Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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zu  entführen  den  Vorsaz  gehabt  habe,  eben
so  zu  bestrafen,  als  wenn  er  die  That  selbst
vollbracht  härte

4.  Wenn  ein  derley  falscher  Werber  ein
Vermögen  hat,  so  kömmt  hievon  dem  Entdecker
  obige  Belohnung,  welche  auch  einem
Soldaten,  der  einen  falschen  Werber  mit
Ueberweisung  angeben  kann,  ebenfalls  gebühret,
  dann  die  Aezungs,  und  Erxekutionskosten
  zu  bestreiten,  der  Rest  aber  dem  Filcoeinzuliesfern;
  im  Falle  er  aber  kein  Vermögen
hat,  so  wird  dieser  Aufwand  ex  Aerario
militar  bestritten.

§.  Sollen  Unterhändler,  und  Mitwirker,
wenn  sie  entdecket  werden,  wie  die,  falschen
Werber  selbst  angesehen,  und  bestraft:  der"
jenige  aber,  welcher  einen  Soldaten  durch
Leiter,  Stricke,  oder  sonst  auf  eine  Art  zum
Desertiren  verhilflich  ist,  oder  ihn  in  seinem
Hause  heimlich  versteckt,  in  eine  Strafe  von
1s#  fl.,  und  wenn  er  nicht  bezahlen  kann,
auf  1  Jahr  lang  in  die  Schanze,  oder  das
Zuchthaus  kondemulrt  werden.  Wo  ingleichen


6.  Auch  diejenigen,  welche  einem  Deserteur
  ih  e  Bauern,  oder  sonstige  Civil  Kleidung
leihen,  verkaufen,  oder  gegen  die  milltärische
vertauschen,  eben  so  auch  wie  die  Unterhändler
angesehen,  und  in  obige  Strafe  pr.  u  0  fl.
kondemnirt  werden  sollen.

7.  Werden  diesenigen  Bürger,  Bauern,
oder  sonstige  Civil-Personen,  bey  denen  man
ein  militärisches  Kleidungs=  oder  Montursstück
  findet#,  welches  nach  dem  neuen  Kleidungs=
  System  den  Truppen  erst  vom  1  Jän-498



ner  1788.  an  beygeschaft  worden,  er  mag
solches  durch  Schankung,  Tausch,  Kauf,  oder
auf  was  immer  für  eine  Art  an  sich  gebracht
haben,  ohne  alle.  Rücksicht  um  so  fl.  ge
straft.

8.  Hat  jeder  Unterthan,  wenn  er  einen.
Deserteur  einbringt,  eine.  Belohnung  von
20  fl.  zu  erhalten.

0.  Wenn  ein  Julduder,  welcher  sich  in
auswärtige  Kriegsdlenste  begeben  hat,  auf
Urlaub  in  das  Land  wieder  zurückkehrr,  soll
selber  alsogleich  auf  Betreten  arrerirt,  und  zur
nächsten  Garnison  geliefert  werden,  eben  so
sollen  auch

10.  Einheimische  sowohl,  als  jene  Deserteurs,
  wo  mit  ihren  Mächten  ein  Kartel
uristirt,  auf  Betreten,  jedesmal  arretirt,  und
dem  Einbringer  die  für  die  Einlieserung  eines
Deserteurs  bestimmte  Belohnung  alsogleich
ausbezahlt,  andere  fremde  Deserteurs  aber
mit  bestimmten  Marsch:  Routen,  wohin  sie
ihren  Weg  nehmen  müßen,  auf  der  Seelle
außer  Lands  verwiesen  werden.  Im  Falle
sich  aber

11.  Bgzeigt,  daß  einer  bey  selner  Räckkehre,
  oder  während  längeren  Aufenthalts
im  Lande  sich  als  ein  falscher  Werber  verdächtig
  gemacht,  und  diesseitige  Landeskinder
zu  sremden  Kriegsdiensten  bereder,  oder  denselben
  sonsitge  Anschläge  zur  Desertion  gegeben
  hat;  so  soll  selber  wie  ein  falscher  Werber
  behandelt,  überhaupts  aber  ben  mindestem
  Betreten  als  falcher  Werber  unnache
sichelich  zu  Werke  gegangen,  und  dieselben
nach  gründlicher  Ueberweisung  ihres  Verbre-·*

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