Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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bewogen gefunden, nach genauer Erwaͤgung 
der staatswirthschaftlichen Ruͤcksichten, wel- 
che von dem Wohlstande der Agrikultur und 
der besondern Verfassung unserer altbaier': 
schen Landestheile in Anspruch genommen 
worden, und zur Befèrderung des für das 
Interesse des Grundherrn und des Grundhol-= 
den, so wie des Forstärars selbsten gleich 
wohlthätigen Forstpurifikations-Geschäftes zu 
beschließen, wie folgt: 
I. Sämtliche Forstrechts-Besizer ohne Rück- 
sicht auf die verschiedenen Eigenschaften des 
GEGrundeigenthumes, auf welchem die Forst- 
Dienstbarkeiten als dingliche Rechte radizirt 
sind, sollen befugt seyn, auf die Ablösung 
ihrer bisherigen Forstrechts-Bezüge nach 
den bestehenden Normal-WVerordnungen vom 
20. April 1804. und 18. Jaͤnner 1805. zu 
dringen. 
Il. Die genannten Normal-Verordnungen 
find daher auch ohne Beschränkung auf die 
Bestzer der Freistifts= Neustists= und Leib- 
rechts-Güter fernerhin anzuwenden, sohin 
auch diese Gutsbesizer in der Zuversicht, daß 
sie ohnehin das Grundeigenthum ablösen wer- 
den, für ihre liquldirte Forstrechte durch Ab- 
tretung eines mit ihren bisherigen Ratural- 
Bezügen im Verhälenisse stehenden Wald- 
grundes zu entschadigen. 
III. Die General-Forstadministration hat 
bei senen Gutobesizern, deren Grundeigen- 
thum noch nicht abgelsst worden, und wel- 
che für ihre Forstrechte mit Waldtheilen ent- 
schädiget worden sind, durch die einschlagenden 
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Forstaͤmter von Forstpolizei wegen darauf zu 
wachen, daß der momentane Besizer den ihn 
zur Entschädigung zugetheilten Waldgrund 
nicht gegen alle Nachhaltigkeit benuze, und 
im Apertursfalle in einem gänzlich devastir- 
ten Zustande zurücklasse. — Die königliche 
General Forstadministration hat diese unsere 
neueren Bestimmungen, welche Wir auch 
durch das Regierungsblatt bekannt machen 
lassen, zu vollziehen, und bei Bearbeitung der 
vorliegenden und künftigen Forstrechts-Liqui= 
darionen sich darnach zu achten. 
Munuchen den 13. Dezember 1311. 
Max Josepb. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
(Die Organisation der Polizei = und Gerichts- 
Behdrden in den neu erworbenen Gediets- 
theilen des Main-Kreises betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben, auf die allerunterthänigsten 
Berichte Unsers General= Kommissariats im 
Main-Kreise, die Organisation der Polizei- 
und Gerichts-Behbrden betreffend, und auf 
den Uns hierüber vorgelegten umständlichen 
Vertrag, beschlossen, und verordnen: 
1 
Die in den neuerworbenen Gebietstheilen. 
des Main-Kreises, nämlich in dem ehema- 
ligen Fürstenthmme Baireuth oberhalb Ge-
	        
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