Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Anspruch zu nehmen hatte? Diese Nachwei- 
sung, welche in tabellarischer Form abzufass 
sen ist, muß deswegen 
1) die Steuer-Distrikte, 
2) den ganzjährigen Betrag des neuen 
Steuer: Provisoriums an Grund= und 
Häuser-Steuern, 
3) die im Etats-Jahre 1871 hieran gelei: 
stete Abschlags" Zahlung, 
4) den Betrag dessen, 
a) was der Steuer-Distrikt über jene 
bereits geleistete Abschlags= Zahlung 
im Etats: Jahre 1844 noch nach, 
träglich zu berichtigen hatte, oder 
b) als Räckvergütung in Anspruch neh' 
men kann, 
enthalten, in duplo zur Finanz Direktion, 
und von dieser das eine Exemplar hievon zur 
Zentral: Hauptbuchhaltung längstens bis Ende 
Februar 1813 eingesendet werden. 
III. 
Diese Bewilligung der Abrechnung hat 
nur auf die Grund= und Haus-Steuer, und 
zwar mit Ausnahme jener Städte und Märk- 
te, welche bisher nach einem besondern Fuß 
besteuert gewesen sind, Bezug, wogegen die 
Dominikal", Gewerbe-, Familien= und Zug- 
vieh: Steuern, so wie die Grund: und Haus- 
Steuern in den benannten Städten und Märk- 
ten für das Jahr 1g#x in allen Aemtern ge- 
nau nach den Bestimmungen des Steuer, 
Mandats erhoben werden, und in den Rech- 
nungen dieses Jahres erscheinen müssen. 
  
1388 
IV. 
Wollen Wir durch gegenwäriige Ent- 
schliessung keineswegs jene Strafe ausgehoben 
wissen, womit Wir im Steuer, Mandate vom 
22. November v. J. J. AXXIII. jene Land 
richter oder Spezlal, Kommissärs bedrohet ha- 
ben, welche durch ihre Schuld veranlassen 
würden, daß die Einführung des allgemeinen 
Stener-Provisorlums in den ihnen zugewie, 
senen Amts-Bezirken, bis zum lezten Steuer- 
Siele des laufenden Etats Jahres nicht statt 
finden kann; vielmehr sollen derselben Strafe 
auch jene Rentbeamten unterliegen, welchen 
die Steuer-Kataster zwar noch bei Zeiten aus- 
geantwortet sind, welche aber durch vernach 
lässigte Ergänzung der Umschreibe= Bücher, 
Anfertigung der Hebe-Register 2c. die Schuld 
tragen, daß die Abrechnung über die neue 
Grund= und Haus Steuer in das künftige 
Etats,= Jahr verschoben werden muß. 
Anderer Seits behalten Wir Uns dage 
gen vor, allen Behörden und Aemtern, wel- 
chen es gelingen wird, in ihren Bezirken das 
Steuer-Mandat vom 22. November v. J. 
nach seinem ganzen Umfange, noch im laufen 
den Etats = Jahre in Vollzug zu sezen, Unsere 
allerhöchste Zufriedenheit durch auszeichnende 
Erwähnung im Regierungsblatte, oder nach 
Umständen auch durch besondere Belohnungen 
zu erkennen zu geben. # 
München den a9. Juli 1812. 
Max Josepp. 
Graf von Montgelact. 
Auf kbnlglichen allerhochsten Befebl 
der General-Sekretär 
G. Geiger.
	        
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