Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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ren sonst die Faͤhigkeit zu Erwerbung ei- 
nes Majorats nicht mangelt, ein Majorat 
begruͤnden. 
.H. 24. Wir wollen uͤberdieß gestat- 
ten, daß der erste Majorats-Begruͤnder fuͤr 
den Fall, wenn seine eigene sukzessionsfaͤhi- 
ge Deszendenz erloͤschen wuͤrde, die Seiten- 
verwandten seines Namens und Stammes, 
oder diejenigen aus denselben, die er dieß- 
falls zu substituiren Willens ist, gleichfalls 
zur Majoratsfolge berufen moͤge. 
§. 25. Wenn bei einem adelichen Gü- 
terbesizer die Vermögenomasse so weit zurei- 
chet, und derselbe sich veranlasset finder, 
Iwei Masorate zu begründen, so bleibt ihm 
auch dieses freigestellt; und er kann, wenn g. B. 
das zweite Majorat für Einen seiner nach- 
gebornen Söhne errichtet, und dieser als 
der erste Nachfolger im Majorate bestimmt 
ist, auch in diesem nicht nur allein seine 
übrigen Söhne, sondern auch (nach §. 24) 
seine Agnaten substituiren. 
#. 26. Sollte der Fall eintreten, daß 
jwei Majorate in Einem der Substituirten 
sch vereinigten; so stehet diesem frei, die- 
selben entweder vereinigt übergehen zu las- 
sen, oder in seiner Familie (nach §. 24) 
in zwei Majorate wieder zu trennen. Je- 
doch muß sodann die ursprüngliche Konsti- 
tuirung dieser Masorate beibehalten werden. 
  
II. Kapicel. 
Auf welche Güter Majerate gegründet wer- 
den können. » 
s.27.Wirhabcnzwarbercits in 
  
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Unserem eingangserwähnten Edikte erklä- 
ret, daß die künftigen Majorate nur auf 
ein freies, von allen Schulden und Lasten 
entledigtes, in Unserem Königreiche gelege- 
nes Landeigenthum gegründet werden kön- 
nen: Wir wollen aber nunmehr zu Erleich- 
terung der Majorats-Errichrungen folgende 
Modifikarionen, und nähere Bestimmun- 
gen eintreten lassen. 
§. 28. Eg soll nämlich hinsichtlich der 
Erträgnisse eines Majorats eine reine 
Normalrente von Viertausend Gul- 
den baierischer Neichs-Währung angenom- 
men, das noch weitere Erträgniß des Mu- 
sorats aber als Ueberschuß der Nor- 
malrente angesehen werden. 
I. 20. Hinsschtlich der Normal= 
Rente bleibr zwar die bisherige Bestim- 
mung als Regel stehen, daß dieselbe nur 
auf freies, und von allen Schulden entledig- 
tes Landeigenthum gegründet werden könne. 
Wir wollen jedoch als Ausnahme zuge- 
ben, daß auch dienendes Eigenthum, 
wenn dasselbe von Une, oder von einem an- 
dern Privat-Grundherrn erbzins= oder 
erbrechtsweise genossen wird, in dieser 
Hinsicht dem freien Land-Eigenrhume gleich 
gehalten, und ebenfalls zur Begründung 
der Majorate verwendet werde. Hierbei 
bleiben aber die ven Uns rührenden Lehen, 
dann bloße Leibrechts-Freistifts-Reustifte, 
und andere dergleichen Güter, welche leztere 
mehr auf die Person des Grundholden be- 
schränkt sind, auögeschlossen. 
G. 30. Dabei verstehr es sich von selbst, 
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