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siren, und hieran nur mehr bie allenfalls
fuͤr die verflossenen Jahre noch treffenden
Quoten oder bestehenden Ruͤckstaͤnde erhoben
werden.
X. IV.
Nur in den Unserm Reiche elnverleib-
ken Landestheilen des ehemaligen Tirols
soll es auch in diesem Eratsfahre rücksicht-
lich der direkten Auflagen überhaupt fo#
wohl, als rücksichtlich der Konkurrenzen zu
ordentlichen, und außerordentlichen Zwecken
bei dem verbleiben, was Wir in den Steuer-
mandaten vom 22. November 1811 und 26.
Dezember 13127) verordner haben.
Zweiter Abschnirk.
Von dem Betrage der für 1871 zu er-
bebenden direkten Auflagen.
A. Die Haussteuer.
KH. V.
Die ordentliche Hausstener besteht dort,
wo das allgemeine Steuerprovisorrtum in
Anwendung komme, in 3 Simplis, jedes
S.teuer-S##mplum zu 77 Kreuzer von jedem
hundert Gulden des Haussteuerkapitals.
Für jene Städte und Aemter aber, wo
bereits das definteive Steuersystem in Voll-
zug geseze wird, nämlich für die Staͤdte
München, Augsburg, Nürnberg und Re-
gensburg, dann fis die Rentämter Mün=
chen, Dachau, Freising und Starnberg,
und in jenen Aemtern, in welchen es noch
ferner im Laufe dieses Eratojahres in Voll-
RNassl. vom J 78·x. St. LXXVI. S. 1745.
u. folg. Daun Rgasbl
u. folg- S##bl vom J. 1343. St. I. S. 9.
–.
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Jug wird gesezt Herden können, wird die
Anzahl und Größe dei pro orclinorio zu
erhebenden Haussteiter-Simplen noch be-
sonders bestimmt werden.
B. Die Grunosteuer.
. VI.
Die ordentliche Grundsteuer soll sowohl
dokt, wo sie nach dem allgemeinen Stener-
provtsorium, als dort, wo sie nach dem de-
finitiven Sreuersysteme erhoben wird, in
s Simplis, und jedes Grundsteuersimplum
dort, wo das allgemeine Steuerprovisorium
in Anwendung kommr, in 77 kr. von jedem
hundert Gulden des Grundsteuer-Kapitals,
dort aber, wo das definitive. Steuersystem
eingeführt ist, in demsenigen Betrage beste-
hen, welchen die definictven Steuerkataster
als solches aussprechen.
. Die Dominikalsteuer.
.
Eben so wird auch die ordentliche Do-
minikalsteuer überall auf 5 Simpla, und
sjedes Dominikal: Steuersimplum dort, wo
das allgemeine Steuerprovisorium besteht,
ebenfalls auf 77 kr. von jedem hundert Gul-
den des Dominikalsteuer-Kapicals; dort.
hingegen, wo das definttive Steuersystem
eintrttt, auf den Katastralbetrag festgesezt.
Damit aber die Dominikalrenten-Besser
in jenen Theilen dee Reiches, wesche dem
allgemeinen Steuerpro#tsorium unterliegen,
durch diese Erhöhung der Quotisazon nicht
prdgravirt, sondern vielmehr eben so, wie
die Grundbestzer verhältnißmäßig erleichtert
werden, so sollen dte Donnmikalsteuer-Kapl-