Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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jedoch  nach  der  besonderen  Konstitution  des
aufgeloͤsten  Fideikommisses  auf  demselben
besondere  Lasten  zum  Besten  der  Kirchen,
oder  anderer  gemeinnüziger  Stiftungen  hafuen
  (es  mögen  hiebei  die  AngehSrigen  der
Familie,  oder  auch  Fremde  bedacht,  und
begünstiget  erscheinen)  so  bleiben  dieselben
auf  dem  neuen  Allode  noch  ferners  liegen,
und  sollen  durch  unverzügliche  Hopothezirung,
  und  Eintragung  in  die  Hypotheken-Biücher
  hinlänglich  versichert  werden.

§.  12.  Finden  sich  in  solchen  Fideikommiß=
  Konstirutionen  zu  den  im  vorstehenden  P.
bemerkten  Zwecken,  eigene,  aus  dem  Fideikommiß=
  Vermögen  zu  errichtende  Stiftungen,
  oder  Legate,  erst  für  den  Fall  der  Erlöschung
  des  Fideikommiß=  Verbandes
  angeordnet;  so  hat  der  lezte  Fideikommiß=
  Besizer  auch  solchen  Anordnungen
  der  Fideikommiß=  Stifter  ohne  Verjug
  zu  genügen.

F.  13.  Da  sich  verschiedene  Zweifel
darüber  ergeben  haben,  wer  unter  mehreren
  zum  Fideikommiß  Berechtigten  für  den
eigentlichen  Besizer  zu  halten  sey,
zu  dessen  Gunsten  sich  das  aufgelöste  Fideikommiß
  in  freies  Eigenthum  verwandelt
hat:  so  erklären  Wir  hiemit,  daß  derjenige,
  oder  diejenigen,  die  sich  ausschließlich,
oder  miteinander  in  dem  auf  einen  Eigenthums-Titel
  begründeten  Genuße  des  Fideikommisses
  zur  Zeit  seiner  Erlsschung  befunden
  haben,  unter  den  damaligen  Besizern
  desselben  verstanden  worden  sepen.

6.  4.  Wenn  daher  damals  nicht  ein

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Einzelner  als  ausschließender  Nuznießer  bei
einem  Fideikommisse  vorhanden  war,  sondern
  sich  bei  demselben  Mehrere  aus  dem
Eigenthums  -Titel  im  gemeinschaftlichen  Genuße
  befunden  haben,  so  hat  jedem  derselben
  ein  Recht  auf  einen  Antheil  an  der
Substanz  nach  dem  Maßstabe  des  am  Tage
  der  Erléschung  des  Fideikommisses
gehabten  Genusses  gebühret.

Zweiter  Theil.

Von  der  Bildung  der  künftigen  Masorate,
  und  den  eigenen  Rechtsverhältnissen
  dieses  Institutes.

I.  Titel.

Von  der  Bildung  der  Majorate  überhaupt.



.  15.  Die  känftigen  Majorate  werden
  entweder  a)  aus  einer  solchen  Gütermasse
  gebildet,  welche  bis  jezt  noch  in  keinem
  Fideikommiß=  Verbande  gestanden  hat;
oder  b)  es  werden  vormalige  Fideikommiß=Güter
  zur  Errichtung  derselben  verwendet.

I.  Abschnitt.
Von  der  Bildung  der  Majorate  aus  solchen
Gütern,  die  bisher  noch  nicht  im  Fideikommiß-Verbande
  gestanden  haben.

 

I.  Kapitel.
Wer  Mojorate  errichten  könne,  und  für  Wen:
I§.  16.  In  Unserem  Edikte  über  die
Lehenverhältnisse  haben  Wir  Uns  bereito  im