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zu entführen den Vorsaz gehabt habe, eben
so zu bestrafen, als wenn er die That selbst
vollbracht härte
4. Wenn ein derley falscher Werber ein
Vermögen hat, so kömmt hievon dem Entdecker
obige Belohnung, welche auch einem
Soldaten, der einen falschen Werber mit
Ueberweisung angeben kann, ebenfalls gebühret,
dann die Aezungs, und Erxekutionskosten
zu bestreiten, der Rest aber dem Filcoeinzuliesfern;
im Falle er aber kein Vermögen
hat, so wird dieser Aufwand ex Aerario
militar bestritten.
§. Sollen Unterhändler, und Mitwirker,
wenn sie entdecket werden, wie die, falschen
Werber selbst angesehen, und bestraft: der"
jenige aber, welcher einen Soldaten durch
Leiter, Stricke, oder sonst auf eine Art zum
Desertiren verhilflich ist, oder ihn in seinem
Hause heimlich versteckt, in eine Strafe von
1s# fl., und wenn er nicht bezahlen kann,
auf 1 Jahr lang in die Schanze, oder das
Zuchthaus kondemulrt werden. Wo ingleichen
6. Auch diejenigen, welche einem Deserteur
ih e Bauern, oder sonstige Civil Kleidung
leihen, verkaufen, oder gegen die milltärische
vertauschen, eben so auch wie die Unterhändler
angesehen, und in obige Strafe pr. u 0 fl.
kondemnirt werden sollen.
7. Werden diesenigen Bürger, Bauern,
oder sonstige Civil-Personen, bey denen man
ein militärisches Kleidungs= oder Montursstück
findet#, welches nach dem neuen Kleidungs=
System den Truppen erst vom 1 Jän-498
ner 1788. an beygeschaft worden, er mag
solches durch Schankung, Tausch, Kauf, oder
auf was immer für eine Art an sich gebracht
haben, ohne alle. Rücksicht um so fl. ge
straft.
8. Hat jeder Unterthan, wenn er einen.
Deserteur einbringt, eine. Belohnung von
20 fl. zu erhalten.
0. Wenn ein Julduder, welcher sich in
auswärtige Kriegsdlenste begeben hat, auf
Urlaub in das Land wieder zurückkehrr, soll
selber alsogleich auf Betreten arrerirt, und zur
nächsten Garnison geliefert werden, eben so
sollen auch
10. Einheimische sowohl, als jene Deserteurs,
wo mit ihren Mächten ein Kartel
uristirt, auf Betreten, jedesmal arretirt, und
dem Einbringer die für die Einlieserung eines
Deserteurs bestimmte Belohnung alsogleich
ausbezahlt, andere fremde Deserteurs aber
mit bestimmten Marsch: Routen, wohin sie
ihren Weg nehmen müßen, auf der Seelle
außer Lands verwiesen werden. Im Falle
sich aber
11. Bgzeigt, daß einer bey selner Räckkehre,
oder während längeren Aufenthalts
im Lande sich als ein falscher Werber verdächtig
gemacht, und diesseitige Landeskinder
zu sremden Kriegsdiensten bereder, oder denselben
sonsitge Anschläge zur Desertion gegeben
hat; so soll selber wie ein falscher Werber
behandelt, überhaupts aber ben mindestem
Betreten als falcher Werber unnache
sichelich zu Werke gegangen, und dieselben
nach gründlicher Ueberweisung ihres Verbre-·*
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