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nahme ihrer Wittwen an dieser Unterstü-
zjungs, Anstalt, den unmittelbaren Pfar-
rern gleich gehalten werden, so ist es bil-
lig, daß auch die Privat= Patronen die
allgemeine Pfarr-Wittwen= Kasse, wel-
che ihnen die Versorgung ihrer geistlichen
Wittwen abnimmt, durch Belträge un-
terstäzen. Die General= Kommissariate
haben daher sämtliche Privat= Patronen
ihrer Kreise, welche dem Herkommen ge-
mdß, oder aus irgend einem Verbind-
lichkeits-Titel Pensionen an ihre Pfar-
rers= Wittwen entweder wirklich abrei-
chen, oder in vorkommenden Fällen ab-
zureichen schuldig sind, zu solchen jährli-
chen Beiträgen aufzumuntern, hierüber
ihre Erklärung abzufodern, und dieselbe
in Bälde einzusenden.
65) Ferner zahlt jedes Privat-Patronats=
Kirchen= Aerar von jenem Termine an,
jährlich Fünf Gulden an die allge'
meine Pfarr-Wittwen Kasse, wovon
nur diejenigen ausgenommen senn sollen,
welche gegenwärtig entweder eine Abgabe
an eine Pfarrers: Wittwe zu leisten, oder
ein erwiesenes Deßizit haben, beide jedoch
nur in so lange, als die eine oder das an-
dere dauern wird.
7) Für die Erhebung dleser beiden leztge-
nannten Arten von Beiträgen hat das
betreffinde General Kreis: oder Lokal-“
Kommissariat zu sorgen, und dieselben
an die aufgestellte Ober-Administrazion
einzusenden.
8) Aus den sich hieraus bildenden Reve-
nüen soll einstweilen jeder Pfarrers Witt-
we, wenn sie dermalen nicht schon mehr
bezieht, eine jährliche Unterstüzung von
wenigstens so fl. geschöpft, und diese in
der Folge bei vollkommener Bildung der
allgemeinen Pfarr? Witewen= Kasse auf
wenigstens roo fl. erhöhet werden.
Wir lassen diese Verordnung durch
das Regierungsblatt zur allgemeinen Kennt-
niß bringen, und tragen Unseren Generale
Kreis = und Lokal-Kommissa taten auf,
über deren genaue Beobachtung zu wachen.
München den 3. Februar 1814.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
wAuf königlichen allerhoch sten Befehl
der General-Sekretchr
F. v. Kobell.
Be i t
br 4 8 e
zur
allgemeinen Landes Bewaffnung.
Fortsezung des Werzeichnisses
patriotischer Beiträge zur allgemeinen Landes Bewaffnung, so wie der Anerbletungen zur
vollkommenen Egquipirung von Jägern und Husaren, und persnliche Stellung mu Equi-
pirung einzelner Individuen.
Im Isarkreise: (Siehe II. St. S. 17. u. folg.)