Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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(Die Einfuͤhrun eines gleich havier-s. 
betresfend.) gleichen Papier-Formats 
Ministerium der Justiz. 
Auf Befehl Seiner Masestät des Königs. 
Auf die Befolgung der die Einführung 
eines gleichen Papier-Formats bezielenden 
Verordnung vom 7. Juni 1704, welche in 
Tirol durch eine Verfügung vom 10. 
April 1307 (Regierungsbl. vom 2. Mai 1807 
St. XVIII. S. 715) in Ansbach und Bam- 
berg durch eine Ausschreibung vom 23. 
Aovril 1807 (Regierungsbl. vom 9. Mai 1807 
St. XlX. S. 758) bei der damaligen Lan- 
des-Direktion zu Neuburg, durch Anordnung 
vom 16. Febr. 18o#8 (Regierungsbl. vom 
2. März 1808 Se. X. S. 58) bei den 
Mautämtern durch Weisung vom 17. März 
1308 (Regierungsbl. vom 3o. März 18068 
St. AIV. S. 605) bei den General-Kreis- 
Kommissariaten durch die Instruktion vom 
17. Juli 18o8 (Regierungobl. vom 10. Au- 
gust 1808 St. XXXNIX. S. 1676) einge- 
schärst wurde, hat man bisher mit zu wenig 
Aufmerksamkeit bei den Justizstellen gesehen, 
obgleich ihre genaue Nachachtung vorzüglich 
hinsichtlich des Registraturs-Geschäftes von 
sehr wesentlichen Nuzen ist. Mehrere Genau- 
igkeit und Pünktlichkeit wird demnach hier- 
über hiemit eingeschärft, und strengere Auf- 
sicht auch auf untergeordnete Behörden zur 
Pflicht gemacht. 
München den 6. Jänner 1872. 
Graf Reigersberg. 
Durch den Minister 
der General-Sekretär 
Nemmer. 
  
  
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(Die Ablosung des Grund-Eigenthums bei den 
neu akquirirten ehemals Regensburgischen 
Unterthauen betreffend.) 
Im Namen Seiner Masestät des Königs. 
Den königlichen Rentämtern des Isar- 
Kreises, in welchen ehemalo fürstliche Re- 
gensburgische Besizungen entlegen sind, wird 
nachstehende allerhöchste Enrschließung zur 
Wissenschaft und genauen Darnachachtung 
öffentlich bekannt gemacht. 
München den 30. Dezember 1311. 
Koͤnigliche Finanz-Direktion des 
Isar-Kreises. 
Annetsberger, Direktor. 
v. Krempelhuber. 
Ministerium der Finanzen. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf den Anfrags-Bericht der könig= 
lichen Finanz-Direktion des Isar-Kreises, 
ob und welche Veränderung bei den 
neu akquirirten ehemals Regensburgischen 
Unterthanen rücksichtlich ihrer bisherigen 
grundbaren Verhältnisse verzunehmen sey, 
wird hiemit erwiedert, daß die Grundeigen- 
thums-Ablösungen der gedachten Unrertha- 
nen nach jenen Vorschriften behandelt wer- 
den sollen, welche in Ansehung der Grund- 
Unterthanen der ausgelösten Klöster bestehen, 
jedoch so, daß diejenigen Vorschriften in An- 
sehung der baaren Bezahlung damit ver- 
bunden werden, welche bei den Domänial= 
Verusserungen des ehemaligen Fürstenthums 
Regensburg gegeben worden sind, nämlich: 
daß die Ablösung durchaus in baarem Gel- 
de geschehen, und der Erlös zur königlichen 
 
	        
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