Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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werden. Im Besondern darf derselbe bei 
den Gegenständen, worüber das Ortege- 
richt Vergleiche aufnimmt, keineswegs 
betheiliger seyn. 
G. . Das Ortsgericht ist verpflichtet, 
wenn die bei demselben begonnenen Juris- 
dikzions= Handlungen eine richterliche Un- 
tersuchung und Entscheidung nöthig machen, 
nicht nur die Theile vor das kompetente 
Gericht zu weisen, sondern auch die bereits 
gesammelten Aktenstücke alsobald mit der 
Anzeige des Streit= Gegenstandes dahin zu 
übergeben. 
III. Bestimmte Funkzionen der 
Orts-Polizei-WVerwaltung. 
G. 6. Den Ortsgerichten liegen die be- 
stimmten Funkzionen der Orts = Polizei- 
Verwaltung ob. 
Im Allgemeinen haben sie darüber zu 
wachen, daß die königlichen Polizei-Ver- 
ordnungen genau befolgt werden. 
Sie stehen deshalb in der Regel unter 
der unmittelbaren Oberaufsicht der königli- 
chen Land= und Herrschafts-Gerichte, an 
welche sie in erfoderlichen Fällen die An- 
zeige machen. « 
I. 7. Besonders haben sie diese An- 
zeige in Ansehung der in ihrer Markung 
rorfallenden Polizei-Vergehen und größeren 
Polizei-Ueberrretungen zu beobachten, und 
wenn es die Geseze verordnen, gegen die 
Angeschuldigten mit dem Arreste oder an- 
deren Sicherheits-Maßregeln und hierauf 
nach der H. 738. gegebenen Vorschrift zu 
verfahren. 
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V. o n Uebertretungen der Polizei-Ver- 
bote, welche die in den polizeilichen Wir, 
kungskreis der Orksgerichte einschlagenden 
Gegenstände betressen, werden von diesen 
leztern bestraft, wenn die gesezlichen Stra- 
sen in dem Polizei-Arreste, in Geldstrafen, 
und in der Konfiskazion der Mirtel zu po- 
lizeilichen Uebertretungen bestehen, unter 
den nachfolgenden Beschränkungen: 
G. oo. Wenn eine Geldstrafe von mehe 
Kals § fl., oder ein Polizei-Arrest von mehe 
als acht Tagen verhängt wird, so muß 
das Ortsgericht vor der Bekanntmachung 
die Bestätigung des Land= oder Herrschasts- 
Gerichts erholen. 
Die Berufung an das General Kreis- 
Kommissariat bleibt in den dazu geeigneten 
Fällen vorbehalten. 
G. Loo. Ueber die Handlungen, welche 
entweder als Polizei= Vergehen, oder als 
Polizei-Uebertretungen zu bestrafen sind, 
wird das künftige allgemeine Straf-Gescz 
buch die nähern Bestimmungen enthalten. 
Bis dahin ist nach den bestehenden be- 
sondern Strafgesezen zu verfahren. 
Für den Fall, daß einige derselben 
keine deutlichen und bestimmten Vorschrif 
ten darüber ertheilen, ist in der Folge bei 
den einzelnen Zweigen der Lokal-Polizei- 
Verwaltung näher angegeben worden, wels 
che Polizei= Uebertretungen einsweil und 
provisorisch bis zur allgemeinen Gesetge= 
bung, der Strafgewalt der Ortgerchte 
unterliegen. 
I. 101I. In jedem Falle bleibt die Be-
	        
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