Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

Handelssachen.  Immobiliarexekution.  Kompetenz.  375

gerichte,  deren  Zuständigkeit  sich  gemäß  Art.  67  auch
auf  alle  Wechselsachen  erstreckt.  Diesen  Gerichten
steht  aber  nicht  bloß  die  Entscheidung  in  Handels=
  und  Wechselsachen,  sondern  auch  der  Vollzug
  derselben  zu,  und  ist  in  letzterer  Beziehung  nur
der  Fall  ausgenommen,  wenn  es  sich  um  Vollstreckung
  handelsgerichtlicher  Erkenntnisse  an  unbeweglichen
  Sachen  handelt,  indem,  wenn  diese  Erekutionsart
  feststeht,  der  Vollzug  auf  Requisition  des
Handelsgerichtes  durch  das  Stadt=  oder  Landgericht
zu  erfolgen  hat,  in  dessen  Bezirk  die  Sache  liegt;
vgl.  Art.  75  dieses  Gesetzes.  Hieraus  ergibt  sich,
daß  die  Thätigkeit  des  Handelsgerichtes  unter  allen
Umständen  mit  der  Rechtskraft  seines  Enderkenntnisses
  noch  keineswegs  abschließt,  vielmehr  das  Anrnfen
  auf  Vollzug  desselben  immer  bei  dem  Handelsgerichte
  erfolgen  muß.

Dabei  hat  das  Handelzgericht  allein  zu  entscheiden
  nicht  bloß  über  die  Art  der  Exekution,  wenn
hierüber  Differenzen  entstehen,  sondern  auch  über
alle  jene  Beanstandungen,  welche  die  Eigenschaft
eines  Objektes  als  Exekutionsgegenstand  mit  Rücksicht
  auf  die  Dispositionsbefugniß  hierüber  von  Seite
des  zu  Exequirenden  oder  sonst  zweifelhaft  machen,
und  kann  dasselbe  erst  dann,  wenn  alle  Bedenken
geschlichtet  sind,  bei  beweglichen  Sachen  und  anderen
  diesen  gleichstehenden  Exekutionsgegenständen
zum  Vollzuge  selbst  schreiten,  oder  rücksichtlich  der
unbeweglichen  Sachen  diesen  Vollzug  bei  dem  Stadtoder
  Landgerichte  des  Bezirkes,  in  dem  sie  liegen,
mittelst  Requisition  anordnen.  Nach  diesem  die  Exekution
  selbst  einleitenden  Verfahren  beginnt  dann  im
letzteren  Falle  die  Zuständigkeit  des  requirirten  Gerichtes
  zur  Vollstreckung  des  handelsgerichtlichen  Erkenntnisses
  an  dem  unzweifelhaft  als  Exekutions-=gegenstand
  festgestellten  Objekte,  und  ist  von  diesem
Momente  an  durch  das  requirirte  Gericht  das'ganze