Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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RKrärpflichtigkeies = Jahre gänglich zurücklegen, 
ohne zum Militärdienste aufgerufen worden 
zu seyn, haben für die ihnen zu ertheilen- 
den Entlassungsscheine ebenfalls 6 Gulden 
zu bezahlen. 
Von dieser Bezahlung sowohl der in dem 
gegenwärtigen, als in dem vorstehenden O. 
bemerkten Individuen können diejenigen durch 
die Entscheidung der General-Kreis-Kom- 
missariate befreit werden, welche so arm 
sind, daß sie solche zu leisten ganz ausser 
Stêand sind. Der Entlassungsschein muß 
diesen sodann wegen Armuth unent- 
geltlich ertheilt, und dies darauf bemerkt 
werden. 
I. 280. Die Militärpflichtigen, und die 
wirklich eingereihten Soldaten, welche 
vor den zurückgelegten Militär= 
oflichtigkeits = oder beendigten 
Dienstjahren aus dem Grunde der im 
7. Titel Art. q#. bezeichneten drei Entlas- 
sungs= Fällen ihre Entlassung erhalten, 
zahlen für jedes Jahr 6, sohin der Ml- 
litärpflichrige im Ganzen z 4, der Soldat 
36 Gulden, jedoch der Art, daß jene Jah- 
re, welche bereits in der Milirär= 
pflichtigkeit oder im wirklichen 
Dienste zürückgelegt find, abge- 
rechnet werden. Hat also ei Soldat 
schon vier volle Jahre gedient, so zahlt er 
nur 12 Gulden, har der Konskribirte an sei- 
nen Militärpflichrigkeits-Jahren drei zurück- 
geleg#, so zahlt dieser nur 6 Gulden. 
6. 2co. Die Milmrpflichtigen, welchen 
aus der besondern im 7. Ticel Art. 98. ent- 
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haltenen Begünstigung nach der zweiten Al- 
tersklasse die Entlassung bewilliger wird, zah- 
len für die desfallsige Bescheinigung 24 Gul- 
den, und zwar für jedes der noch übrigen 
zwei Jahre dergestalt 12 Gulden, daß davon 
ebenfalls gemäß der Bestimmung im vorste- 
henden H. für jedes mehr zurückgelegte volle 
Jahr an der Militärpflichtigkeit 12 Gulden 
abgerechnet werden, sohin der, welcher nach 
dem zurückgelegten 2z. Altersjahre in den 
angegebenen Fällen seine Entlassung erhälr, 
nur 12 Gulden zu bezahlen hat. 
§. 201. Solche Militärpflichtige, welche 
aus dem im Art. s7. Titel s. angegebenen 
Grunde nicht mehr eingereiht werden kön- 
nen, zahlen für die Entlassungs-Bescheini- 
gung, ohne eine Abrechnung, 2 4 Gulden. 
I. 202. Jene Milicärpflichtigen, welche 
gemäß den Bestimmungen im s. Titel Art. 
58. von der Einreihung vorläufig befreir 
werden, haben, sobald sie durch eine defini- 
tive Anstellung ihre Entrlassung erhalten, 
für die darüber auzszufertigende Bescheini- 
gung 2 4 Gulden, ohne irgend eine Rück- 
sicht auf die mehr oder minder zurückgeleg- 
ten Militärpflichtigkeits Jahre, und ohne 
eine desfallsige Zugutrechnung zu bezahlen. 
S. 203. Diesenigen von diesen, welche 
keine definitive Anstellung erhalten, auch, 
weil site das Loos gemäß dem im Art 538. 
Titel 5. verfügten vorldufigen Mitloosen nicht 
getroffen hat, zur Einreihung nicht aufge- 
rusen wurden, und inzwischen die Militär- 
pflichtigkeits= Jahre zurücklegen, müssen rück- 
sichtlich der Entlassungs-Bescheinigung wie 
(82“)
	        
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