1531
werden. Im Besondern darf derselbe bei
den Gegenständen, worüber das Ortege-
richt Vergleiche aufnimmt, keineswegs
betheiliger seyn.
G. . Das Ortsgericht ist verpflichtet,
wenn die bei demselben begonnenen Juris-
dikzions= Handlungen eine richterliche Un-
tersuchung und Entscheidung nöthig machen,
nicht nur die Theile vor das kompetente
Gericht zu weisen, sondern auch die bereits
gesammelten Aktenstücke alsobald mit der
Anzeige des Streit= Gegenstandes dahin zu
übergeben.
III. Bestimmte Funkzionen der
Orts-Polizei-WVerwaltung.
G. 6. Den Ortsgerichten liegen die be-
stimmten Funkzionen der Orts = Polizei-
Verwaltung ob.
Im Allgemeinen haben sie darüber zu
wachen, daß die königlichen Polizei-Ver-
ordnungen genau befolgt werden.
Sie stehen deshalb in der Regel unter
der unmittelbaren Oberaufsicht der königli-
chen Land= und Herrschafts-Gerichte, an
welche sie in erfoderlichen Fällen die An-
zeige machen. «
I. 7. Besonders haben sie diese An-
zeige in Ansehung der in ihrer Markung
rorfallenden Polizei-Vergehen und größeren
Polizei-Ueberrretungen zu beobachten, und
wenn es die Geseze verordnen, gegen die
Angeschuldigten mit dem Arreste oder an-
deren Sicherheits-Maßregeln und hierauf
nach der H. 738. gegebenen Vorschrift zu
verfahren.
1532
V. o n Uebertretungen der Polizei-Ver-
bote, welche die in den polizeilichen Wir,
kungskreis der Orksgerichte einschlagenden
Gegenstände betressen, werden von diesen
leztern bestraft, wenn die gesezlichen Stra-
sen in dem Polizei-Arreste, in Geldstrafen,
und in der Konfiskazion der Mirtel zu po-
lizeilichen Uebertretungen bestehen, unter
den nachfolgenden Beschränkungen:
G. oo. Wenn eine Geldstrafe von mehe
Kals § fl., oder ein Polizei-Arrest von mehe
als acht Tagen verhängt wird, so muß
das Ortsgericht vor der Bekanntmachung
die Bestätigung des Land= oder Herrschasts-
Gerichts erholen.
Die Berufung an das General Kreis-
Kommissariat bleibt in den dazu geeigneten
Fällen vorbehalten.
G. Loo. Ueber die Handlungen, welche
entweder als Polizei= Vergehen, oder als
Polizei-Uebertretungen zu bestrafen sind,
wird das künftige allgemeine Straf-Gescz
buch die nähern Bestimmungen enthalten.
Bis dahin ist nach den bestehenden be-
sondern Strafgesezen zu verfahren.
Für den Fall, daß einige derselben
keine deutlichen und bestimmten Vorschrif
ten darüber ertheilen, ist in der Folge bei
den einzelnen Zweigen der Lokal-Polizei-
Verwaltung näher angegeben worden, wels
che Polizei= Uebertretungen einsweil und
provisorisch bis zur allgemeinen Gesetge=
bung, der Strafgewalt der Ortgerchte
unterliegen.
I. 101I. In jedem Falle bleibt die Be-