Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

Kompetenz  bei  gemischtgerichtlichen  Untersuchungen.  211

des  ergangenen  richterlichen  Ausspruches  ihr  Ende
erreicht,  sonach  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  beäglich
  dessen  gegen  das  erlassene  Strafurtheil  ein
Rechtsmittel  eingewendet  ist,  vor  dessen  Bescheidung
nicht  als  bestraft  sich  darstellt,  und  daß  die  Vorschrift
des  Art.  108  Thl.  1  des  StGB.,  wornach  über  mehrere
  noch  nicht  bestrafte  Verbrechen  eines  und  desselben
  Uebelthäters  von  demselben  Gerichte  und  in
einem  und  demselben  Urtheile  zu  erkennen  ist,  auch
dann  Platz  greift,  wenn  auch  nur  noch  in  Einer
Jnstanz  eine  gemeinschaftliche  Aburtheilung  sämmtlicher
  Reate  stattfinden  kann;
in  Erwägung,  daß  daher  der  Art.  22  Abs.  3
Thl.  II  des  StGB.  auch  im  vorliegenden  Falle
maßgebend  erscheint,  und  der  k.  Bezirksuntersuchungsrichter
  zu  Ingolstadt  durch  Ladung  des  Beschuldigten
  zuerst  vorgeschritten  ist;
aus  diesen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichtshof
  in  Gemäßheit  des  Art.  14  Abs.  2  des  Gesetzes
  vom  28.  Mai  1850,  die  Kompetenzkonflikte
betreffend:
daß  zur  Durchführung  der  Voruntersuchung  gegen
  Johann  Z.  wegen  Körperverletzung  an  Sebastian
  F.  der  k.  Bezirksuntersuchungsrichter  zu
Ingolstadt  zuständig  sei.
Urtheilsbuch  Nr.  139.  3#8.

CXNIX.

Kompetenz  bei  der  dem  Eivilgerichte  von  der  Militärbehörde

überlassenen  gemischtgerichtlichen  Untersuchung,  wenn  mit

dem  dieselbe  begründenden  Vergehen  ein  Verbrechen  konkurrirt,
  dessen  die  Militärperson  allein  verdächtig  ist.

In  Folge  eines  am  23.  September  1860  im
Wirthshause  des  Adolph  Sch.  zu  Furth  von  mehreren
  Burschen  verübten  Exzesses,  bei  welcher  Ge-Frlbl