1367
nicht allein die pünktliche Befolgung dersel-
ben für sich in seinen Dienst-Verrichtungen
zur Richtschnur nehmen; sondern auch die
Fuhrleute und sonstigen Zollpflichtigen über
Mißverständnisse und Unkunde des Gesezes
belehren können.
V. 4. Derselbe muß des Tags öfter, vor-
züglich aber mit dem Anfange der Büreau--
Stunden, Vor= und Nachmittags, sich bei
dem Maut= und Hallamte persönlich einfin-
den, um dessen Austräge, so wie die zu sei-
ner Behandlung gehbrenden Frachtbriefe und
übrigen Papiere der Fuhrleute zu empfangen.
. §. Der Güterbestcktter hat bei eige-
ner Verantwortlichkeit strenge darauf zu ses
hen, daß alle Güter und Waaren, welche
nach der Bestimmung der Zoll: und Maut-
Geseze einer mautmtlichen Behandlung uns-
terliegen, ohne die mindeste Zurückhaltung
angezelgt, und vorzüglich die von den Fuhr-
leuten eingeführten eigenen Güter nicht ver-
heimlicht, sondern der geeigneten mautämtli-
chen Behandlung unterworfen werden.
I. b. Die Einsicht der Bestätterei: Ma-
nnalien darf Niemanden, als den wirklichen
Empsängern gestattet; nech weniger dürfen
Auszüge aus denselben andern mitgetheilt
werden, wenn nicht eine solche Einsicht und
Mittheilung durch Auftrag der Maut-In-
spektion oder des Hallamts aus besondern
Beweggründen verfügt, oder von dem Han-
dels: Vorsiande nachgesucht wird.
C. 7. Der Güterbestätrer hat in der Er-
süllung seines Beruses Riemanden durch ein
rohes unbescheidenes Betragen, durch unns-
1868
thigen Aufenthalt, oder auf irgend eine an-
dere Weise Anlaß zu gegruͤndeten Beschwer-
den zu geben.
6. 8. Ueber strafwürdige Handlungen der
Güterbestätter erkennt bei geringen Fällen
das Maut= und Hallamt die Ahndung.
Bei gröbern Vergehungen wird ihnen der Zu-
tritt in die Hallen versagt und nach Umstän-
den ihre gänzgliche Entlassung bei dem Han
dels: Vorstande durch das Hallamt veran-
laßt. Die von den Güterbestättern bei dem
Handelsstande geleistete Kaution dient eben
sowohl dem Aerar, als dem Handelsstande
zum Unterpfande für Gefährden.
G. O. Allen zur Aufrechthaltung der Ord-
nung in der Halle, und den Hallgeschäften
schon bestehenden und künftig noch erscheinem
den Lokal-Vorschriften hat seder Güterbestate
ter strenge nachzukommen. Im Uebertrett
tungsfalle wird er den nemlichen Strafen
wie das Hallamts-Personal unterworfen.
C. ro. Die Gebühren, welche den Gütere
Bestättern fär ihre Geschäfte bei den Halläm-
tern zu nehmen erlaubt sind, werden durch
ein eigenes Regulativ bestimmt werden. Die-
ses hat Unsere General-Zoll und Maut-Direke
tion nach genauer Prüfung der bieher beste
siehenden Lokal-Regulative zu entwerfen, und
Uns mie Bemerkung der Gründe für diese-
nigen Abänderungen, welche sie noͤthig fin-
det, zur Genehmigung vorzulegen. Ausser
diesen nach der Billigkeit schon festgesezten
oder näher zu bemessenden Taxen ist es den
Güterbestättern stcenge ver boten, eine Fode-
rung an die Fuhrleure zu machen, und zwar