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RKrärpflichtigkeies = Jahre gänglich zurücklegen,
ohne zum Militärdienste aufgerufen worden
zu seyn, haben für die ihnen zu ertheilen-
den Entlassungsscheine ebenfalls 6 Gulden
zu bezahlen.
Von dieser Bezahlung sowohl der in dem
gegenwärtigen, als in dem vorstehenden O.
bemerkten Individuen können diejenigen durch
die Entscheidung der General-Kreis-Kom-
missariate befreit werden, welche so arm
sind, daß sie solche zu leisten ganz ausser
Stêand sind. Der Entlassungsschein muß
diesen sodann wegen Armuth unent-
geltlich ertheilt, und dies darauf bemerkt
werden.
I. 280. Die Militärpflichtigen, und die
wirklich eingereihten Soldaten, welche
vor den zurückgelegten Militär=
oflichtigkeits = oder beendigten
Dienstjahren aus dem Grunde der im
7. Titel Art. q#. bezeichneten drei Entlas-
sungs= Fällen ihre Entlassung erhalten,
zahlen für jedes Jahr 6, sohin der Ml-
litärpflichrige im Ganzen z 4, der Soldat
36 Gulden, jedoch der Art, daß jene Jah-
re, welche bereits in der Milirär=
pflichtigkeit oder im wirklichen
Dienste zürückgelegt find, abge-
rechnet werden. Hat also ei Soldat
schon vier volle Jahre gedient, so zahlt er
nur 12 Gulden, har der Konskribirte an sei-
nen Militärpflichrigkeits-Jahren drei zurück-
geleg#, so zahlt dieser nur 6 Gulden.
6. 2co. Die Milmrpflichtigen, welchen
aus der besondern im 7. Ticel Art. 98. ent-
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haltenen Begünstigung nach der zweiten Al-
tersklasse die Entlassung bewilliger wird, zah-
len für die desfallsige Bescheinigung 24 Gul-
den, und zwar für jedes der noch übrigen
zwei Jahre dergestalt 12 Gulden, daß davon
ebenfalls gemäß der Bestimmung im vorste-
henden H. für jedes mehr zurückgelegte volle
Jahr an der Militärpflichtigkeit 12 Gulden
abgerechnet werden, sohin der, welcher nach
dem zurückgelegten 2z. Altersjahre in den
angegebenen Fällen seine Entlassung erhälr,
nur 12 Gulden zu bezahlen hat.
§. 201. Solche Militärpflichtige, welche
aus dem im Art. s7. Titel s. angegebenen
Grunde nicht mehr eingereiht werden kön-
nen, zahlen für die Entlassungs-Bescheini-
gung, ohne eine Abrechnung, 2 4 Gulden.
I. 202. Jene Milicärpflichtigen, welche
gemäß den Bestimmungen im s. Titel Art.
58. von der Einreihung vorläufig befreir
werden, haben, sobald sie durch eine defini-
tive Anstellung ihre Entrlassung erhalten,
für die darüber auzszufertigende Bescheini-
gung 2 4 Gulden, ohne irgend eine Rück-
sicht auf die mehr oder minder zurückgeleg-
ten Militärpflichtigkeits Jahre, und ohne
eine desfallsige Zugutrechnung zu bezahlen.
S. 203. Diesenigen von diesen, welche
keine definitive Anstellung erhalten, auch,
weil site das Loos gemäß dem im Art 538.
Titel 5. verfügten vorldufigen Mitloosen nicht
getroffen hat, zur Einreihung nicht aufge-
rusen wurden, und inzwischen die Militär-
pflichtigkeits= Jahre zurücklegen, müssen rück-
sichtlich der Entlassungs-Bescheinigung wie
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