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bei Strafe des doppelten Ersazes im ersten
Falle; des dreisachen im zweiten; und der Ar-
rest= Strase nebst dem dreifachen Ersaze im
dritten Falle. Bei nochmals wiederholter
unerlaubter Foderung erfolgt die Entlassung
vom Dienste, welche der Handelsstand nicht
verweigern darf.
. 11. Da die Göterbestdteer hauptsäch-
lich zum Dienste der Handelsleute aufgenom-
men und gebraucht werden, und hiedurch
erst mit den Hallämtern in Berührung kom-
men, so soll auch den Handels= Vorständen
des Orts die Befugniß zustehen, sie mie ei-
ner besondern Instruktion für ihre auf jenen
Dienst sich bezlehenden Verrichtungen zu ver-
sehen, in welcher zugleich die dafür zu ent-
richtenden Gebühren festgesezt, und alle will-
kührlichen Erhebungen und Schankungen stren-
ge beseitigt werden müssen.
G. 12. Diese Instrukrion wird sedoch zu-
vor Unserer General: Zoll- und MaurDi-
rektion mitgetheilt, welche zu untersuchen hat,
ob darin keine mit der Maut-Orduung und den
Hallgeschäften unvereinbarliche Punkte, oder
auch solche eingeschaltec seyen, welche hin-
sichtlich der Hallämter eigene neue Bestim-
mungen erfodern würden.
E. #3. Finder genannte Zentral= Stelle
nichts einzuwenden, so ist dem Handelestande
gestattet, die Güterbestätter auf diese Instruk=
tion zu verpflichten, die Aufsicht über dieselbe
zu führen und ihre Uebertretung zu ahnden.
Sollen jedoch strengere als Verweißstrafen
angewender werden, so sind die Hallämter
zuvor hievon in Kenntniß zu sezen.
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F. 14. Finden sich in der genehmigten Ju-
struktion Punkte, welche die Berbindllchkeie
ten der Güterbestätter für ihre Hall-Geschäfte
berühren, so sind diese in die Instrukrion
für die Hallämtlichen Pflichten mit auszu-
nehmen.
6. 15. Obige Normen für die Güterbe-
stätter beschränken sich vor der Hand bloß
auf die Städte Nürnberg und Augsburg,
weil noch zur Zeit an diesen Handelspläzen
allein die Güterbestätter von der Art sind,
daß sie die Mirtelspersonen zwischen dem Hall-
amteden Handelsleuten und Fracheführern aus-
machen. Sollte die Ausdehnung des Insti-
tuts auf andere Handelspläze nachgesuchr,
und nüzlich sefunden werden, so hat Unsere
General= Zoll" und Maut-Direktion unter
Vorlage der Beweggründe Unsere allerhöchste
Genehmigung darüber zu erholen.
II.
Guͤterschaffer.
K. 16. Da die Gürerschaffer vorzuͤglich die
Geschäfte der Fahr# und Botenleute, und
das Fuhrwesen überhaupr zu beforgen haben,
und sich deswegen fast immer in den Hallen
aufzuhalten pflegen, um ihre meistens zum
Ressort der Maur- Behörden gehörigen Ge-
schäfte daselbst zu berreiben; so sollen sse al-
lein von der Maut-Behörde aufgenommen
werden, von welcher ste auch ihre Instruk=
tion mit Berücksicheigung der örtlichen Ver-
hältnisse empfangen.
Indessen hat Unsere General Zoll= und
Maut= Direktion an jenen Plätzen, wo be-
reits ältere Instrukrionen bestehen, sich diese
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