Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1879 
ersodert wird, sich den vorgeschriebenen Ver- 
richtungen an den Hallen zu unterziehen, das 
mit die Geschäfte in keinem Falle gehemmt 
werden. 
F. Aa. Bei einer in der Stadt entstehen- 
den Feuersbrunst muß nach Beschafsenheit der 
Gefahr segleich eine bestimmte Anzahl Lader 
an der Halle, und, wenn das Feuer nahe 
ist, die ganze Korporation sich daselbst ein- 
finden, um die Lagergüter in Sicherheit zu 
bringen. « 
Z.43.EndlichliegtdenLadernob,die 
Reinlichkeit und Saͤuberung der Strassen nach 
den Polizei-Vorschristen um das Hall: Ge- 
bäude, so wie auch die Reinlichkeit im In- 
nern der Halle zu beforgen. 
V. 
Die Einleger. 
. 41. Die Benennung der Einleger hört 
von nun an gänzlich auf, und die unter die- 
sen Namen bestandenen Individuen werden 
mit den Ladern vereinigt. 
G. 45. Alle für die Lader ertheilten Ver- 
schristen erstrecken sich auch auf die denselben 
einverleibten Einleger, und beide Klassen 
treten in gleiche Theilnahme an den Funktio- 
nen und Erträgnissen ein. 
Da jedoch die bisherigen Geschäfte dieser 
Einleger eine eigene Vorsicht, Uebung und 
Erfahrung erfodern, so sind aus dem ver- 
einigten Lader; und Einleger-Personal immer 
diesem Dienste die dazu tauglichen Indivi- 
duen auszuwählen, und zu verwenden, da- 
mit die Besorgniß wegen der aus Geschäfts- 
Unkunde entstehen könnenden Beschädigun- 
1880 
gen an den einzulegenden flüßigen Gegen- 
ständen beseitigt werde. 
VI. 
Grödknechte. 
G. 46. Das unter dem Namen Grödkrechte 
in Lindau besichende Persenal hat im Grunde 
keine andern Verrichtungen, als das Auf- 
und Ablader-Personal. Das erste wird also 
dem lezten für die Zukunft gleich gestellt, und 
die Normen für die Dienst-Verrichtungen der 
Lader sind zugleich für die Grödkuechte als 
geltend zu betrachten. 
VIl. 
Weinzieher, Wein panuner, 
Weinkehrer, Faßzieher u. 
S. 47. Die nehmliche Beschaffenheit hat 
es auch mit den Weinziehern, Weinspannern, 
Weinkehrern, Faßziehern 2c. Sie gehtren 
sämtlich in die Kategorie der Auf: und Ab- 
lader, und alle für leztere gegebene Vorschriff 
ten werden auch für erstere angewendet. 
Nur die zu Lindau eristirenden 5 Weinkeh- 
rer sollen eine Ausnahme machen, und in 
ihren bisherigen Verhältnissen von den Aufia 
dern getrenmt bleiben. 
Dagegen hat die General-Maut Direktion 
auf die Verminderung dieser Indiv duen, deren 
Verdienst an den Hallen allein nicht zu ihrer 
Subsistenz hinreicht, Bedacht zu nehmen, so 
daß in der Folge ihre Verrichtungen den Auf- 
und Abladern überlassen werden können. 
VIII. 
Weinstadelmeister. 
F. 48. Durch die aufgcstellte Keller Ber— 
walter wird die Stelle eines Weinstadelmei-
	        
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