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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
III. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 11. Jaͤnner 1812.
Bekanntmachungen.
(Die Bekanntmachung der koͤniglichen Verordnungen
durch das Regierungsblatt betreffend).
Ministertum des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
D. am 14. April 1807 (Regierungs-Blatt
Stück XVIII. Seite 607) erlassene
allerhöchste Verordnung, die Bekannemachung
der königlichen Verordnungen betrefsend,
wird zur Beseitigung aller sich hierüber
erhebenden Anstände hiedurch wiederholt
in dem Regierungs-Blatte zur allgemeinen
Kenntniß und Darnachachtung bekannt
gemachr.
München den 2. Jaͤnner 1812.
Graf von Montgelas.
Durch den Minsster
der General-Sekretär
F. Kobell.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Enaden König von Baiern.
Wir finden Uns veranlaßt, wiederholt Unseren
bestimmten Befehl zu eröffnen, daß das
allgemeine Regierungeblate als das einzige
Organ Unserer landesherrlichen Verordnun'
gen in sämtlichen Unseren Provinzen angesehen,„,
und von allen hohen und niedern Behörden,
und allen Unrerthanen die darin enthaltenen
Verfügungen, Aufträge und Verordnungen
eben so pflichtschuldigst befolgt
werden sollen, als wenn sie an dieselben besonders
ausgeschrieben, oder sonst eigens verkündet
worden wären.
München am 14. April 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdulglichen allerhschsten Befehl
von Flad.
(Die bei Adldfung der Forstrechte zu beobachtenden
Normen betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben Uns aus Veranlassung der bei
mehreren Forstrechts= Liquidationen von unserer
General-Forstadministration gegen die
unbedingte Anwendung der wegen der zu beobachtenden
Verschiedenheit der Grundgerechtigkeiren
unterm 2g. März 1309. erlassenen
Verordnung erhobenen Anstaͤnde allergnaͤdigst
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