Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1877 
Wagen-Decke bie Bezeichnung des Gewichts 
sogleich ins Auge falle, und leicht kontrol- 
lirt werden könne. 
§. 34. Bei ungebrochenen oder rein tran- 
sirirenden Güterladungen, wenn dieselben 
an einem Hallplaze abgestossen, einem andern 
Frachtfahrer übergeben, und zu diesem Ende 
umgeladen werden, ist jede Beiladung ande- 
rer Güter und Waaren, aloc derjenigen, wel- 
che von dem ersten Wagen abgeladen wor- 
den, ohne Vorwissen des Hallverwalters auf 
das strengste verboten, und die Lader blei- 
ben für alle dabei unterlaufenden Gefährden 
verantwortlich. 
§. z35. Wie und von wem die Ladgebühren 
erhoben werden sollen, hängt von Lebal-Um- 
ständen ab. Die Zentral: Mamstelle hat dar- 
über bei jeden Hallamte die geeigneten An- 
ordnungen zu treffen, und hiebei auf schon 
bestehende Observanzen, wenn ihnen nichts 
Gegründetes entgegensteh#, immer Rücksicht 
zu nehmen. 
S. z6. Eben so läßt sich das Regulatlo 
dieser Gebühren nur nach den örtlichen Ver- 
hältmissen bestimmen. Es soll daher für je- 
den Hallplaz unter vorläufiger Vernehmung 
des Handelsstandes zur Festsezung billiger 
Taren und Encfernung aller Willkührlichkei- 
ten geschritten, und ein inöglichst bestimm- 
tes Regulativ hierüber Unserm Finanz-Mie 
nisterium zur Bestärtigung vorgelege werden. 
§. 37. Die Ladwerkzeuge muß sich das 
baderpersonal aus eigenen Mitteln anschaffen. 
Für die Sterbfälle, wo es eigener Wunsch 
der Innung ist, kann den Relikten die Ver- 
—.... 
1878 
guͤtung des darin steckenden Kapitals bedun- 
gen werden. 
Sind dergleichen auf Aerarial-Kosten fruͤ- 
her angeschafte Werkzeuge bei einer Halle 
schon vorhanden, so wird die unentgelbliche 
Ueberlassuns derselben an die Lader gestatter, 
welche sie aber zu unterbalten, und bei ihrem 
Abgang durch neue für den weiteren Ge- 
brauch zu ersezen haben. 
g. 33. Auch wird den Ladern erlaubt, auf- 
ser den Hallen in der Stadt bei den Hin= und 
Herbringen der Privatgüter zu arbeiten, nur 
muß die erfederliche Zahl derselben in den 
Hallen immer gegenwärtig seyn. 
Bei diesen außer den Hallen gestatteten 
Arbeiten ist jedoch der im Regzulativ bestimmte 
Lohn ebenfalls beizubehalten. 
I. 30. Wenn an einem Handelsplatze sich 
mehrere Hallen befinden, bestimmt das Hall- 
amt die Vertheilung der Lader, und einem 
der tauglichsten aus ihnen stehe jedesmal die 
Anweisung bei der Arbelt zu. 
§. 40 Da ohne hallämrliche Einwirkung 
keine Fracht# oder Boten-Wägen an Orten, 
wo Hallämter bestehen, geladen werden dür- 
fen; so ist es den Ladern strenge verboten, 
außer der Stadt oder in den Umgebungen 
derselben, Fracht- oder Boten-Waͤgen ohne 
Vorwissen des Hallamtes zu laden. Es liegt 
vielmehr in ihren Pflichten, sorgfaͤltig daruͤ- 
ber zu wachen, daß keine unerlaubten Ladun- 
gen vor sich gehen. Auf Bemerken haben 
sie sogleich schuldige Anzeige davon zu machen. 
§. 41. Die Lader sind gehalten, zu jeder 
Zeit sowohl Tags als auch Nachts, wenn es
	        
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