Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

ea.
Regierungs--Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  2.  November  1855.

Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Regelung  der  Jagd.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Geset,
betreffend  die  Regelung  der  Jagd.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Wir  baben  die  Nevision  des  vie  Ausübung  der  Jagd  betreffenden  Gesetzes  vom
17.  August  1849  für  nöthig  erachtet  und  verfügen  daher,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Natbes
  und  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
Art.  1.
In  dem  Grunveigenthum  liegt  die  Berechtigung  zur  Jagd  auf  eigenem  Grund  und
Boden.  Das  Jagdrecht  auf  fremdem  Grund  und  Boden  bleibt  aufgeboeben  und  darf  als
Grundgerechtigkeit  in  Zukunft  nicht  mehr  bestellt  werden.