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jeder Beamte zur Verantwortung und an-
gemessenen Beahndung zu ziehen, wenn hie-
bei von seiner Seite eine Pflichtvernachlaͤs-
sigung sich zeigen wuͤrde.
§. 380. Sebald die sämtlichen Ver-
handlungen aller zu dem betreffenden Kreise
gehörigen Konskriptions-Bezirke pflichtma-
Hiz geprüft, und die nothwendig befundenen
Verbesserungen und Ausscheidungen derge-
stalt berichtigt sind, daß kein weiterer An-
stand, und keine Nothwendigkeit einiger Er-
gänzung mehr obwaltet, dann hat der Kon-
skriptionsrath die (gemäß V. 143, Titel 4.)
vorgeschriebene Hauptausweis-Tabelle nach
dem Formular in der Anlage Zi-
fer 10. zu verfertigen, und diese nebst sei-
nem Sizungs, Protokolle an die allerhöchste
Sielle einzusenden.
Die Verhandlungen der Konfkriptions=
Behörden bleiben einsweilen noch bei dem
Konfskriptionsrathe, um die erwa verlange
werdenden Aufschlüsse erstatten zu können.
&. 281. Bei der Einsendung der im vor-
stehenden G. erwähnten Tabelle müssen zu-
sleich jene Konskripttons Beamten angezeigt
werden, welche sich durch die pünkltlichste
Behandlung und durch eine solche Beschleu-
nigung bei dem Konskriptions= Geschäfte
vorzüglich ausgezeichnet haben, daß ihre
Arbeiten noch vor der bestimmten
Zeitfrist an das einschlägige General-Kom-
missariat eingeschickt werden konnten, dieje-
Pr welche aber die Einsendung über
die festgesezte Zeit verspäteten, sind
ebenfalle zu bemerken.
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G. 282. Der Konfkriptionsrath muß diese
seine Verrichtungen, wenn übrigens kein an-
derer Befehl ertheilt wird, unfehlbar mie
dem 20. Jänner jeden Jahres schließen, da-
mit die Hauptausweis= Tabellen und Si-
zungs-Protokolle von allen Kreisen und Lo-
kal-Kommissariaten des Königrichs am En-
de des nämlichen Monats zuverläßig bei der
allerhöchsten Seelle eintreffen.
*. 283. Die Weisungen, Aufträge und
Beschlüsse, welche der Konfkriptionsrath
an die Bezirks-Beamten erläßt, werden
lediglich von dem, den Vorsiz füh-
renden General: Kommissär un-
terzeichnet, und von demjenigen, welcher
die Geschäfte eines Sekretäre besorgt, kon-
trasignirt.
§. 284. Wenn der NRath gemäß dem
Mrt. 1 36. von dem nächsten General-Kom-
mando Truppen zu requiriren für nothwen-
dig finder, so haben die bei der gemeinsamen
Berathung beisizenden Offiziere nach den
obwaltrenden Umständen zu bemessen, wie
stark die Zahl der abzugebenden Mannschaft,
ohne Gefahr das Militär zu kompromitti-
ren, seyn müsse.
In dem Falle, wenn der Rath durch be-
sondere Umstände bewogen, solche zur Ge-
winnung der Zeit bei dem nächsten Regi-
ments eder Bataillons-Kommando requl-
rirt, muß dieses die verlangee Anzahl Trup=
pen gleich absenden. In jedem Falle ist aber
sogleich hievon die Anzeige zu erstatten.
Wären aber die Truppen entweder zu weit
entfernt, oder im Felde, so muß hiezu die
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