212 Kompetenz bei gemischtgerichtlichen Untersuchungen.
legenheit auch dem zur Aufrechthaltung der Ord-
nung herbeigeeilten städtischen Polizeisoldaten Schnei-
der eine thätliche Mißhandlung zugefügt worden sein
soll, wurde von dem k. Betsrthurtersuchungsrichter
zu Roding wegen Vergehens des Tumultes gegen
den Soldaten Alois E., sowie gegen Peter R. und Ge-
nossen, dem Civilstande angehörig, dann wegen Ver-
brechens der Widersetzung, dessen der Soldat Alois
E. allein verdächtig war, eine strafrechtliche Vor-
untersuchung eröffnet und die dem erwähnten Sol-
daten vorgesetzte Militärbehörde verzichtete unter
Bezugnahme auf Art. 1 des Gesetzes vom 1. Juli
1856, die gemischtgerichtlichen Untersuchungen betr.,
auf Abordnung eines Militärrichters zur Durchfüh-
rung der Voruntersuchung.
Da sich aber der Bezirksuntersuchungsrichter
u Roding nicht für zuständig erachtete, die Durch-
füren der Voruntersuchung auch bezüglich des
Verbrechens der Widersetzung zu übernehmen, dessen
der Soldat Alois E. allein verdächtig schien, so
entstand hierüber zwischen dem erwähnten Bezirks-
untersuchungsrichter und der betreffenden Militär-
behörde ein Kompetenzkonflikt, welcher oberstrichter-
lich am 29. Dezember 1860 folgendermaßen ent-
schieden wurde:
In Erwägung, daß in Folge der von der Mi-
litärbehörde abgegebenen (oben vorgekommenen) Er-
klärung nach dem angeführten Art. 1 des bezeichne-
ten Gesetzes der Civiluntersuchungsrichter allein die
Voruntersuchung mit voller Wirksamkeit auch gegen
die Militärperson durchzuführen berufen ist, so weit
bei demselben Vergehen Civil= und Militärpersonen
als Beschuldigte zusammentreffen;
in Erwägung, daß diese sich aber auch auf
das Verbrechen der Widersetzung, dessen der Soldat
Alois E. allein verdächtig ist, zu erstrecken hat,
weil gemäß Art. 108 und 109 Thl. I, Art. 22,