichtiger wirklich ohne gesezlichen Grund 
befreic, oder zurückgestellt worden, oder wird 
er nach der (6. 373.) vorgeschriebenen Be- 
sichtizung dienstfähig befunden, so muß der- 
selbe als Einreihungs: oder dienstfähig er- 
klärt werden, und ohne weiters bei der fel- 
genden Einreihung mitleosen, wenn diese 
aber schon geschehen ist, zum Mitloosen auf 
das folgende Jahr verwiesen werden. 
Zeigt sich aber hiebei irgend ein Vergehen 
von Seite des Militaͤrpflichtigen, so muß 
er auf der Stelle, wenn schon die 
Einreihung vorüber ist, an das 
Militär abgegeben, und dem Bezirke im 
künftigen Jahre zu gut gerechnet werden; 
ist sie noch nicht geschehen, so muß er un- 
ter jene gesezt werden, welche zu 
erst einzureihen sind; eben so ist auch
	        
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