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F. 38. Die Gutsherren können ihren
Gerichten auch die Erhebung anderer Guts-
renten, oder die Oekonomie-Verwaltung über-
tragen, jedoch unbeschader der Justiz= und
Polizeipflege; auf welchen Fall die Landge-
richte den General-Kreis-Kommissariaten die
Anzeige zur Abstellung der inkompatiblen
Geschäfts-Verbindung zu machen haben.
F. 130. Uebrigens sind diese Gerichte
verbunden, die Eröffnungen zu befolgen, wel-
che von den königlichen Rentämtern in den
Geschäásten der Finanz-Verwaltung an die-
selben erlassen werden.
VI. Von Militär-Sachen.
V. 40. In Gegenständen der Militär-
Konskripzion und des Marsch-Kommissariats
haben die Ortsgerichte sich nach den Aufträ=
gen der Land= und Herrschafts-Gerichte zu
verhalten.
Die schon O. 63 bemerkte Aussicht auf
die Beurlaubten, und die Wachsamkeit ge-
gen widerspenstige Konskribirte und Deser-
teurs wird in der nämlichen Unterordnung
ausgeübt.
Sie realisirt sich in eintretenden Fallen
durch die Anzeige bei den Land= und Herr-
schafts-Gerichten, und durch die nöthige vor-
läufige Arretirung.
G. 141. Eben so ist in allen auf die
Nazional-Garde, auf den Palizei-Kordon,
und seiner Zeit auf die Gensd'armerie sich
beziehenden Fällen die #erfoderliche Verfü-
gung von der Lokal-Behörde bei dem Land-
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oder Herrschafts-Gerichte als der Distrikts-
Behörde zu veranlassen.
Nur dringende Fälle können die kokal-
Behäörde berechtigen, sich an den zunächstbe-
findlichen Kommandirenden selbst zu wenden.
III. Titel.
Von der Bestellung der gutsherrlichen
Gerichte.
1. Kapitel.
Allgemeine Bestimmungen.“
§. 142. Damit die in dem vorgehenden
Titel angeführten Funkzionen der gutsherr
lichen Gerichte giltig ausgeübt werden kön
nen, müssen sie auf eine verordnungsmäßige
Weise besezt seyn. Dazu wird einebestimmte
Zahl, die gehörige Qualiftkation, die landes-
fürstliche Bestätigung, und der gegen den
Souverain abgelegte Diensteseid von Selle
der von dem Gutsherrn ernannten Gerichts
Beamten erfodert.
II. Kapitel.
Von der Bestellung der Herrschaftt=
Gerichte erster Klasse.
G. 143. Die Inhaber der Herrschafte-
Gerichte erster Klasse, welche die Geriches-
barkeit in zweiter Instanz haben (§. 28)
sollen die Justiz-Kanzleien, als förmlich-on-
stituirte Kollegien bilden, und wenigstens
mit einem Direktor und zwei Kanzlei Né-
then, besezen.
G. 144. Die Herrschafts-Gerichte erster
Klasse richten sich nach dem analogen Ver-