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7. Die ausgesprochenen Belohnungen
werden entweder aus dem Vermögen des
Deserteurs, wenn dieses nicht schon der
Konftskation unterliegt, oder nach Bewandniß
der Sache von senen Hersonen
zum Aerar rückerholt, welche von der Desereion
Wissenschaft Hatten, den Deserteur
bey der vorgesezten Obrigkeit nicht angaben,
oder ihn auf was immer für eine Art verbeimlichten.
8. Diejenigen Unterthanen endlich, die
sich der Verleitung der Soldaten zur Desertion,
sey es durch Worte, oder durch
Briefe, oder wie sonst, schuldig machen,
oder zu ihrer Bebarrung in diesem ehrer
vergessenden Zustande, wie immer, beytragen,
sollen vor die Kriegsgerichte gezogen,
durch solche gerichtet, und nach aller
Strenge der bestehenden Geseze unnachsichtlich
bestraft werden.
Unsere General: tandeskommissariate sind.
mit der Vollziehung der obigen Verfügun-.
gen und gebörigen Anweisung der untergebenen
Aemter beauftragt. München am
10. Märx 1807.
MWear Josepb.
Freyberr von Menegelas.
Auf kiniglichen alleryochsten Befehk.
- von Flad. «
Verordnunavom28.July-1788-—
(Die falschen Werber des mänulichen und weiblichen
Geschlechte bereffend.)
Wir haben mißfalligst vernommen, daß
ble und da mehrere falsche Werber und. Unterhandler
in Unseren Landen und Erbstagten
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herumstreichen, welche diesscitige Unterthanen,
oder Soldaten zu fremden Kriegsdiensten,
oder Desertion bereden, sich auch vorzüglich
hierunter einige salsche Werberinnen, oder
Wekibspersonen befinden, welche die Leure
durch ihren liederlichen Lebenswandel an sich
zu locken, und den benachbarten ausländischen
Werbungen zuzuführen trachten Da
nun hierdurch größtenthrils die Desertion unter
Unseren Truppen entstehr, sohtn die mett
sten Ueberläufer durch dergleichen Unterhändlex
verführer, und in Geheim durchgebracht
werden; so finden Wir Uns bemäßiger, zur
ernstlichen Abstellung dessen hiemit gnddigst
zu befehlen, und allenthalben bekannt machen
zu kassen, daß
1. in Zukunft alle dergkeichen falsche Werber
männlichen oden weiblichen Geschlechte auf
Betreten in hiesigen Landen, sie mögen Junoder
Ausländer seyn, von jeder Orts-Obrigkeit
in Verhaft genommen, zum nächsten Re-Zimente
ansgeliesert, und nach vorläuffger
Einberichzung an den Hefkriegsrath, und
gänzlicher Ueberweisung des Verbrechens an
einer Hauptstrasse, oder auf den Graͤnzen
dhne weiters aufgehängt werden soller
à-Sollen demjenigen, welcher so einen
falschen Werber männlichen oder weiblichen
Gsschlechts emdecker, und Handfest macher,
150 fl. Belohnung ausbejahlt, und dem Hofkriegsrathe
sogleich die Anjeige deßwegen gemacht
werden. » ·» » »
3. Ist derjenige, welcher überwiesen, und
in Conlessis ist, daß er Leute aus dies—-seitigen,
in auswaͤrtige Staaten, und Dienste