Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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jeder Beamte zur Verantwortung und an- 
gemessenen Beahndung zu ziehen, wenn hie- 
bei von seiner Seite eine Pflichtvernachlaͤs- 
sigung sich zeigen wuͤrde. 
§. 380. Sebald die sämtlichen Ver- 
handlungen aller zu dem betreffenden Kreise 
gehörigen Konskriptions-Bezirke pflichtma- 
Hiz geprüft, und die nothwendig befundenen 
Verbesserungen und Ausscheidungen derge- 
stalt berichtigt sind, daß kein weiterer An- 
stand, und keine Nothwendigkeit einiger Er- 
gänzung mehr obwaltet, dann hat der Kon- 
skriptionsrath die (gemäß V. 143, Titel 4.) 
vorgeschriebene Hauptausweis-Tabelle nach 
dem Formular in der Anlage Zi- 
fer 10. zu verfertigen, und diese nebst sei- 
nem Sizungs, Protokolle an die allerhöchste 
Sielle einzusenden. 
Die Verhandlungen der Konfkriptions= 
Behörden bleiben einsweilen noch bei dem 
Konfskriptionsrathe, um die erwa verlange 
werdenden Aufschlüsse erstatten zu können. 
&. 281. Bei der Einsendung der im vor- 
stehenden G. erwähnten Tabelle müssen zu- 
sleich jene Konskripttons Beamten angezeigt 
werden, welche sich durch die pünkltlichste 
Behandlung und durch eine solche Beschleu- 
nigung bei dem Konskriptions= Geschäfte 
vorzüglich ausgezeichnet haben, daß ihre 
Arbeiten noch vor der bestimmten 
Zeitfrist an das einschlägige General-Kom- 
missariat eingeschickt werden konnten, dieje- 
Pr welche aber die Einsendung über 
die festgesezte Zeit verspäteten, sind 
ebenfalle zu bemerken. 
  
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G. 282. Der Konfkriptionsrath muß diese 
seine Verrichtungen, wenn übrigens kein an- 
derer Befehl ertheilt wird, unfehlbar mie 
dem 20. Jänner jeden Jahres schließen, da- 
mit die Hauptausweis= Tabellen und Si- 
zungs-Protokolle von allen Kreisen und Lo- 
kal-Kommissariaten des Königrichs am En- 
de des nämlichen Monats zuverläßig bei der 
allerhöchsten Seelle eintreffen. 
*. 283. Die Weisungen, Aufträge und 
Beschlüsse, welche der Konfkriptionsrath 
an die Bezirks-Beamten erläßt, werden 
lediglich von dem, den Vorsiz füh- 
renden General: Kommissär un- 
terzeichnet, und von demjenigen, welcher 
die Geschäfte eines Sekretäre besorgt, kon- 
trasignirt. 
§. 284. Wenn der NRath gemäß dem 
Mrt. 1 36. von dem nächsten General-Kom- 
mando Truppen zu requiriren für nothwen- 
dig finder, so haben die bei der gemeinsamen 
Berathung beisizenden Offiziere nach den 
obwaltrenden Umständen zu bemessen, wie 
stark die Zahl der abzugebenden Mannschaft, 
ohne Gefahr das Militär zu kompromitti- 
ren, seyn müsse. 
In dem Falle, wenn der Rath durch be- 
sondere Umstände bewogen, solche zur Ge- 
winnung der Zeit bei dem nächsten Regi- 
ments eder Bataillons-Kommando requl- 
rirt, muß dieses die verlangee Anzahl Trup= 
pen gleich absenden. In jedem Falle ist aber 
sogleich hievon die Anzeige zu erstatten. 
Wären aber die Truppen entweder zu weit 
entfernt, oder im Felde, so muß hiezu die 
(82:)
	        
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