Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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siren, und hieran nur mehr bie allenfalls 
fuͤr die verflossenen Jahre noch treffenden 
Quoten oder bestehenden Ruͤckstaͤnde erhoben 
werden. 
X. IV. 
Nur in den Unserm Reiche elnverleib- 
ken Landestheilen des ehemaligen Tirols 
soll es auch in diesem Eratsfahre rücksicht- 
lich der direkten Auflagen überhaupt fo# 
wohl, als rücksichtlich der Konkurrenzen zu 
ordentlichen, und außerordentlichen Zwecken 
bei dem verbleiben, was Wir in den Steuer- 
mandaten vom 22. November 1811 und 26. 
Dezember 13127) verordner haben. 
Zweiter Abschnirk. 
Von dem Betrage der für 1871 zu er- 
bebenden direkten Auflagen. 
A. Die Haussteuer. 
KH. V. 
Die ordentliche Hausstener besteht dort, 
wo das allgemeine Steuerprovisorrtum in 
Anwendung komme, in 3 Simplis, jedes 
S.teuer-S##mplum zu 77 Kreuzer von jedem 
hundert Gulden des Haussteuerkapitals. 
Für jene Städte und Aemter aber, wo 
bereits das definteive Steuersystem in Voll- 
zug geseze wird, nämlich für die Staͤdte 
München, Augsburg, Nürnberg und Re- 
gensburg, dann fis die Rentämter Mün= 
chen, Dachau, Freising und Starnberg, 
und in jenen Aemtern, in welchen es noch 
ferner im Laufe dieses Eratojahres in Voll- 
RNassl. vom J 78·x. St. LXXVI. S. 1745. 
u. folg. Daun Rgasbl 
u. folg- S##bl vom J. 1343. St. I. S. 9. 
–. 
340 
Jug wird gesezt Herden können, wird die 
Anzahl und Größe dei pro orclinorio zu 
erhebenden Haussteiter-Simplen noch be- 
sonders bestimmt werden. 
B. Die Grunosteuer. 
. VI. 
Die ordentliche Grundsteuer soll sowohl 
dokt, wo sie nach dem allgemeinen Stener- 
provtsorium, als dort, wo sie nach dem de- 
finitiven Sreuersysteme erhoben wird, in 
s Simplis, und jedes Grundsteuersimplum 
dort, wo das allgemeine Steuerprovisorium 
in Anwendung kommr, in 77 kr. von jedem 
hundert Gulden des Grundsteuer-Kapitals, 
dort aber, wo das definitive. Steuersystem 
eingeführt ist, in demsenigen Betrage beste- 
hen, welchen die definictven Steuerkataster 
als solches aussprechen. 
. Die Dominikalsteuer. 
. 
Eben so wird auch die ordentliche Do- 
minikalsteuer überall auf 5 Simpla, und 
sjedes Dominikal: Steuersimplum dort, wo 
das allgemeine Steuerprovisorium besteht, 
ebenfalls auf 77 kr. von jedem hundert Gul- 
den des Dominikalsteuer-Kapicals; dort. 
hingegen, wo das definttive Steuersystem 
eintrttt, auf den Katastralbetrag festgesezt. 
Damit aber die Dominikalrenten-Besser 
in jenen Theilen dee Reiches, wesche dem 
allgemeinen Steuerpro#tsorium unterliegen, 
durch diese Erhöhung der Quotisazon nicht 
prdgravirt, sondern vielmehr eben so, wie 
die Grundbestzer verhältnißmäßig erleichtert 
werden, so sollen dte Donnmikalsteuer-Kapl-
	        
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