ea.
Regierungs--Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 2. November 1855.
Inhal t.
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Regelung der Jagd.
1. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Geset,
betreffend die Regelung der Jagd.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Wir baben die Nevision des vie Ausübung der Jagd betreffenden Gesetzes vom
17. August 1849 für nöthig erachtet und verfügen daher, nach Anhörung Unseres Geheimen-Natbes
und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
In dem Grunveigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und
Boden. Das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden bleibt aufgeboeben und darf als
Grundgerechtigkeit in Zukunft nicht mehr bestellt werden.