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strafen zu Befolgung seiner Auftraͤge, wo-
fuͤr er zu haften hat, zu zwingen.
Den beharrlichen Ungehorsam des Be-
amten, wenn er nicht amovibel ist, hat nach
Beschaffenheit der Umstaͤnde das General-
Kreis-Kommissariat, oder das Appellazions=
gericht auf erhaltene Anzeige zu bestrafen.
G. 163. Die Herrschafts-Gerichte füh-
ren bei ihren ämtlichen Ausfertigungen ein
Siegel mit dem Wappen des Gutsherrn und
der Umschrift: K. (öniglich) B. (aierisches)
Fürstl. oder Gr. (dflich) oder Fr. (eiherrlich)
N. Nes Herrschafts-Gericht
N. N.
III. Kapitel.
Von der Bestellung der Herrschafts-
Gerichte zweiter Klasse.
C. 164. Bei Bestellung der Herrschafts-
Gerichte zweiter Klasse treten die nämlichen
Verhaͤltnisse ein, welche in dem nächst vor-
hergehenden Kapitel, in Ansehung der Herr-
schafts= Gerichte erster Klasse festgesezt wer-
den, nur mit der Ausnahme, daß bei je-
nen keine Kriminal-Adjunkten angestellt
werden.
I. 165. Eben so finden hiebei jene Ver-
ordnungen keine Anwendung, welche sich
im Besondern auf die Justiz-Kangleien be-
Jiehen.
IV. Kapitel.
Von der Bestellung der Ortögerichte.
C. 166. Die Ortsgerichte werden blos
mit einem Beamten besezt.
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Als Aktuar kann ein Skribent in das
Handgelübde genommen werden; in dessen
Ermangelung sind nach der Gerichtsordnung
zwei männliche großjährige Zeugen, welche
lesen und schreiben können, beizuziehen.
I. 167. Ein und das nämliche Indipi-
duum kann bei mehreren Ortsgerichten als
Ortsbeamte bestellt werden; er darf jedoch
nicht über vier geometrische Stunden von dem
entlegensten Gerichts-Hintersassen entfernt
wohnen auch soll der Siz des Amtes aneinem
ein für allemal bestimmten Orte seyn.
G. 163. Für den Fall der Verhinderung
können mehrere Ortsbeamten mit Bewille
gung des General-Kreis= Kommisseriats
einander vorldufg substituirt werden.
Die Reise-Lizenzen haben die Ortsbe
amten von dem Gutzherrn zu erholen, und
von der, für die Dauer ihrer Abwesenheit
getrossenen Bestellung ist das einschlägige
Land= oder Herrschafts-Gericht in Kenme
niß zu sezen.
16. 169. Die Gutsherren können die Ver
waltung ihrer Ortsgerichte auch den bond-
und Herrschafts-Gerichten gegen Ueberlaß
sung der Taren und Sporteln zeitlich über
tragen.
C. 170. Den General-Kreis-Kommis,
sariaten steht die Untersuchung der Fhis-
keit, und die Bestätigung der Ortsbeamten
ausschlüssig zu.
S. 177. Die Adspiranten zu diesen Stel-
len müssen wenigstens die Gymnastal-Si-
dien, und eine gerichtliche Praris von meh,