Handelssachen. Immobiliarexekution. Kompetenz. 375
gerichte, deren Zuständigkeit sich gemäß Art. 67 auch
auf alle Wechselsachen erstreckt. Diesen Gerichten
steht aber nicht bloß die Entscheidung in Handels=
und Wechselsachen, sondern auch der Vollzug
derselben zu, und ist in letzterer Beziehung nur
der Fall ausgenommen, wenn es sich um Vollstreckung
handelsgerichtlicher Erkenntnisse an unbeweglichen
Sachen handelt, indem, wenn diese Erekutionsart
feststeht, der Vollzug auf Requisition des
Handelsgerichtes durch das Stadt= oder Landgericht
zu erfolgen hat, in dessen Bezirk die Sache liegt;
vgl. Art. 75 dieses Gesetzes. Hieraus ergibt sich,
daß die Thätigkeit des Handelsgerichtes unter allen
Umständen mit der Rechtskraft seines Enderkenntnisses
noch keineswegs abschließt, vielmehr das Anrnfen
auf Vollzug desselben immer bei dem Handelsgerichte
erfolgen muß.
Dabei hat das Handelzgericht allein zu entscheiden
nicht bloß über die Art der Exekution, wenn
hierüber Differenzen entstehen, sondern auch über
alle jene Beanstandungen, welche die Eigenschaft
eines Objektes als Exekutionsgegenstand mit Rücksicht
auf die Dispositionsbefugniß hierüber von Seite
des zu Exequirenden oder sonst zweifelhaft machen,
und kann dasselbe erst dann, wenn alle Bedenken
geschlichtet sind, bei beweglichen Sachen und anderen
diesen gleichstehenden Exekutionsgegenständen
zum Vollzuge selbst schreiten, oder rücksichtlich der
unbeweglichen Sachen diesen Vollzug bei dem Stadtoder
Landgerichte des Bezirkes, in dem sie liegen,
mittelst Requisition anordnen. Nach diesem die Exekution
selbst einleitenden Verfahren beginnt dann im
letzteren Falle die Zuständigkeit des requirirten Gerichtes
zur Vollstreckung des handelsgerichtlichen Erkenntnisses
an dem unzweifelhaft als Exekutions-=gegenstand
festgestellten Objekte, und ist von diesem
Momente an durch das requirirte Gericht das'ganze