Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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nahme ihrer Wittwen an dieser Unterstü- 
zjungs, Anstalt, den unmittelbaren Pfar- 
rern gleich gehalten werden, so ist es bil- 
lig, daß auch die Privat= Patronen die 
allgemeine Pfarr-Wittwen= Kasse, wel- 
che ihnen die Versorgung ihrer geistlichen 
Wittwen abnimmt, durch Belträge un- 
terstäzen. Die General= Kommissariate 
haben daher sämtliche Privat= Patronen 
ihrer Kreise, welche dem Herkommen ge- 
mdß, oder aus irgend einem Verbind- 
lichkeits-Titel Pensionen an ihre Pfar- 
rers= Wittwen entweder wirklich abrei- 
chen, oder in vorkommenden Fällen ab- 
zureichen schuldig sind, zu solchen jährli- 
chen Beiträgen aufzumuntern, hierüber 
ihre Erklärung abzufodern, und dieselbe 
in Bälde einzusenden. 
65) Ferner zahlt jedes Privat-Patronats= 
Kirchen= Aerar von jenem Termine an, 
jährlich Fünf Gulden an die allge' 
meine Pfarr-Wittwen Kasse, wovon 
nur diejenigen ausgenommen senn sollen, 
welche gegenwärtig entweder eine Abgabe 
an eine Pfarrers: Wittwe zu leisten, oder 
ein erwiesenes Deßizit haben, beide jedoch 
nur in so lange, als die eine oder das an- 
dere dauern wird. 
7) Für die Erhebung dleser beiden leztge- 
nannten Arten von Beiträgen hat das 
betreffinde General Kreis: oder Lokal-“ 
Kommissariat zu sorgen, und dieselben 
an die aufgestellte Ober-Administrazion 
einzusenden. 
8) Aus den sich hieraus bildenden Reve- 
nüen soll einstweilen jeder Pfarrers Witt- 
we, wenn sie dermalen nicht schon mehr 
bezieht, eine jährliche Unterstüzung von 
wenigstens so fl. geschöpft, und diese in 
der Folge bei vollkommener Bildung der 
allgemeinen Pfarr? Witewen= Kasse auf 
wenigstens roo fl. erhöhet werden. 
Wir lassen diese Verordnung durch 
das Regierungsblatt zur allgemeinen Kennt- 
niß bringen, und tragen Unseren Generale 
Kreis = und Lokal-Kommissa taten auf, 
über deren genaue Beobachtung zu wachen. 
München den 3. Februar 1814. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
wAuf königlichen allerhoch sten Befehl 
der General-Sekretchr 
F. v. Kobell. 
  
Be i t 
br 4 8 e 
zur 
allgemeinen Landes Bewaffnung. 
  
Fortsezung des Werzeichnisses 
patriotischer Beiträge zur allgemeinen Landes Bewaffnung, so wie der Anerbletungen zur 
vollkommenen Egquipirung von Jägern und Husaren, und persnliche Stellung mu Equi- 
pirung einzelner Individuen. 
Im Isarkreise: (Siehe II. St. S. 17. u. folg.)
	        
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