Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

IIIV

Rheinkreis.  Die  Betreibung  von  Wirthschaften
durch  die  Bürgermeister  im  Rheinkreise  betr.
S.  11.

—  Gemeindeumlagen  im  Rheinkreise  betreffend-K.
  Allerh.  Erklärung  im  Landragsabschiede
hierüber.  S.  12.

—  Gesetz,  den  Bestand  und  die  Wahl  der  Gemeinderäthe
  im  Rheinkreise  betreffend.  S.
137  —  144.

—  Gesetz,  das  Gemeinde-Umlagenwesen  im
Rheinkreise  betr.  S.  145—152.

S.

Sparkassen-Capitalien.  Kbhuigl.  allerböchste
  Erkldrung  auf  den  Antrag  der  Stände
  wegen  Veiusuns  der  Sparkassen-Capitalien.
  S.  3

Selbsthil  ¾  e.
S.  44.

Schulen,  isce  Kreislast.  S.  167.  D.  1.)

Schullehrer-Seminarien  find  Kreislasten.
  S.  167.  D.  1.)

Schulpflichtigkeit;  Königliche  allerhöchste
Erklárung  auf  den  Antrag  der  Stände,  die
Dauer  der  Schulpflichtigkeit  betr.  S.  35.  X.

Schulwesen,  teutsches,  ist  Kreislast.  S.
167.  D.  1.

Staatsaus  gaben.  Festsetzung  der
Staatsausgaben  (im  Finanzgesetze),
jährliche  Durchschnirtesumme  derselben.  S.
155.  §.  3.  Etakssumme  für  die  einzelnen
Ministerien  S.  155.  F.  4.;  (nebst  Beilage
1.  A.  zum  Gesetzblatte  Nr.  8.)  —  Deckung
des  Bedarfs  der  Staatsschuldentilgungsanstale.
  S.  156.  .  5.  —  Ausgaben,  die
nicht  ins.  Budget  aufgenommen,  aber  aus

Nlagen  über  die  Selbsthilfe.

den  Erübrigungen  der  III.  Finanzperiode  bestritten

  werden.  S.  157.  F.  6.

IXFT

Staatseinnabmen;  Voranschlag  derselben;
S.  159.  F.  7.  nebst  Beilage  I.  B.  zum  Gesetzblatte
  Nr.  8.  —  Erhebung  der  direkren
Suern  S.  159.  89.  8.  —  Erhebung  der
Jollgefälle  S.  161.  .  9.  Ausscheidung  der
den  Kreisen  zugewiesenen  Lasten  und  Fonds.
S.  162.  F.  10.

—  —  Verwendung  der  Staatseinnahmen
  in  den  Jabren  1833,  1834  u.
18323,  und  kgl,  allerhochste  Erklieung  *

0  rv  S.  26.  A.

Staatsgebäude  und  Gefaͤngnigb  auten;
  Kbnigliche  allerbochste  Erklärung  auf
den  Autrag  der  Seände,  die  Staatsgebaude
und  Gefäagnißbauten  betr.  S.  29.

Staatsgebäude;  gänzlicher  Wiederaufban
bestehender  Staatsgebäude  ist  als  Landneubau
  zu  betrachten;  S.  169.  B.  2.)

Staatslasten;  Gesetz  Üüber  die  Ausscheidung
der  Kreislasten  an  den  Staakslasten.  S.
165  —  176.,  Neubauten  sind  Staatslasten.
S.  168.  Art.  1I.

Kdnigliche  allerhöchste  Erklärung

  im  Landtagsabschiede,  die  Ausscheit

dung  der  Kreislasten  von  den  Staatslasteo

betr.  S.  20  H.

—  —  Was  als  Sltaatelast  zu  betrachten.

  S.  172.  Art.  VII.
St#aatbschulven-Tilgungs-"  Anstalt:

Stand  der  Scaateschuld  in

 

den  Jahren  1833  1833  und  1832,  knigliche
  allerhdchste  Erklärung  im  Landtagsabschiede
  hierüber.  S.  26  —  28.

Staatsrealitäten;  Kdnigliche  allerhdchste
Erklärung  auf  den  Antrag  der  Stände,  den
Verkauf  der  Staatsrealitäten  betreffend;  S.
30.

Staatsschulden  -Tilgungs=  Austalt;
Kbnigliche  allerhöchste  Erklärung  auf  den
Antrag  der  Stände,  die  Ueberlassung  undenätzter
  Gelder  aus  den  Finanzkassen  an  die