Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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nommen, welche nach der Verordnung vom 
22. Februar 1808 der Leitung der Land- 
und Herrschafts-Gerichte als Distrikts- 
Polizei-Stellen vorbehalten bleibt. 
Uebrigens haben die Ortsgerichte sich 
hinsichtlich der Kommunal: Verwaltung an 
diejenigen Vorschriften zu halten, welche 
wegen der unmittelbaren Landgerichts-Ge- 
meinden ertheilt sind. 
G. u0. Diesen Ortsbehörden liegt ob, 
die Uebertretungen: 
a) der Gesinde: 
b) der Gemeinde: 
c) der Bau-Ordnung; 
d) der Flur-Ordnungen, dann 
e.) der Ordnung in Ansehung des Zucht- 
viehes zu bestrafen. 
G. 120. Die Aufsicht auf das Zunft- 
wesen, und die Enrscheidung der Zunft- 
Sereitigkeiten vorbehaltlich des Rekurses 
an das General: Kreis-Kommissariat steht 
der Distrikts, Polizei= Behörde, nämlich 
den Land: und Herrschafts-Gerichten zu. 
G. 1a1. Bet der Annahme der Hand- 
werker, bei der Verleihung, oder bei der 
Wiederbesezung der nicht radizirten Ge- 
werbs= erechtigkeiten, bei der Annahme 
neuer Handelsleute, und bei der Erthei- 
kung der Fabrik-: und Manufaktur-Kon- 
zessionen haben die Ortsgerichte die Gesu- 
che bloß zu instruiren, und den Land= und 
Herrschafts = Gerichten die weitern gesez- 
mäßigen Verfügungen zu überlassen. 
In Ansehung des Tabakshandels sind 
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die bestehenden besondern Normen zu beo- 
bachten. 
G. 122. Alle G. 40. bemerkten Polizei= 
Funkzionen, so wie alle örtlichen Beschau- 
Anstalten hinsichtlich der Feilschaften, der 
Lebensmittel und der Gewerbe liegen auch 
in der Amts-Sphäre der Ortsgerichte als 
Orts-Holizei-Aemter. 
C 123. Diese Behörden bestrafen: 
a) die Verlezung der Marktgeseze; 
b) die Uebertretungen der Verordnungen 
wegen des richtigen Gebrauches von Elle, 
Maß und Gewiche; 6 
c) die Ueberschreitung der festgesezten 
Taxen, der Lebensmittel und des Ar- 
beitslohnes, wozu die Normen von den 
Land= und Herrschafts-Gericheen mite 
getheilt werden; 
d) die Uebertretungen gegen die bestimmte 
Güte der Feilschaften und der Arbeiten; 
e) die ordnungswidrige Vertheuerung der 
bebensmittel; 
4) die vernachläßigte Bewirthung oder 
Uebervortheilung der Fremden; 
6) die Uebertretung der Postverordnungen 
in Fdllen, wo eine augenblickliche Ab- 
hilfe erfodert wird. 
G. 124. Die Ortspolizei hat für den 
guten Zustand der Brücken und Wege zu 
wachen, welche die Verbindung einzelner 
Gemeinden unter sich unterhalten. Die un- 
tere Polizel-Aufsicht auf die öffentlichen Flüsse, 
Brücken, Straßen und Vizinal-Wege steht 
den Land= und Herrschafts-Gerichten, als 
Distrikes-Polizei-Aemtern, zu; doch haben 
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