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nommen, welche nach der Verordnung vom
22. Februar 1808 der Leitung der Land-
und Herrschafts-Gerichte als Distrikts-
Polizei-Stellen vorbehalten bleibt.
Uebrigens haben die Ortsgerichte sich
hinsichtlich der Kommunal: Verwaltung an
diejenigen Vorschriften zu halten, welche
wegen der unmittelbaren Landgerichts-Ge-
meinden ertheilt sind.
G. u0. Diesen Ortsbehörden liegt ob,
die Uebertretungen:
a) der Gesinde:
b) der Gemeinde:
c) der Bau-Ordnung;
d) der Flur-Ordnungen, dann
e.) der Ordnung in Ansehung des Zucht-
viehes zu bestrafen.
G. 120. Die Aufsicht auf das Zunft-
wesen, und die Enrscheidung der Zunft-
Sereitigkeiten vorbehaltlich des Rekurses
an das General: Kreis-Kommissariat steht
der Distrikts, Polizei= Behörde, nämlich
den Land: und Herrschafts-Gerichten zu.
G. 1a1. Bet der Annahme der Hand-
werker, bei der Verleihung, oder bei der
Wiederbesezung der nicht radizirten Ge-
werbs= erechtigkeiten, bei der Annahme
neuer Handelsleute, und bei der Erthei-
kung der Fabrik-: und Manufaktur-Kon-
zessionen haben die Ortsgerichte die Gesu-
che bloß zu instruiren, und den Land= und
Herrschafts = Gerichten die weitern gesez-
mäßigen Verfügungen zu überlassen.
In Ansehung des Tabakshandels sind
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die bestehenden besondern Normen zu beo-
bachten.
G. 122. Alle G. 40. bemerkten Polizei=
Funkzionen, so wie alle örtlichen Beschau-
Anstalten hinsichtlich der Feilschaften, der
Lebensmittel und der Gewerbe liegen auch
in der Amts-Sphäre der Ortsgerichte als
Orts-Holizei-Aemter.
C 123. Diese Behörden bestrafen:
a) die Verlezung der Marktgeseze;
b) die Uebertretungen der Verordnungen
wegen des richtigen Gebrauches von Elle,
Maß und Gewiche; 6
c) die Ueberschreitung der festgesezten
Taxen, der Lebensmittel und des Ar-
beitslohnes, wozu die Normen von den
Land= und Herrschafts-Gericheen mite
getheilt werden;
d) die Uebertretungen gegen die bestimmte
Güte der Feilschaften und der Arbeiten;
e) die ordnungswidrige Vertheuerung der
bebensmittel;
4) die vernachläßigte Bewirthung oder
Uebervortheilung der Fremden;
6) die Uebertretung der Postverordnungen
in Fdllen, wo eine augenblickliche Ab-
hilfe erfodert wird.
G. 124. Die Ortspolizei hat für den
guten Zustand der Brücken und Wege zu
wachen, welche die Verbindung einzelner
Gemeinden unter sich unterhalten. Die un-
tere Polizel-Aufsicht auf die öffentlichen Flüsse,
Brücken, Straßen und Vizinal-Wege steht
den Land= und Herrschafts-Gerichten, als
Distrikes-Polizei-Aemtern, zu; doch haben
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