Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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haͤltnisse der neueren Landgerichts-Verfas- 
sung im Inn-, Salzach- und Unter-Donau- 
kreise, und nach der Verordnung vom 31. 
August 1810 (Rggsbl. 1810, St. 83. S. 
913 u. f.) und sollen mit der erfoderlichen 
Zahl der Beamten dergestalt besezt seyn, daß 
die mehr als 11,oo Einwohner enthalten- 
den Gerichts-Bezirke mit einem Herrschafts- 
Richter, einem Adjunkten und einem Aktuar, 
jene, welche eine Einwohnerzahl von 7 bis 
11,000 umfassen, neben dem Herrschafts- 
Richter mit einem Aktuar, und die weniger 
als 7000 Einwohner begreifenden Bezirke 
mit einem Herrschafts= Richter, welchem ein 
verpflichteter Schreiber beizugeben ist, be- 
stellt werden. 
Bei jenen Herrschafts-Gerichten, wo 
die Kriminal-Gerichtsbarkeit ausgeübt wird 
(#. 20), muß neben obigen, auch ein eigener 
Kriminal-Adsjunkt angestellt werden. 
G. 145. Die Beamten der sämtlichen 
Herrschafts-Gerichte können nur bei einem 
Gerichte für beständig angestellt seyn; bei 
andern gutsherrlichen Gerichten können sie 
die Funkzion eines abgängigen Beamten 
nur in dringenden Fällen provisorisch über- 
nehmen. 
In diesen Fällen müssen die bestätigen- 
den Behörden hievon sogleich in Kenntniß 
gesezt werden. 
Mit Genehmigung dieser Stellen können 
jene gutsherrlichen Beamten für obige Fälle 
auch vorlufig einander fubstituict werden. 
G. 146. Die Besorgung eines Herr- 
  
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schafts-Gerichts kann einem Landgerichte nicht 
übertragen werden. 
S. 147. Wenn bei einem Herrschafts-Ge- 
richte der beigegebene Zivil-Adjunkt oder 
Aktuar verhindert ist, das Protokoll zu füh, 
ren, oder wenn diese Stellen augenblicklich 
erledigt sind, so kann ein Skribente zur 
Führung des Drotokolls verwendet, und 
hiezu in das besondere Handgelübde genom- 
men werden. 
G. 148. Die Qualifikazion der für die Justi- 
Verwaltung bei den Justix-Kangleien ange- 
stellten Individuen wird bei dem einschlé- 
gigen Appellazionsgerichte gewürdigt. 
Die königliche Genehmigung erhalten 
sie durch den Weg des Justiz-Ministeriums. 
Die Subalternen in den Kanzleien wer- 
den von den mediatisirten Herren ohne be- 
sondere Bestätigung ernannt; sedoch hat die 
Justiz-Kanzlei die Listen über ihre Quali- 
fikazion jährlich dem königlichen Appella- 
zionsgerichte vorzulegen. 
G. 140. Bei den Herrschafts-Gerichten 
wird die persönliche Qualisikazion der Be- 
amten gemeinschaftlich durch das königliche 
General:= Kreis: Kommissariat, und durch 
das Appellazionsgericht, wie bei den Land- 
gerichten untersucht. Beide Stellen erthei- 
len auf diese Weise die Bestätigung. 
G. 150. Um bei den Herrschafts-Gerich: 
ten angestellt werden zu können, müssen die er- 
nannten Individuen alle Eigenschaften nach- 
weisen, welche in analogen Fällen bei Be- 
sezung der unmittelbaren königlichen Gerichts'
	        
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