Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

400

Zusammensetzung,  die  Fortleitung  und  etwaige  Veränderung,  insbesondere
Reinigung  und  Verdünnung,  zwischen  dem  Entstehungsort  und  der  Ein—
leitungsstelle.

2)  in  den  Fällen  des  Art.  23  Abs.  2:

a.  die  Begrenzung  und  Größe  des  Gebiets,  aus  welchem  das  Abwasser  herrührt,
sowie  des  Niederschlagsgebiets,  die  Begrenzung  der  Grundstücke  (Straßen),
innerhalb  deren  der  Sammelkanal  beziehungsweise  die  Reinigungsanlagen  sich
befinden,  unter  Angabe  der  Parzellennummern  und  der  Namen  ihrer  Eigen—
thümer;

b.  die  Bezeichnung  der  Grundstücke  in  der  Umgebung  der  Reinigungsanlagen,
ferner  der  Grundstücke  bei  und  gegenüber  der  Einleitungsstelle;

Zc.  die  öffentlichen  Wege  und  Eisenbahnen  einschließlich  der  Brücken,  sowie  die
Wasserbenützungsanlagen  in  der  Nähe  der  Einleitungsstelle;

I.  die  Beschaffenheit  und  Menge  des  Abwassers,  die  zur  Reinigung  vorgesehenen
Vorkehrungen,  die  sekundliche  Wassermenge,  welche  das  öffentliche  Gewässer
bei  niederstem  Wasserstand  und  in  der  Regel  führt,  die  Einwirkung  der  Einleitung
  auf  den  Zustand  und  das  Verhalten  des  öffentlichen  Gewässers,  insbesondere
  hinsichtlich  des  Gemeingebrauchs  und  bestehender  Wassernutzungsrechte
und  Wasserbenützungsanlagen,  ferner  die  Einwirkung  auf  die  Ufergrundstücke;

Ze.  die  örtlichen  Vorschriften  über  die  Behandlung  des  in  den  Sammelkanal  gelangenden
  häuslichen  und  gewerblichen  Abwassers.

3)  in  den  Fällen  des  Art.  25;

a.  die  Begrenzung  und  Größe  der  Grundstücke,  welche  zu  der  zu  entwässernden
Fläche  gehören  oder  innerhalb  deren  die  Wasserabführungsanlagen  sich  befinden,
unter  Angabe  der  Parzellennummern  und  der  Namen  der  Eigenthümer;

b.  die  Bezeichnung  der  Grundstücke,  welche  an  die  Grundstücke,  in  denen  die
Abführungsanlagen  sich  befinden,  unmittelbar  angrenzen,  ferner  die  Bezeichnung
  der  Ufergrundstücke  bei  und  gegenüber  der  Einleitungsstelle,  sowie  die
Namen  der  Eigenthümer  dieser  Grundstücke;

.  die  unter  Ziffer  1c  vorgeschriebenen  Angaben;

d.  die  Beschaffenheit  des  abzuführenden  Wassers  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen,
die  Menge  desselben  unter  diesen  sowie  unter  außerordentlichen  Verhältnissen,