Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1551 
strafen zu Befolgung seiner Auftraͤge, wo- 
fuͤr er zu haften hat, zu zwingen. 
Den beharrlichen Ungehorsam des Be- 
amten, wenn er nicht amovibel ist, hat nach 
Beschaffenheit der Umstaͤnde das General- 
Kreis-Kommissariat, oder das Appellazions= 
gericht auf erhaltene Anzeige zu bestrafen. 
G. 163. Die Herrschafts-Gerichte füh- 
ren bei ihren ämtlichen Ausfertigungen ein 
Siegel mit dem Wappen des Gutsherrn und 
der Umschrift: K. (öniglich) B. (aierisches) 
Fürstl. oder Gr. (dflich) oder Fr. (eiherrlich) 
N. Nes Herrschafts-Gericht 
N. N. 
  
III. Kapitel. 
Von der Bestellung der Herrschafts- 
Gerichte zweiter Klasse. 
C. 164. Bei Bestellung der Herrschafts- 
Gerichte zweiter Klasse treten die nämlichen 
Verhaͤltnisse ein, welche in dem nächst vor- 
hergehenden Kapitel, in Ansehung der Herr- 
schafts= Gerichte erster Klasse festgesezt wer- 
den, nur mit der Ausnahme, daß bei je- 
nen keine Kriminal-Adjunkten angestellt 
werden. 
I. 165. Eben so finden hiebei jene Ver- 
ordnungen keine Anwendung, welche sich 
im Besondern auf die Justiz-Kangleien be- 
Jiehen. 
  
IV. Kapitel. 
Von der Bestellung der Ortögerichte. 
C. 166. Die Ortsgerichte werden blos 
mit einem Beamten besezt. 
  
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Als Aktuar kann ein Skribent in das 
Handgelübde genommen werden; in dessen 
Ermangelung sind nach der Gerichtsordnung 
zwei männliche großjährige Zeugen, welche 
lesen und schreiben können, beizuziehen. 
I. 167. Ein und das nämliche Indipi- 
duum kann bei mehreren Ortsgerichten als 
Ortsbeamte bestellt werden; er darf jedoch 
nicht über vier geometrische Stunden von dem 
entlegensten Gerichts-Hintersassen entfernt 
wohnen auch soll der Siz des Amtes aneinem 
ein für allemal bestimmten Orte seyn. 
G. 163. Für den Fall der Verhinderung 
können mehrere Ortsbeamten mit Bewille 
gung des General-Kreis= Kommisseriats 
einander vorldufg substituirt werden. 
Die Reise-Lizenzen haben die Ortsbe 
amten von dem Gutzherrn zu erholen, und 
von der, für die Dauer ihrer Abwesenheit 
getrossenen Bestellung ist das einschlägige 
Land= oder Herrschafts-Gericht in Kenme 
niß zu sezen. 
16. 169. Die Gutsherren können die Ver 
waltung ihrer Ortsgerichte auch den bond- 
und Herrschafts-Gerichten gegen Ueberlaß 
sung der Taren und Sporteln zeitlich über 
tragen. 
C. 170. Den General-Kreis-Kommis, 
sariaten steht die Untersuchung der Fhis- 
keit, und die Bestätigung der Ortsbeamten 
ausschlüssig zu. 
S. 177. Die Adspiranten zu diesen Stel- 
len müssen wenigstens die Gymnastal-Si- 
dien, und eine gerichtliche Praris von meh,
	        
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