Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

212 Kompetenz bei gemischtgerichtlichen Untersuchungen. 
legenheit auch dem zur Aufrechthaltung der Ord- 
nung herbeigeeilten städtischen Polizeisoldaten Schnei- 
der eine thätliche Mißhandlung zugefügt worden sein 
soll, wurde von dem k. Betsrthurtersuchungsrichter 
zu Roding wegen Vergehens des Tumultes gegen 
den Soldaten Alois E., sowie gegen Peter R. und Ge- 
nossen, dem Civilstande angehörig, dann wegen Ver- 
brechens der Widersetzung, dessen der Soldat Alois 
E. allein verdächtig war, eine strafrechtliche Vor- 
untersuchung eröffnet und die dem erwähnten Sol- 
daten vorgesetzte Militärbehörde verzichtete unter 
Bezugnahme auf Art. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 
1856, die gemischtgerichtlichen Untersuchungen betr., 
auf Abordnung eines Militärrichters zur Durchfüh- 
rung der Voruntersuchung. 
Da sich aber der Bezirksuntersuchungsrichter 
u Roding nicht für zuständig erachtete, die Durch- 
füren der Voruntersuchung auch bezüglich des 
Verbrechens der Widersetzung zu übernehmen, dessen 
der Soldat Alois E. allein verdächtig schien, so 
entstand hierüber zwischen dem erwähnten Bezirks- 
untersuchungsrichter und der betreffenden Militär- 
behörde ein Kompetenzkonflikt, welcher oberstrichter- 
lich am 29. Dezember 1860 folgendermaßen ent- 
schieden wurde: 
In Erwägung, daß in Folge der von der Mi- 
litärbehörde abgegebenen (oben vorgekommenen) Er- 
klärung nach dem angeführten Art. 1 des bezeichne- 
ten Gesetzes der Civiluntersuchungsrichter allein die 
Voruntersuchung mit voller Wirksamkeit auch gegen 
die Militärperson durchzuführen berufen ist, so weit 
bei demselben Vergehen Civil= und Militärpersonen 
als Beschuldigte zusammentreffen; 
in Erwägung, daß diese sich aber auch auf 
das Verbrechen der Widersetzung, dessen der Soldat 
Alois E. allein verdächtig ist, zu erstrecken hat, 
weil gemäß Art. 108 und 109 Thl. I, Art. 22,