Kompetenz bei gemischtgerichtlichen Untersuchungen. 211
des ergangenen richterlichen Ausspruches ihr Ende
erreicht, sonach ein Verbrechen oder Vergehen, beäglich
dessen gegen das erlassene Strafurtheil ein
Rechtsmittel eingewendet ist, vor dessen Bescheidung
nicht als bestraft sich darstellt, und daß die Vorschrift
des Art. 108 Thl. 1 des StGB., wornach über mehrere
noch nicht bestrafte Verbrechen eines und desselben
Uebelthäters von demselben Gerichte und in
einem und demselben Urtheile zu erkennen ist, auch
dann Platz greift, wenn auch nur noch in Einer
Jnstanz eine gemeinschaftliche Aburtheilung sämmtlicher
Reate stattfinden kann;
in Erwägung, daß daher der Art. 22 Abs. 3
Thl. II des StGB. auch im vorliegenden Falle
maßgebend erscheint, und der k. Bezirksuntersuchungsrichter
zu Ingolstadt durch Ladung des Beschuldigten
zuerst vorgeschritten ist;
aus diesen Gründen erkennt der oberste Gerichtshof
in Gemäßheit des Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes
vom 28. Mai 1850, die Kompetenzkonflikte
betreffend:
daß zur Durchführung der Voruntersuchung gegen
Johann Z. wegen Körperverletzung an Sebastian
F. der k. Bezirksuntersuchungsrichter zu
Ingolstadt zuständig sei.
Urtheilsbuch Nr. 139. 3#8.
CXNIX.
Kompetenz bei der dem Eivilgerichte von der Militärbehörde
überlassenen gemischtgerichtlichen Untersuchung, wenn mit
dem dieselbe begründenden Vergehen ein Verbrechen konkurrirt,
dessen die Militärperson allein verdächtig ist.
In Folge eines am 23. September 1860 im
Wirthshause des Adolph Sch. zu Furth von mehreren
Burschen verübten Exzesses, bei welcher Ge-Frlbl