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(Die Einfuͤhrun eines gleich havier-s.
betresfend.) gleichen Papier-Formats
Ministerium der Justiz.
Auf Befehl Seiner Masestät des Königs.
Auf die Befolgung der die Einführung
eines gleichen Papier-Formats bezielenden
Verordnung vom 7. Juni 1704, welche in
Tirol durch eine Verfügung vom 10.
April 1307 (Regierungsbl. vom 2. Mai 1807
St. XVIII. S. 715) in Ansbach und Bam-
berg durch eine Ausschreibung vom 23.
Aovril 1807 (Regierungsbl. vom 9. Mai 1807
St. XlX. S. 758) bei der damaligen Lan-
des-Direktion zu Neuburg, durch Anordnung
vom 16. Febr. 18o#8 (Regierungsbl. vom
2. März 1808 Se. X. S. 58) bei den
Mautämtern durch Weisung vom 17. März
1308 (Regierungsbl. vom 3o. März 18068
St. AIV. S. 605) bei den General-Kreis-
Kommissariaten durch die Instruktion vom
17. Juli 18o8 (Regierungobl. vom 10. Au-
gust 1808 St. XXXNIX. S. 1676) einge-
schärst wurde, hat man bisher mit zu wenig
Aufmerksamkeit bei den Justizstellen gesehen,
obgleich ihre genaue Nachachtung vorzüglich
hinsichtlich des Registraturs-Geschäftes von
sehr wesentlichen Nuzen ist. Mehrere Genau-
igkeit und Pünktlichkeit wird demnach hier-
über hiemit eingeschärft, und strengere Auf-
sicht auch auf untergeordnete Behörden zur
Pflicht gemacht.
München den 6. Jänner 1872.
Graf Reigersberg.
Durch den Minister
der General-Sekretär
Nemmer.
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(Die Ablosung des Grund-Eigenthums bei den
neu akquirirten ehemals Regensburgischen
Unterthauen betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Den königlichen Rentämtern des Isar-
Kreises, in welchen ehemalo fürstliche Re-
gensburgische Besizungen entlegen sind, wird
nachstehende allerhöchste Enrschließung zur
Wissenschaft und genauen Darnachachtung
öffentlich bekannt gemacht.
München den 30. Dezember 1311.
Koͤnigliche Finanz-Direktion des
Isar-Kreises.
Annetsberger, Direktor.
v. Krempelhuber.
Ministerium der Finanzen.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf den Anfrags-Bericht der könig=
lichen Finanz-Direktion des Isar-Kreises,
ob und welche Veränderung bei den
neu akquirirten ehemals Regensburgischen
Unterthanen rücksichtlich ihrer bisherigen
grundbaren Verhältnisse verzunehmen sey,
wird hiemit erwiedert, daß die Grundeigen-
thums-Ablösungen der gedachten Unrertha-
nen nach jenen Vorschriften behandelt wer-
den sollen, welche in Ansehung der Grund-
Unterthanen der ausgelösten Klöster bestehen,
jedoch so, daß diejenigen Vorschriften in An-
sehung der baaren Bezahlung damit ver-
bunden werden, welche bei den Domänial=
Verusserungen des ehemaligen Fürstenthums
Regensburg gegeben worden sind, nämlich:
daß die Ablösung durchaus in baarem Gel-
de geschehen, und der Erlös zur königlichen