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haͤltnisse der neueren Landgerichts-Verfas-
sung im Inn-, Salzach- und Unter-Donau-
kreise, und nach der Verordnung vom 31.
August 1810 (Rggsbl. 1810, St. 83. S.
913 u. f.) und sollen mit der erfoderlichen
Zahl der Beamten dergestalt besezt seyn, daß
die mehr als 11,oo Einwohner enthalten-
den Gerichts-Bezirke mit einem Herrschafts-
Richter, einem Adjunkten und einem Aktuar,
jene, welche eine Einwohnerzahl von 7 bis
11,000 umfassen, neben dem Herrschafts-
Richter mit einem Aktuar, und die weniger
als 7000 Einwohner begreifenden Bezirke
mit einem Herrschafts= Richter, welchem ein
verpflichteter Schreiber beizugeben ist, be-
stellt werden.
Bei jenen Herrschafts-Gerichten, wo
die Kriminal-Gerichtsbarkeit ausgeübt wird
(#. 20), muß neben obigen, auch ein eigener
Kriminal-Adsjunkt angestellt werden.
G. 145. Die Beamten der sämtlichen
Herrschafts-Gerichte können nur bei einem
Gerichte für beständig angestellt seyn; bei
andern gutsherrlichen Gerichten können sie
die Funkzion eines abgängigen Beamten
nur in dringenden Fällen provisorisch über-
nehmen.
In diesen Fällen müssen die bestätigen-
den Behörden hievon sogleich in Kenntniß
gesezt werden.
Mit Genehmigung dieser Stellen können
jene gutsherrlichen Beamten für obige Fälle
auch vorlufig einander fubstituict werden.
G. 146. Die Besorgung eines Herr-
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schafts-Gerichts kann einem Landgerichte nicht
übertragen werden.
S. 147. Wenn bei einem Herrschafts-Ge-
richte der beigegebene Zivil-Adjunkt oder
Aktuar verhindert ist, das Protokoll zu füh,
ren, oder wenn diese Stellen augenblicklich
erledigt sind, so kann ein Skribente zur
Führung des Drotokolls verwendet, und
hiezu in das besondere Handgelübde genom-
men werden.
G. 148. Die Qualifikazion der für die Justi-
Verwaltung bei den Justix-Kangleien ange-
stellten Individuen wird bei dem einschlé-
gigen Appellazionsgerichte gewürdigt.
Die königliche Genehmigung erhalten
sie durch den Weg des Justiz-Ministeriums.
Die Subalternen in den Kanzleien wer-
den von den mediatisirten Herren ohne be-
sondere Bestätigung ernannt; sedoch hat die
Justiz-Kanzlei die Listen über ihre Quali-
fikazion jährlich dem königlichen Appella-
zionsgerichte vorzulegen.
G. 140. Bei den Herrschafts-Gerichten
wird die persönliche Qualisikazion der Be-
amten gemeinschaftlich durch das königliche
General:= Kreis: Kommissariat, und durch
das Appellazionsgericht, wie bei den Land-
gerichten untersucht. Beide Stellen erthei-
len auf diese Weise die Bestätigung.
G. 150. Um bei den Herrschafts-Gerich:
ten angestellt werden zu können, müssen die er-
nannten Individuen alle Eigenschaften nach-
weisen, welche in analogen Fällen bei Be-
sezung der unmittelbaren königlichen Gerichts'