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Wagen-Decke bie Bezeichnung des Gewichts
sogleich ins Auge falle, und leicht kontrol-
lirt werden könne.
§. 34. Bei ungebrochenen oder rein tran-
sirirenden Güterladungen, wenn dieselben
an einem Hallplaze abgestossen, einem andern
Frachtfahrer übergeben, und zu diesem Ende
umgeladen werden, ist jede Beiladung ande-
rer Güter und Waaren, aloc derjenigen, wel-
che von dem ersten Wagen abgeladen wor-
den, ohne Vorwissen des Hallverwalters auf
das strengste verboten, und die Lader blei-
ben für alle dabei unterlaufenden Gefährden
verantwortlich.
§. z35. Wie und von wem die Ladgebühren
erhoben werden sollen, hängt von Lebal-Um-
ständen ab. Die Zentral: Mamstelle hat dar-
über bei jeden Hallamte die geeigneten An-
ordnungen zu treffen, und hiebei auf schon
bestehende Observanzen, wenn ihnen nichts
Gegründetes entgegensteh#, immer Rücksicht
zu nehmen.
S. z6. Eben so läßt sich das Regulatlo
dieser Gebühren nur nach den örtlichen Ver-
hältmissen bestimmen. Es soll daher für je-
den Hallplaz unter vorläufiger Vernehmung
des Handelsstandes zur Festsezung billiger
Taren und Encfernung aller Willkührlichkei-
ten geschritten, und ein inöglichst bestimm-
tes Regulativ hierüber Unserm Finanz-Mie
nisterium zur Bestärtigung vorgelege werden.
§. 37. Die Ladwerkzeuge muß sich das
baderpersonal aus eigenen Mitteln anschaffen.
Für die Sterbfälle, wo es eigener Wunsch
der Innung ist, kann den Relikten die Ver-
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guͤtung des darin steckenden Kapitals bedun-
gen werden.
Sind dergleichen auf Aerarial-Kosten fruͤ-
her angeschafte Werkzeuge bei einer Halle
schon vorhanden, so wird die unentgelbliche
Ueberlassuns derselben an die Lader gestatter,
welche sie aber zu unterbalten, und bei ihrem
Abgang durch neue für den weiteren Ge-
brauch zu ersezen haben.
g. 33. Auch wird den Ladern erlaubt, auf-
ser den Hallen in der Stadt bei den Hin= und
Herbringen der Privatgüter zu arbeiten, nur
muß die erfederliche Zahl derselben in den
Hallen immer gegenwärtig seyn.
Bei diesen außer den Hallen gestatteten
Arbeiten ist jedoch der im Regzulativ bestimmte
Lohn ebenfalls beizubehalten.
I. 30. Wenn an einem Handelsplatze sich
mehrere Hallen befinden, bestimmt das Hall-
amt die Vertheilung der Lader, und einem
der tauglichsten aus ihnen stehe jedesmal die
Anweisung bei der Arbelt zu.
§. 40 Da ohne hallämrliche Einwirkung
keine Fracht# oder Boten-Wägen an Orten,
wo Hallämter bestehen, geladen werden dür-
fen; so ist es den Ladern strenge verboten,
außer der Stadt oder in den Umgebungen
derselben, Fracht- oder Boten-Waͤgen ohne
Vorwissen des Hallamtes zu laden. Es liegt
vielmehr in ihren Pflichten, sorgfaͤltig daruͤ-
ber zu wachen, daß keine unerlaubten Ladun-
gen vor sich gehen. Auf Bemerken haben
sie sogleich schuldige Anzeige davon zu machen.
§. 41. Die Lader sind gehalten, zu jeder
Zeit sowohl Tags als auch Nachts, wenn es