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Zutheilungen seiner Bestandtheile an die
neuen Landgerichte Markt Bibart, und Ip-
hofen, ganz aufgehoben wird.
Wir wollen diese Unsere allerhoͤchsten Be-
schlüsse längstens bis zum 1. März 1812.
vollständig vollzogen wissen, und befehlen
deshalb Unserm General = Kommissariate
des Rezat: Kreises, die geeigneten Verfü-
Jungen zu treffen, damit bis dahin sämttli-
che in dem Fürstenthume Bairenth unter-
halb Gebirgs, und in dem Amte Schlüssel-
seld dermal bestehenden untern Polizei: und
Justiz -Behörden ausgelößt, und an ihrer
Stelle die von Uns angeordneren Polizei=
Kommissariate, Stadt = und Landgerichte,
nech vorgängigen ordentlichen Amts= Ertra=
ditionen, in Aktivitát gesezt sind.
Die Benennung des Personals wird be-
sonders erfolgen.
tünchen den é. Jänner 1812.
Mar Josepb.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekrekér.
F. Kobell.
(sDie Uebersicht der Verpflegungs-Kosten der kd-
niglichen Truppen in den Jahren 180#5,
welche zur Vergütung angewiesen worden, be-
treffend.)
Ministerium der Finanzen.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Aus dem beigefügten Verzeichnisse erse-
hen sämtliche Finanz-Direktionen jene Ver;
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gütungs-Summen, welche bisher füe die in
den Jahren r309. und 18710. an die könige
lichen baierischen Truppen abgegebene Ver-
pflegung angewiesen worden sind, und theils
mittels Abrechnung an dem allgemeinen Kand-
anlehen, theils baar hinaus zu vergüten wa-
ren.
Da Seine königliche Majestat unterrich-
tet seyn wollen, in wieferne die Hinauszah=
lung durch die einschlägigen Rentämter voll-
zogen, und den Unterthanen ihr Guthaben
unverkürzt zugekemmen sey, so befehlen Aller-
höchstdieselben, daß die Hinausbezahlungs-=
Protokolle von sämtlichen Rentämtern abge-
fodert, und nach vorgängiger Revision, wenn
solche nicht bereits verfügt worden seyn sollte,
binnen 6 Wochen an Allerhöchstdero Finanz=
Ministerium zur Einsicht vorgelegt werden
sollen.
München den 20. Dezember 1811.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretär.
G. Gelger.
Uebersicht
Jener allerhöchsten Geldanweisungen, welche
für die Verpflegungs= Kosten des keniglich
baierischen Militärs in den Jahren 1809.
und 1310. an die verschiedenen Finanz-Di-
rektionen erlassen worden.