Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Koͤniglich-Baierisches

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Regierungsblatt.

 

III.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Samstag  den  11.  Jaͤnner  1812.

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  Bekanntmachung  der  koͤniglichen  Verordnungen
  durch  das  Regierungsblatt  betreffend).

Ministertum  des  Innern.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

D.  am  14.  April  1807  (Regierungs-Blatt

  Stück  XVIII.  Seite  607)  erlassene

allerhöchste  Verordnung,  die  Bekannemachung

  der  königlichen  Verordnungen  betrefsend,

  wird  zur  Beseitigung  aller  sich  hierüber

  erhebenden  Anstände  hiedurch  wiederholt

  in  dem  Regierungs-Blatte  zur  allgemeinen

  Kenntniß  und  Darnachachtung  bekannt

  gemachr.

München  den  2.  Jaͤnner  1812.
Graf  von  Montgelas.

Durch  den  Minsster

der  General-Sekretär

F.  Kobell.

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Enaden  König  von  Baiern.
Wir  finden  Uns  veranlaßt,  wiederholt  Unseren
  bestimmten  Befehl  zu  eröffnen,  daß  das
allgemeine  Regierungeblate  als  das  einzige

 

 

Organ  Unserer  landesherrlichen  Verordnun'
gen  in  sämtlichen  Unseren  Provinzen  angesehen,„,
  und  von  allen  hohen  und  niedern  Behörden,
  und  allen  Unrerthanen  die  darin  enthaltenen
  Verfügungen,  Aufträge  und  Verordnungen
  eben  so  pflichtschuldigst  befolgt
werden  sollen,  als  wenn  sie  an  dieselben  besonders
  ausgeschrieben,  oder  sonst  eigens  verkündet
  worden  wären.

München  am  14.  April  1807.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Montgelas.

Auf  kdulglichen  allerhschsten  Befehl
von  Flad.

 

(Die  bei  Adldfung  der  Forstrechte  zu  beobachtenden

Normen  betreffend.)

Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  Uns  aus  Veranlassung  der  bei
mehreren  Forstrechts=  Liquidationen  von  unserer
  General-Forstadministration  gegen  die
unbedingte  Anwendung  der  wegen  der  zu  beobachtenden
  Verschiedenheit  der  Grundgerechtigkeiren
  unterm  2g.  März  1309.  erlassenen
Verordnung  erhobenen  Anstaͤnde  allergnaͤdigst

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