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ren sonst die Faͤhigkeit zu Erwerbung ei-
nes Majorats nicht mangelt, ein Majorat
begruͤnden.
.H. 24. Wir wollen uͤberdieß gestat-
ten, daß der erste Majorats-Begruͤnder fuͤr
den Fall, wenn seine eigene sukzessionsfaͤhi-
ge Deszendenz erloͤschen wuͤrde, die Seiten-
verwandten seines Namens und Stammes,
oder diejenigen aus denselben, die er dieß-
falls zu substituiren Willens ist, gleichfalls
zur Majoratsfolge berufen moͤge.
§. 25. Wenn bei einem adelichen Gü-
terbesizer die Vermögenomasse so weit zurei-
chet, und derselbe sich veranlasset finder,
Iwei Masorate zu begründen, so bleibt ihm
auch dieses freigestellt; und er kann, wenn g. B.
das zweite Majorat für Einen seiner nach-
gebornen Söhne errichtet, und dieser als
der erste Nachfolger im Majorate bestimmt
ist, auch in diesem nicht nur allein seine
übrigen Söhne, sondern auch (nach §. 24)
seine Agnaten substituiren.
#. 26. Sollte der Fall eintreten, daß
jwei Majorate in Einem der Substituirten
sch vereinigten; so stehet diesem frei, die-
selben entweder vereinigt übergehen zu las-
sen, oder in seiner Familie (nach §. 24)
in zwei Majorate wieder zu trennen. Je-
doch muß sodann die ursprüngliche Konsti-
tuirung dieser Masorate beibehalten werden.
II. Kapicel.
Auf welche Güter Majerate gegründet wer-
den können. »
s.27.Wirhabcnzwarbercits in
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Unserem eingangserwähnten Edikte erklä-
ret, daß die künftigen Majorate nur auf
ein freies, von allen Schulden und Lasten
entledigtes, in Unserem Königreiche gelege-
nes Landeigenthum gegründet werden kön-
nen: Wir wollen aber nunmehr zu Erleich-
terung der Majorats-Errichrungen folgende
Modifikarionen, und nähere Bestimmun-
gen eintreten lassen.
§. 28. Eg soll nämlich hinsichtlich der
Erträgnisse eines Majorats eine reine
Normalrente von Viertausend Gul-
den baierischer Neichs-Währung angenom-
men, das noch weitere Erträgniß des Mu-
sorats aber als Ueberschuß der Nor-
malrente angesehen werden.
I. 20. Hinsschtlich der Normal=
Rente bleibr zwar die bisherige Bestim-
mung als Regel stehen, daß dieselbe nur
auf freies, und von allen Schulden entledig-
tes Landeigenthum gegründet werden könne.
Wir wollen jedoch als Ausnahme zuge-
ben, daß auch dienendes Eigenthum,
wenn dasselbe von Une, oder von einem an-
dern Privat-Grundherrn erbzins= oder
erbrechtsweise genossen wird, in dieser
Hinsicht dem freien Land-Eigenrhume gleich
gehalten, und ebenfalls zur Begründung
der Majorate verwendet werde. Hierbei
bleiben aber die ven Uns rührenden Lehen,
dann bloße Leibrechts-Freistifts-Reustifte,
und andere dergleichen Güter, welche leztere
mehr auf die Person des Grundholden be-
schränkt sind, auögeschlossen.
G. 30. Dabei verstehr es sich von selbst,
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