Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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nicht allein die pünktliche Befolgung dersel- 
ben für sich in seinen Dienst-Verrichtungen 
zur Richtschnur nehmen; sondern auch die 
Fuhrleute und sonstigen Zollpflichtigen über 
Mißverständnisse und Unkunde des Gesezes 
belehren können. 
V. 4. Derselbe muß des Tags öfter, vor- 
züglich aber mit dem Anfange der Büreau-- 
Stunden, Vor= und Nachmittags, sich bei 
dem Maut= und Hallamte persönlich einfin- 
den, um dessen Austräge, so wie die zu sei- 
ner Behandlung gehbrenden Frachtbriefe und 
übrigen Papiere der Fuhrleute zu empfangen. 
. §. Der Güterbestcktter hat bei eige- 
ner Verantwortlichkeit strenge darauf zu ses 
hen, daß alle Güter und Waaren, welche 
nach der Bestimmung der Zoll: und Maut- 
Geseze einer mautmtlichen Behandlung uns- 
terliegen, ohne die mindeste Zurückhaltung 
angezelgt, und vorzüglich die von den Fuhr- 
leuten eingeführten eigenen Güter nicht ver- 
heimlicht, sondern der geeigneten mautämtli- 
chen Behandlung unterworfen werden. 
I. b. Die Einsicht der Bestätterei: Ma- 
nnalien darf Niemanden, als den wirklichen 
Empsängern gestattet; nech weniger dürfen 
Auszüge aus denselben andern mitgetheilt 
werden, wenn nicht eine solche Einsicht und 
Mittheilung durch Auftrag der Maut-In- 
spektion oder des Hallamts aus besondern 
Beweggründen verfügt, oder von dem Han- 
dels: Vorsiande nachgesucht wird. 
C. 7. Der Güterbestätrer hat in der Er- 
süllung seines Beruses Riemanden durch ein 
rohes unbescheidenes Betragen, durch unns- 
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thigen Aufenthalt, oder auf irgend eine an- 
dere Weise Anlaß zu gegruͤndeten Beschwer- 
den zu geben. 
6. 8. Ueber strafwürdige Handlungen der 
Güterbestätter erkennt bei geringen Fällen 
das Maut= und Hallamt die Ahndung. 
Bei gröbern Vergehungen wird ihnen der Zu- 
tritt in die Hallen versagt und nach Umstän- 
den ihre gänzgliche Entlassung bei dem Han 
dels: Vorstande durch das Hallamt veran- 
laßt. Die von den Güterbestättern bei dem 
Handelsstande geleistete Kaution dient eben 
sowohl dem Aerar, als dem Handelsstande 
zum Unterpfande für Gefährden. 
G. O. Allen zur Aufrechthaltung der Ord- 
nung in der Halle, und den Hallgeschäften 
schon bestehenden und künftig noch erscheinem 
den Lokal-Vorschriften hat seder Güterbestate 
ter strenge nachzukommen. Im Uebertrett 
tungsfalle wird er den nemlichen Strafen 
wie das Hallamts-Personal unterworfen. 
C. ro. Die Gebühren, welche den Gütere 
Bestättern fär ihre Geschäfte bei den Halläm- 
tern zu nehmen erlaubt sind, werden durch 
ein eigenes Regulativ bestimmt werden. Die- 
ses hat Unsere General-Zoll und Maut-Direke 
tion nach genauer Prüfung der bieher beste 
siehenden Lokal-Regulative zu entwerfen, und 
Uns mie Bemerkung der Gründe für diese- 
nigen Abänderungen, welche sie noͤthig fin- 
det, zur Genehmigung vorzulegen. Ausser 
diesen nach der Billigkeit schon festgesezten 
oder näher zu bemessenden Taxen ist es den 
Güterbestättern stcenge ver boten, eine Fode- 
rung an die Fuhrleure zu machen, und zwar
	        
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