Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

270  1865.

§5  1.

a)  Die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschieden
  zu  werden  pflegt,  aus  sremden,  nicht  zum  Vereine  gehörigen  Ländern  in  die
Vereinsstaaten  ist  verboten,  in  soweit  dieselbe  nicht  für  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten
  Regierungen  und  zum  unmittelbaren  Verkaufe  in  ihren  Salzämlern,  Faktoreien
oder  Niederlagen  geschieht.

1)  Die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den  zum
Vereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur  mit  Genehmigung  der
Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr  berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaßregeln
  stattfinden,  welche  von  denselben  für  nöthig  erachtet  werden.

)  Die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten
ist  frei.

d)  Was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die  Einfuhr
des  Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,  wenn  zwischen  den
Londesregierungen  besondere  Verträge  deshalb  bestehen,  oder  in  dem  Falle,  wo  zwischen
  einer  Vereins-Regierung  und  einer  Saline  in  einem  anderen  Vereinslande  ein
Vertrag  über  die  Lieferung  von  Salz  besteht,  und  die  Verabfolgung  des  letzteren  unter
Beobachtung  der  auf  der  Saline  angeordneten  Kontrolemaßregeln  geschieht.

e)  Wenn  eine  Regierung  von  einer  anderen  innerhalb  des  Gesammt.  Vereines
aus  Staats,  oder  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die  Sendungen  mit
Pässen  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden.

Zu  diesem  Ende  verpflichten  sich  die  betheiligten  Regierungen,  auf  den  Privat-Salinen
  einen  öffentlichen  Beamten  aufzustellen,  der  den  Umfang  der  Produktion  und
des  Absahes  derselben  überhaupt  zu  beobachten  hat.

I!)  Wenn  ein  Vereinsstaat  durch  einen  anderen  aus  dem  Auslande  oder  aus  einem
dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch  einen  solchen  sein  Salz  in
sremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  versenden  lassen  will,  so  soll  diesen  Sendungen
  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden,  jedoch  werden,  insofern  dieses  nicht
schon  durch  frühere  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorgängige  Uebereinkunft  der  betheiligten
  Staaten  die  Straßen  für  den  Transport  und  die  erforderlichen  Sicherheiksmaß.
regeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabredet  werden.

8.  2.
Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  Großherzogthum
  Hessen,  die  zum  Thüringischen  Zoll,  und  Handels-Vereine  gehörigen  Staalen,