Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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7.  Die  ausgesprochenen  Belohnungen
werden  entweder  aus  dem  Vermögen  des
Deserteurs,  wenn  dieses  nicht  schon  der
Konftskation  unterliegt,  oder  nach  Bewandniß
  der  Sache  von  senen  Hersonen
zum  Aerar  rückerholt,  welche  von  der  Desereion
  Wissenschaft  Hatten,  den  Deserteur
bey  der  vorgesezten  Obrigkeit  nicht  angaben,
oder  ihn  auf  was  immer  für  eine  Art  verbeimlichten.


8.  Diejenigen  Unterthanen  endlich,  die
sich  der  Verleitung  der  Soldaten  zur  Desertion,
  sey  es  durch  Worte,  oder  durch
Briefe,  oder  wie  sonst,  schuldig  machen,
oder  zu  ihrer  Bebarrung  in  diesem  ehrer
vergessenden  Zustande,  wie  immer,  beytragen,
  sollen  vor  die  Kriegsgerichte  gezogen,
  durch  solche  gerichtet,  und  nach  aller
Strenge  der  bestehenden  Geseze  unnachsichtlich
  bestraft  werden.

Unsere  General:  tandeskommissariate  sind.
mit  der  Vollziehung  der  obigen  Verfügun-.

  gen  und  gebörigen  Anweisung  der  untergebenen
  Aemter  beauftragt.  München  am
10.  Märx  1807.

MWear  Josepb.

Freyberr  von  Menegelas.
Auf  kiniglichen  alleryochsten  Befehk.
-  von  Flad.  «

Verordnunavom28.July-1788-—
(Die  falschen  Werber  des  mänulichen  und  weiblichen
  Geschlechte  bereffend.)

Wir  haben  mißfalligst  vernommen,  daß
ble  und  da  mehrere  falsche  Werber  und.  Unterhandler
  in  Unseren  Landen  und  Erbstagten

 

 

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herumstreichen,  welche  diesscitige  Unterthanen,
oder  Soldaten  zu  fremden  Kriegsdiensten,
oder  Desertion  bereden,  sich  auch  vorzüglich
hierunter  einige  salsche  Werberinnen,  oder
Wekibspersonen  befinden,  welche  die  Leure
durch  ihren  liederlichen  Lebenswandel  an  sich
zu  locken,  und  den  benachbarten  ausländischen
  Werbungen  zuzuführen  trachten  Da
nun  hierdurch  größtenthrils  die  Desertion  unter
  Unseren  Truppen  entstehr,  sohtn  die  mett
sten  Ueberläufer  durch  dergleichen  Unterhändlex
  verführer,  und  in  Geheim  durchgebracht
werden;  so  finden  Wir  Uns  bemäßiger,  zur
ernstlichen  Abstellung  dessen  hiemit  gnddigst
zu  befehlen,  und  allenthalben  bekannt  machen
zu  kassen,  daß

1.  in  Zukunft  alle  dergkeichen  falsche  Werber
  männlichen  oden  weiblichen  Geschlechte  auf
Betreten  in  hiesigen  Landen,  sie  mögen  Junoder
  Ausländer  seyn,  von  jeder  Orts-Obrigkeit
  in  Verhaft  genommen,  zum  nächsten  Re-Zimente
  ansgeliesert,  und  nach  vorläuffger
Einberichzung  an  den  Hefkriegsrath,  und
gänzlicher  Ueberweisung  des  Verbrechens  an
einer  Hauptstrasse,  oder  auf  den  Graͤnzen
dhne  weiters  aufgehängt  werden  soller

à-Sollen  demjenigen,  welcher  so  einen
falschen  Werber  männlichen  oder  weiblichen
Gsschlechts  emdecker,  und  Handfest  macher,
150  fl.  Belohnung  ausbejahlt,  und  dem  Hofkriegsrathe
  sogleich  die  Anjeige  deßwegen  gemacht
  werden.  »  ·»  »  »
3.  Ist  derjenige,  welcher  überwiesen,  und
in  Conlessis  ist,  daß  er  Leute  aus  dies—-seitigen,
  in  auswaͤrtige  Staaten,  und  Dienste