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sind, so wie auch in Betreff der Quer-
tals-Tabellen in Strafsachen bleibe es bei
ler bisherigen Bestimmung.
Indem Wir hiedurch den Untergericheen
uine sehr bedeurende Erleicheerung gewah-
ren, versehen Wir Uns zu denselben, daß
sie niche nur die vorgeschriebenen Geschäfts-
Tabellen und Rückstands-Verzeichnisse mit
desto gröherer Genauigkeit verfassen, son-
dan auch die ihnen obliegenden Rechrs-Ge-
schäfte mit Gründlichkeit und pflichtmaßt=
zer Besörderung zu erledigen sich bestreben
werden.
Dagegen haben die Appellazionsgerichte
jee Beschwerde über verzögerte Rechts-
pfleje durch Berichrs-Absoderung oder nach
Umständen mittels Einsicht der Akten genau
z prüfen, und wenn sie gegründet befun-
bden wird, strenge zu ahnden, auch bei allen
en sie gelangenden Akten vorzüglich darauf
Rücsscht zu nehmen, wie ferne die durch
Unfee Verordnung vom r7. September
1811 (Reggsbl. v. J. 1811 Se. LVIII.
6. 1130) vorgeschriebenen Termine zur Er-
Icigung der Zivil-Rechtssachen gehörig be-
W#achtet worden sind.
Augleich ertheilen Wir diesen Obergerich-
un die Besugniß, einzelne Untergerichte,
wrlchesich durch Vernachléssigung ihrer Pflich-
un Unsers Zutrauens und der ihnen gegenn=
un Nachscht unwürdig zeigen würden, zu
Einsendung halbähriger oder auch viertel-
uhrger Geschäfts-Tabellen anjuhalten, wos
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von sse jedoch mit Anführung der Gründe
die Anzeige bei dem Justiz-Ministerium zu
machen haben.
In der Erwartung übrigens, daß auch
Unsere Appellazionsgerichte in ihrem bisher
berhätigren Pflichreiser unausgeseze fortfah-
ren werden, wollen Wir dieselben ebenfalls,
da auch diesen Gerlichtsstellen unter den der-
maligen Umständen mehrere Akzessisten, Kanz-
lei-Individuen und andere brauchbare Ar-
beirer entzogen werden dürften, von den bis-
herigen Kollegial-Geschäfts-Tabellen in der
Art befreien, daß solche nur am Schlusse
des Jahres zu Unserm Ober-Appellazions=
Herichte einzusenden sind, wogegen jedoch die
Direktorien am Schlusse des I., II. und III.
Quartals die bisherigen Rückstands-Ver-
zeichnisse an Unser geheimes Justiz-Ministe=
rium einzubefördern haben.
Endlich gestatten Wir Unserm Ober-Ap-
pellazionsgerichte ebenfalls in den drei ersten
Quartalen lediglich nur spezifische Rückstands=
Verzeichnisse, die eigentlichen Kollegial-Ge-
schäfes-Tabellen aber erst am Schlusse des
lezten Quartals an Unser geheimes Justtz=
Ministerium einsenden zu dürfen. Hiernach
ist sich zu achten.
München den 4. Februar 1874.
Marx Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
von Remmer.
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