Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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bei Strafe des doppelten Ersazes im ersten 
Falle; des dreisachen im zweiten; und der Ar- 
rest= Strase nebst dem dreifachen Ersaze im 
dritten Falle. Bei nochmals wiederholter 
unerlaubter Foderung erfolgt die Entlassung 
vom Dienste, welche der Handelsstand nicht 
verweigern darf. 
. 11. Da die Göterbestdteer hauptsäch- 
lich zum Dienste der Handelsleute aufgenom- 
men und gebraucht werden, und hiedurch 
erst mit den Hallämtern in Berührung kom- 
men, so soll auch den Handels= Vorständen 
des Orts die Befugniß zustehen, sie mie ei- 
ner besondern Instruktion für ihre auf jenen 
Dienst sich bezlehenden Verrichtungen zu ver- 
sehen, in welcher zugleich die dafür zu ent- 
richtenden Gebühren festgesezt, und alle will- 
kührlichen Erhebungen und Schankungen stren- 
ge beseitigt werden müssen. 
G. 12. Diese Instrukrion wird sedoch zu- 
vor Unserer General: Zoll- und MaurDi- 
rektion mitgetheilt, welche zu untersuchen hat, 
ob darin keine mit der Maut-Orduung und den 
Hallgeschäften unvereinbarliche Punkte, oder 
auch solche eingeschaltec seyen, welche hin- 
sichtlich der Hallämter eigene neue Bestim- 
mungen erfodern würden. 
E. #3. Finder genannte Zentral= Stelle 
nichts einzuwenden, so ist dem Handelestande 
gestattet, die Güterbestätter auf diese Instruk= 
tion zu verpflichten, die Aufsicht über dieselbe 
zu führen und ihre Uebertretung zu ahnden. 
Sollen jedoch strengere als Verweißstrafen 
angewender werden, so sind die Hallämter 
zuvor hievon in Kenntniß zu sezen. 
  
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F. 14. Finden sich in der genehmigten Ju- 
struktion Punkte, welche die Berbindllchkeie 
ten der Güterbestätter für ihre Hall-Geschäfte 
berühren, so sind diese in die Instrukrion 
für die Hallämtlichen Pflichten mit auszu- 
nehmen. 
6. 15. Obige Normen für die Güterbe- 
stätter beschränken sich vor der Hand bloß 
auf die Städte Nürnberg und Augsburg, 
weil noch zur Zeit an diesen Handelspläzen 
allein die Güterbestätter von der Art sind, 
daß sie die Mirtelspersonen zwischen dem Hall- 
amteden Handelsleuten und Fracheführern aus- 
machen. Sollte die Ausdehnung des Insti- 
tuts auf andere Handelspläze nachgesuchr, 
und nüzlich sefunden werden, so hat Unsere 
General= Zoll" und Maut-Direktion unter 
Vorlage der Beweggründe Unsere allerhöchste 
Genehmigung darüber zu erholen. 
II. 
Guͤterschaffer. 
K. 16. Da die Gürerschaffer vorzuͤglich die 
Geschäfte der Fahr# und Botenleute, und 
das Fuhrwesen überhaupr zu beforgen haben, 
und sich deswegen fast immer in den Hallen 
aufzuhalten pflegen, um ihre meistens zum 
Ressort der Maur- Behörden gehörigen Ge- 
schäfte daselbst zu berreiben; so sollen sse al- 
lein von der Maut-Behörde aufgenommen 
werden, von welcher ste auch ihre Instruk= 
tion mit Berücksicheigung der örtlichen Ver- 
hältnisse empfangen. 
Indessen hat Unsere General Zoll= und 
Maut= Direktion an jenen Plätzen, wo be- 
reits ältere Instrukrionen bestehen, sich diese 
(131°)
	        
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