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Anspruch zu nehmen hatte? Diese Nachwei-
sung, welche in tabellarischer Form abzufass
sen ist, muß deswegen
1) die Steuer-Distrikte,
2) den ganzjährigen Betrag des neuen
Steuer: Provisoriums an Grund= und
Häuser-Steuern,
3) die im Etats-Jahre 1871 hieran gelei:
stete Abschlags" Zahlung,
4) den Betrag dessen,
a) was der Steuer-Distrikt über jene
bereits geleistete Abschlags= Zahlung
im Etats: Jahre 1844 noch nach,
träglich zu berichtigen hatte, oder
b) als Räckvergütung in Anspruch neh'
men kann,
enthalten, in duplo zur Finanz Direktion,
und von dieser das eine Exemplar hievon zur
Zentral: Hauptbuchhaltung längstens bis Ende
Februar 1813 eingesendet werden.
III.
Diese Bewilligung der Abrechnung hat
nur auf die Grund= und Haus-Steuer, und
zwar mit Ausnahme jener Städte und Märk-
te, welche bisher nach einem besondern Fuß
besteuert gewesen sind, Bezug, wogegen die
Dominikal", Gewerbe-, Familien= und Zug-
vieh: Steuern, so wie die Grund: und Haus-
Steuern in den benannten Städten und Märk-
ten für das Jahr 1g#x in allen Aemtern ge-
nau nach den Bestimmungen des Steuer,
Mandats erhoben werden, und in den Rech-
nungen dieses Jahres erscheinen müssen.
1388
IV.
Wollen Wir durch gegenwäriige Ent-
schliessung keineswegs jene Strafe ausgehoben
wissen, womit Wir im Steuer, Mandate vom
22. November v. J. J. AXXIII. jene Land
richter oder Spezlal, Kommissärs bedrohet ha-
ben, welche durch ihre Schuld veranlassen
würden, daß die Einführung des allgemeinen
Stener-Provisorlums in den ihnen zugewie,
senen Amts-Bezirken, bis zum lezten Steuer-
Siele des laufenden Etats Jahres nicht statt
finden kann; vielmehr sollen derselben Strafe
auch jene Rentbeamten unterliegen, welchen
die Steuer-Kataster zwar noch bei Zeiten aus-
geantwortet sind, welche aber durch vernach
lässigte Ergänzung der Umschreibe= Bücher,
Anfertigung der Hebe-Register 2c. die Schuld
tragen, daß die Abrechnung über die neue
Grund= und Haus Steuer in das künftige
Etats,= Jahr verschoben werden muß.
Anderer Seits behalten Wir Uns dage
gen vor, allen Behörden und Aemtern, wel-
chen es gelingen wird, in ihren Bezirken das
Steuer-Mandat vom 22. November v. J.
nach seinem ganzen Umfange, noch im laufen
den Etats = Jahre in Vollzug zu sezen, Unsere
allerhöchste Zufriedenheit durch auszeichnende
Erwähnung im Regierungsblatte, oder nach
Umständen auch durch besondere Belohnungen
zu erkennen zu geben. #
München den a9. Juli 1812.
Max Josepp.
Graf von Montgelact.
Auf kbnlglichen allerhochsten Befebl
der General-Sekretär
G. Geiger.